Förderbroschüre NVR – Richtlinien, Gesonderte Regelungen ...
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ÖPNV-Invest-RL (<strong>–</strong> RBL/EFM <strong>–</strong>) ZV <strong>NVR</strong> - ANLAGE G-4<br />
RBL-/ITCS-Maßnahmen<br />
2.1.5 RBL-Software<br />
2.1.5.1 Die Softwarekosten müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen<br />
werden.<br />
2.1.5.2 Die gerätespezifische Software (Betriebssystem etc.) wird der Hardware<br />
zugerechnet und ist in gleichem Rahmen förderfähig. Ein Nachweis der<br />
Kosten kann entfallen, wenn die Kosten der Hardware und der<br />
gerätespezifischen Software insgesamt sich im Rahmen des Üblichen<br />
bewegen.<br />
2.1.5.3 Die Anwendungssoftware ist diejenige Software, die für die Erfüllung der<br />
RBL-/ ITCS Basisfunktionen benötigt wird. Sie kann in folgendem Umfang<br />
gefördert werden:<br />
2.1.5.4 Software für die Zentrale:<br />
m) Darstellung des Betriebszustandes, Anschlusssicherung, Disponentenunterstützung<br />
n) Abwicklung des Sprech- und Datenfunks<br />
o) RBL-Datenpflege<br />
p) (über)betriebliche Vernetzung und Integration gemäß Abschnitt 1.3<br />
2.1.5.5 Software für die Fahrzeuge:<br />
a) Standorterfassung<br />
b) Fahrplan-Soll-Ist-Vergleich<br />
c) fahrzeugautonome Anschlusssicherung<br />
d) Beeinflussung von Lichtsignalanlagen<br />
e) Abwicklung des Sprech- und Datenfunks<br />
2.2 Nicht zuwendungsfähig<br />
Fahrzeugausrüstung wird als standardmäßiger Bestandteil der Fahrzeuge<br />
betrachtet und ist insofern grundsätzlich in die Finanzierung der Fahrzeuge<br />
als solche einbezogen bzw. einzubeziehen.<br />
Stand 28.06.2013 zurück zum Inhaltsverzeichnis Seite 49