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Förderbroschüre NVR – Richtlinien, Gesonderte Regelungen ...

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Einführung<br />

Am 1. Januar 2008 haben der Zweckverband Nahverkehr Rheinland und die Nahverkehr<br />

Rheinland GmbH (<strong>NVR</strong> GmbH) ihre Tätigkeiten aufgenommen.<br />

In Zweckverband Nahverkehr <strong>–</strong> SPNV & Infrastruktur <strong>–</strong> Rheinland (ZV <strong>NVR</strong>) wurden die<br />

zuvor beim Aachener Verkehrsverbund (AVV) und beim Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)<br />

angesiedelten Aufgaben der Planung, des Betriebs und der Finanzierung des<br />

Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie die bei der Bezirksregierung Köln<br />

durchgeführte Aufgabe der Förderung der Infrastruktur des straßen- und schienengebundenen<br />

ÖPNV (Straßenbahnen und SPNV) in einer Hand zusammengeführt.<br />

Rechtsgrundlage für den ZV <strong>NVR</strong> ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr<br />

in Nordrhein-Westfalen(ÖPNVG NRW). Danach entscheidet der Zweckverband über die<br />

Förderung von Investitionsmaßnahmen des ÖPNV, die aus Mitteln der pauschalierten<br />

Investitionsförderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW finanziert werden. Im Hinblick auf die<br />

fördertechnische Abwicklung ist der <strong>NVR</strong> neben den §12-Maßnahmen zusätzlich<br />

Bewilligungsbehörde für die Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß<br />

§ 13 ÖPNVG NRW.<br />

Für die durch die Bezirksregierung bewilligten Mittel der pauschalierten Investitionsförderung<br />

kann der Zweckverband auf der Grundlage der <strong>Regelungen</strong> des ÖPNVG NRW sowie der<br />

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und zum ÖPNVG NRW eine eigene<br />

Weiterleitungs- bzw. Förderrichtlinie aufstellen. Darüber hinaus gelten für die Maßnahmen<br />

des Zweckverbands grundsätzlich die <strong>Regelungen</strong> der § 44 der Landeshaushaltsordnung<br />

(LHO) und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />

für Zuwendungen des Landes.<br />

Die hier vorgelegte Förderfibel gilt für Maßnahmen gemäß §12 ÖPNVG. Sie enthält die<br />

Weiterleitungs- bzw. ÖPNV-Investitions-Richtlinie des ZV <strong>NVR</strong> <strong>–</strong> ÖPNV-Invest-RL ZV <strong>NVR</strong>,<br />

die für rechnergestützte Betriebsleitsysteme des ÖPNV und das elektronische Fahrgeldmanagement<br />

gesonderte Richtlinie ÖPNV-Invest-RL <strong>–</strong> RBL/EFM , die <strong>Gesonderte</strong>n<br />

<strong>Regelungen</strong> zu den <strong>Richtlinien</strong> (u. a. mit der Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben)<br />

sowie für die Zuwendungsempfänger wichtige Informationen zur Richtlinie. Der<br />

Zweckverband hat den vom Land eingeräumten Gestaltungsspielraum unter Beachtung der<br />

rechtlichen Vorgaben weitestgehend genutzt; beispielsweise bei der Festlegung der<br />

Förderhöhe, der Fördergegenstände und der Förderung der Ausgaben für Planung und<br />

Vorbereitung.<br />

Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland bittet die Antragstellerinnen und Antragsteller, ihr<br />

Fördervorhaben möglichst frühzeitig vorzustellen und etwaige Fragen in einem persönlichen<br />

Gespräch zu klären. Ihre Ansprechpartner/innen für neue und laufende Investitionsmaßnahmen<br />

sind am Ende dieser Zusammenstellung aufgeführt.

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