Förderbroschüre NVR – Richtlinien, Gesonderte Regelungen ...
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Einführung<br />
Am 1. Januar 2008 haben der Zweckverband Nahverkehr Rheinland und die Nahverkehr<br />
Rheinland GmbH (<strong>NVR</strong> GmbH) ihre Tätigkeiten aufgenommen.<br />
In Zweckverband Nahverkehr <strong>–</strong> SPNV & Infrastruktur <strong>–</strong> Rheinland (ZV <strong>NVR</strong>) wurden die<br />
zuvor beim Aachener Verkehrsverbund (AVV) und beim Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)<br />
angesiedelten Aufgaben der Planung, des Betriebs und der Finanzierung des<br />
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie die bei der Bezirksregierung Köln<br />
durchgeführte Aufgabe der Förderung der Infrastruktur des straßen- und schienengebundenen<br />
ÖPNV (Straßenbahnen und SPNV) in einer Hand zusammengeführt.<br />
Rechtsgrundlage für den ZV <strong>NVR</strong> ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr<br />
in Nordrhein-Westfalen(ÖPNVG NRW). Danach entscheidet der Zweckverband über die<br />
Förderung von Investitionsmaßnahmen des ÖPNV, die aus Mitteln der pauschalierten<br />
Investitionsförderung gemäß § 12 ÖPNVG NRW finanziert werden. Im Hinblick auf die<br />
fördertechnische Abwicklung ist der <strong>NVR</strong> neben den §12-Maßnahmen zusätzlich<br />
Bewilligungsbehörde für die Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse gemäß<br />
§ 13 ÖPNVG NRW.<br />
Für die durch die Bezirksregierung bewilligten Mittel der pauschalierten Investitionsförderung<br />
kann der Zweckverband auf der Grundlage der <strong>Regelungen</strong> des ÖPNVG NRW sowie der<br />
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und zum ÖPNVG NRW eine eigene<br />
Weiterleitungs- bzw. Förderrichtlinie aufstellen. Darüber hinaus gelten für die Maßnahmen<br />
des Zweckverbands grundsätzlich die <strong>Regelungen</strong> der § 44 der Landeshaushaltsordnung<br />
(LHO) und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />
für Zuwendungen des Landes.<br />
Die hier vorgelegte Förderfibel gilt für Maßnahmen gemäß §12 ÖPNVG. Sie enthält die<br />
Weiterleitungs- bzw. ÖPNV-Investitions-Richtlinie des ZV <strong>NVR</strong> <strong>–</strong> ÖPNV-Invest-RL ZV <strong>NVR</strong>,<br />
die für rechnergestützte Betriebsleitsysteme des ÖPNV und das elektronische Fahrgeldmanagement<br />
gesonderte Richtlinie ÖPNV-Invest-RL <strong>–</strong> RBL/EFM , die <strong>Gesonderte</strong>n<br />
<strong>Regelungen</strong> zu den <strong>Richtlinien</strong> (u. a. mit der Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben)<br />
sowie für die Zuwendungsempfänger wichtige Informationen zur Richtlinie. Der<br />
Zweckverband hat den vom Land eingeräumten Gestaltungsspielraum unter Beachtung der<br />
rechtlichen Vorgaben weitestgehend genutzt; beispielsweise bei der Festlegung der<br />
Förderhöhe, der Fördergegenstände und der Förderung der Ausgaben für Planung und<br />
Vorbereitung.<br />
Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland bittet die Antragstellerinnen und Antragsteller, ihr<br />
Fördervorhaben möglichst frühzeitig vorzustellen und etwaige Fragen in einem persönlichen<br />
Gespräch zu klären. Ihre Ansprechpartner/innen für neue und laufende Investitionsmaßnahmen<br />
sind am Ende dieser Zusammenstellung aufgeführt.