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Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius

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WEG<br />

Miete<br />

§ 885a ZPO n.F.<br />

Beschränkter Vollstreckungsauftrag<br />

• „(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen <strong>nach</strong><br />

§ 885 Absatz 1 beschränkt werden.“<br />

• Damit würde quasi die Berliner Räumung legalisiert!<br />

• Das Vermieterpfandrecht müsste gar nicht ausgeübt werden.<br />

Die einzelnen Pflichten des Gläubigers/Vermieters regelt dann<br />

§ 885a Abs. 2-4 ZPO n.F.<br />

• Er haftet dann nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.<br />

• Unpfändbare Sachen sollte der Vermieter - auch wenn ihm im<br />

Gegensatz zum Gerichtsvollzieher (vgl. § 885 Abs.5 ZPO) ein<br />

Zurückbehaltungsrecht zukommen mag (Hinz ZMR 2012, 164) -<br />

sofort herausgeben.<br />

11. Juli 2013 Folie 13 Dr. Olaf Riecke<br />

13

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