Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius
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WEG<br />
Miete<br />
„Berliner Räumung“<br />
• Der Räumungsgläubiger macht im Vorfeld der Räumung<br />
bereits das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) an allen<br />
(also auch an den nicht der Pfändung unterliegenden)<br />
Gegenständen geltend.<br />
• Dies soll primär dem Zweck dienen, den zu stellenden<br />
Vorschusses erheblich (etwa auf 10 – 20 % des üblichen<br />
Betrages bei einer umfassenden Räumung) zu drücken.<br />
• Der Räumungsschuldner soll vom Gerichtsvollzieher<br />
dem<strong>nach</strong> lediglich unter Übergabe seiner persönlichen<br />
Papiere aus der Wohnung zu setzen sein (vgl. zuerst<br />
Amtsgericht Wedding ZMR 2004, 760, dazu Riecke DGVZ<br />
2004, 147)<br />
11. Juli 2013 Folie 19 Dr. Olaf Riecke