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Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius

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WEG<br />

Miete<br />

„Berliner Räumung“<br />

• Der Räumungsgläubiger macht im Vorfeld der Räumung<br />

bereits das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) an allen<br />

(also auch an den nicht der Pfändung unterliegenden)<br />

Gegenständen geltend.<br />

• Dies soll primär dem Zweck dienen, den zu stellenden<br />

Vorschusses erheblich (etwa auf 10 – 20 % des üblichen<br />

Betrages bei einer umfassenden Räumung) zu drücken.<br />

• Der Räumungsschuldner soll vom Gerichtsvollzieher<br />

dem<strong>nach</strong> lediglich unter Übergabe seiner persönlichen<br />

Papiere aus der Wohnung zu setzen sein (vgl. zuerst<br />

Amtsgericht Wedding ZMR 2004, 760, dazu Riecke DGVZ<br />

2004, 147)<br />

11. Juli 2013 Folie 19 Dr. Olaf Riecke

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