Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius
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WEG<br />
Miete<br />
§ 139 Ziffer 4 GVGA (2012)<br />
• 4. 1 Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher nicht <strong>nach</strong> § 138<br />
oder in einer Pfandkammer verwahren kann, übergibt er<br />
einem Verwahrer.<br />
• 2<br />
Zum Verwahrer soll er möglichst nur eine zuverlässige,<br />
zahlungsfähige und am Ort der Vollstreckung ansässige<br />
Person wählen.<br />
• 3<br />
Die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer<br />
wird in der Regel nicht angebracht sein.<br />
11. Juli 2013 Folie 34 Dr. Olaf Riecke