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Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius

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WEG<br />

Miete<br />

§ 139 Ziffer 4 GVGA (2012)<br />

• 4. 1 Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher nicht <strong>nach</strong> § 138<br />

oder in einer Pfandkammer verwahren kann, übergibt er<br />

einem Verwahrer.<br />

• 2<br />

Zum Verwahrer soll er möglichst nur eine zuverlässige,<br />

zahlungsfähige und am Ort der Vollstreckung ansässige<br />

Person wählen.<br />

• 3<br />

Die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer<br />

wird in der Regel nicht angebracht sein.<br />

11. Juli 2013 Folie 34 Dr. Olaf Riecke

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