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Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius

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Miete<br />

Prüfungsmacht des Gerichtsvollziehers<br />

• Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan<br />

nicht zuständig, materiell-rechtliche<br />

Ansprüche (Ausnahme: Folie evidentes 39 Dritteigentum<br />

und Erfüllung) der Parteien im Rahmen der<br />

Zwangsvollstreckung zu klären oder zu<br />

berücksichtigen.<br />

• Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede<br />

stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit<br />

<strong>nach</strong> § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht<br />

nicht unterliegen.<br />

11. Juli 2013<br />

Folie 39<br />

Dr. Olaf Riecke

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