Vortrag Nr. 5 Effektive Räumungsvollstreckung nach ... - Pantaenius
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Miete<br />
Prüfungsmacht des Gerichtsvollziehers<br />
• Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan<br />
nicht zuständig, materiell-rechtliche<br />
Ansprüche (Ausnahme: Folie evidentes 39 Dritteigentum<br />
und Erfüllung) der Parteien im Rahmen der<br />
Zwangsvollstreckung zu klären oder zu<br />
berücksichtigen.<br />
• Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede<br />
stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit<br />
<strong>nach</strong> § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht<br />
nicht unterliegen.<br />
11. Juli 2013<br />
Folie 39<br />
Dr. Olaf Riecke