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Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an ...

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(2) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt, so gilt <strong>die</strong>se Prüfung als<br />

nicht best<strong>an</strong>den. Liegt ein wichtiger Grund <strong>für</strong> das Versäumnis vor, so wird zu einem<br />

neuen Termin geladen, oder, wenn <strong>die</strong> Frist zur Ablieferung der Abschlussarbeit versäumt<br />

wurde, ein neues Thema gestellt.<br />

(3) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich<br />

bei dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht<br />

werden.<br />

(4) In Fällen kr<strong>an</strong>kheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit verl<strong>an</strong>gt das Lehrerprüfungsamt<br />

<strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.<br />

§ 16<br />

Aufbauprüfung<br />

(1) Will eine Bewerberin oder ein Bewerber, <strong>die</strong> oder der eine <strong>Erste</strong> <strong>Staatsprüfung</strong> <strong>für</strong><br />

ein Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

best<strong>an</strong>den hat, eine Prüfung <strong>für</strong> ein weiteres Lehramt ablegen, so muss sie oder<br />

er <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> geforderten, gegen<strong>über</strong> der best<strong>an</strong>denen Prüfung<br />

zusätzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 19 und 20 erfüllen sowie alle <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses<br />

Lehramt erforderlichen Prüfungen gemäß § 5 ablegen. Auf Antrag k<strong>an</strong>n das<br />

Lehrerprüfungsamt bestimmen, dass eine wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht<br />

<strong>an</strong>zufertigen ist.<br />

(2) Wer eine Aufbauprüfung best<strong>an</strong>den hat, erhält ein Zeugnis <strong>über</strong> eine best<strong>an</strong>dene<br />

<strong>Erste</strong> <strong>Staatsprüfung</strong> gemäß § 25 Absatz 1.<br />

(3) Will eine Bewerberin oder ein Bewerber, <strong>die</strong> oder der eine <strong>Erste</strong> <strong>Staatsprüfung</strong> <strong>für</strong><br />

das Lehramt <strong>an</strong> Grundschulen, Regionalschulen oder Gymnasien oder eine entsprechende<br />

Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes best<strong>an</strong>den hat, eine Prüfung<br />

<strong>für</strong> das Lehramt <strong>für</strong> Sonderpädagogik ablegen, so beschränkt sich <strong>die</strong>se Prüfung auf<br />

zwei sonderpädagogische Fachrichtungen.<br />

Kapitel 2<br />

Meldeverfahren<br />

§ 17<br />

Meldung zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit<br />

(1) Die Meldung ist schriftlich zu den jeweils vom Lehrerprüfungsamt bek<strong>an</strong>nt gegebenen<br />

Terminen <strong>an</strong> das Lehrerprüfungsamt zu richten.<br />

(2) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit erfolgt frühestens d<strong>an</strong>n,<br />

wenn innerhalb des Studiums <strong>für</strong> das Lehramt <strong>an</strong> Grundschulen und <strong>für</strong> das Lehramt<br />

<strong>für</strong> Sonderpädagogik insgesamt 180 ECTS-Punkte erworben sind. Für <strong>die</strong> <strong>Lehrämter</strong><br />

<strong>an</strong> Regionalen Schulen, <strong>an</strong> Gymnasien und <strong>an</strong> Beruflichen Schulen erfolgt <strong>die</strong> Zulassung<br />

zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit frühestens d<strong>an</strong>n, wenn insgesamt 210<br />

ECTS-Punkte erworben sind.<br />

(3) Der Termin der Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird vom Lehrerprüfungsamt<br />

festgesetzt.

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