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Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an ...

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(5) Erfolgreich stu<strong>die</strong>rte Beifächer werden entweder auf dem Zeugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erste</strong><br />

<strong>Staatsprüfung</strong> (Anlagen 1 bis 5) vermerkt oder separat bescheinigt (Anlage 18).<br />

§ 26<br />

Niederschriften und Prüfungsakte<br />

(1) Die zweite Prüfungsperson nimmt in jedem Prüfungsfach <strong>über</strong> den Prüfungsherg<strong>an</strong>g<br />

eine Niederschrift auf. In ihr werden festgestellt:<br />

1. <strong>die</strong> Zusammensetzung der Prüfungskommission,<br />

2. der Name der Bewerberin oder des Bewerbers,<br />

3. gegebenenfalls <strong>die</strong> Bewertung der praktischen Prüfungsleistung,<br />

4. das Datum, <strong>die</strong> Dauer, <strong>die</strong> Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,<br />

5. <strong>die</strong> aggregierte Modulnote,<br />

6. <strong>die</strong> Fachnote.<br />

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben <strong>die</strong> Niederschrift.<br />

(3) Die Fachnote wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch <strong>die</strong> Vorsitzende o-<br />

der den Vorsitzenden der Prüfungskommission vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung<br />

durch das Lehrerprüfungsamt mitgeteilt.<br />

(4) Sämtliche Prüfungsunterlagen verbleiben zehn Jahre beim Lehrerprüfungsamt<br />

und werden d<strong>an</strong>ach vernichtet.<br />

(5) Bis zu einem Jahr nach Abschluss der Prüfungen k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Bewerberin oder der<br />

Bewerber Einblick in alle Prüfungsunterlagen be<strong>an</strong>tragen.<br />

§ 27<br />

Unterrichtsfächer<br />

(1) Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Erste</strong> <strong>Staatsprüfung</strong> zugelassenen Unterrichtsfächer ergeben sich aus<br />

den im Schulgesetz <strong>für</strong> das L<strong>an</strong>d Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Gegenst<strong>an</strong>dsbereichen<br />

des Unterrichts.<br />

(2) Das Studium von Drittfächern ist im Rahmen der vorh<strong>an</strong>denen Kapazitäten möglich.<br />

Kapitel 5<br />

Abschluss- und Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />

§ 28<br />

Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />

„Diese Lehrerprüfungsverordnung gilt erstmals <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> nach deren Inkrafttreten<br />

in einen modularisierten Lehramtsstu<strong>die</strong>ng<strong>an</strong>g immatrikuliert wurden. Stu<strong>die</strong>rende,<br />

<strong>die</strong> sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> im Studium <strong>für</strong><br />

ein Lehramt befinden, das noch nicht modularisiert ist, oder <strong>die</strong> ein solches Studium<br />

aufnehmen, werden nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung in der<br />

Fassung vom 7. August 2000 (GVOBl. M-V S. 393), <strong>die</strong> zuletzt durch <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong><br />

vom 21. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 509) geändert worden ist, geprüft. Sie können

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