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Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an ...

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4<br />

b) Fachwissenschaft des zweiten Faches,<br />

c) Fachdidaktiken beider Unterrichtsfächer,<br />

d) Bildungswissenschaften.<br />

4. Lehramt <strong>für</strong> Sonderpädagogik:<br />

a) <strong>Erste</strong> sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich ihrer Fachdidaktik,<br />

b) Zweite sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich ihrer Fachdidaktik,<br />

c) Allgemeinbildendes Fach und dessen Fachdidaktik oder ausgewiesene Module<br />

der Grundschulfächer Deutsch und Mathematik,<br />

d) Bildungswissenschaften.<br />

5. Lehramt <strong>an</strong> Beruflichen Schulen:<br />

a) Fachwissenschaft einer Fachrichtung des beruflichen Schulwesens,<br />

b) Fachwissenschaft eines allgemeinbildenden Faches oder einer weiteren Fachrichtung<br />

des beruflichen Schulwesens,<br />

c) Fachdidaktiken beider Fachrichtungen,<br />

d) Bildungswissenschaften.<br />

§ 4<br />

Zusätzliche Prüfungsfächer (Erweiterungsprüfung) und Beifächer<br />

(1) Wer <strong>die</strong> Prüfung <strong>für</strong> das gewählte Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes best<strong>an</strong>den hat, wird nach ordnungsgemäßem<br />

Studium gemäß § 19 auf Antrag zusätzlich in einem <strong>an</strong>deren Prüfungsfach oder<br />

mehreren <strong>an</strong>deren Prüfungsfächern des entsprechenden Lehramtes geprüft (Erweiterungsprüfung).<br />

(2) Beifächer sind Fächer, in denen <strong>die</strong> Bewerberin oder der Bewerber nicht geprüft<br />

wird. Sie oder er muss jedoch ein Studium von mindestens 30 Europe<strong>an</strong> Credit<br />

Tr<strong>an</strong>sfer <strong>an</strong>d Accumulation System-Punkten (nachfolgend ECTS-Punkte gen<strong>an</strong>nt)<br />

nachweisen.<br />

(3) Das Beifach Niederdeutsch umfasst, sofern das Fach Deutsch stu<strong>die</strong>rt wird, abweichend<br />

von Absatz 2 15 ECTS-Punkte.<br />

(4) Anträge auf Erweiterungsprüfung und auf Anerkennung von weiteren Beifächern<br />

sind <strong>an</strong> das Lehrerprüfungsamt zu richten.<br />

(1) Die Prüfung umfasst <strong>für</strong><br />

1. das Lehramt <strong>an</strong> Grundschulen:<br />

§ 5<br />

Umf<strong>an</strong>g und Best<strong>an</strong>dteile der Prüfung<br />

je Grundschulfach eine mündliche Prüfung von 30 Minuten, eine praktische Prüfung<br />

in den Grundschulfächern Kunst und Gestaltung, Musik, Sport sowie <strong>die</strong> wissenschaftliche<br />

Abschlussarbeit;<br />

2. das Lehramt <strong>an</strong> Regionalen Schulen:

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