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Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an ...

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§ 7<br />

Praktische Prüfungen<br />

Die praktische Prüfung in den Fächern Kunst und Gestaltung, Musik sowie Sport<br />

k<strong>an</strong>n vor den mündlichen Prüfungen, aber frühestens nach dem sechsten Semester,<br />

abgenommen werden. Bei der Meldung zur praktischen Prüfung im Fach Sport ist ein<br />

sportärztliches Unbedenklichkeitszeugnis vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate<br />

ist. Die praktische Prüfung im Fach Kunst und Gestaltung k<strong>an</strong>n als Präsentation<br />

im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der mündlichen Prüfung erfolgen. .<br />

§ 8<br />

Prüfungsgegenstände<br />

In den verschiedenen Prüfungen und Prüfungsteilen dürfen sich Prüfungsgegenstände<br />

nicht wiederholen.<br />

§ 9<br />

Hospitation<br />

(1) Lehramtsstu<strong>die</strong>rende der jeweiligen Hochschule können nach Maßgabe vorh<strong>an</strong>dener<br />

Plätze auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen und praktischen<br />

Prüfungen hospitieren. Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> sich der gleichen Prüfung unterziehen<br />

wollen, sind zu bevorzugen. Das Lehrerprüfungsamt schließt <strong>die</strong> Öffentlichkeit auf<br />

Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers aus. Wenn <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Prüfung gefährdet ist, k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> oder der Vorsitzende Zuhörerinnen<br />

und Zuhörer auch während der Prüfung ausschließen.<br />

(2) Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf <strong>die</strong> Beratung und <strong>die</strong> Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />

des Prüfungsergebnisses.<br />

§ 10<br />

Prüfungskommissionen<br />

(1) Das Lehrerprüfungsamt bestimmt <strong>für</strong> jeden Prüfungsfall, jedes Prüfungsfach und<br />

jede praktische Prüfung eine Prüfungskommission. Diese bewertet <strong>die</strong> Prüfungsleistungen<br />

und ermittelt das Ergebnis der Prüfung.<br />

(2) Der Prüfungskommission gehören grundsätzlich <strong>an</strong>:<br />

1. eine Prüferin oder ein Prüfer aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule,<br />

<strong>die</strong> oder der im Benehmen mit <strong>die</strong>ser bestimmt wird, und<br />

2. eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer oder eine Beisitzerin oder ein Beisitzer<br />

aus einer Universität oder einer künstlerischen Hochschule oder eine Person mit der<br />

Befähigung <strong>für</strong> das betreffende Lehramt.<br />

Die Leiterin oder der Leiter des Lehrerprüfungsamtes bestimmt, wer den Vorsitz in<br />

der Prüfungskommission führt.<br />

(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerprüfungsamtes k<strong>an</strong>n in Einzelfällen<br />

<strong>an</strong> der Prüfung teilnehmen.<br />

(4) Als Prüferinnen oder Prüfer können Professorinnen und Professoren, entsprechend<br />

wissenschaftlich qualifizierte Personen sowie wissenschaftliche und künstleri-

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