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Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an ...

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(2) Gemäß den Vorgaben des Lehrerbildungsgesetzes schließt das ordnungsgemäße<br />

Studium in allen <strong>Lehrämter</strong>n eine <strong>an</strong>gemessene inklusionsorientierte Ausgestaltung<br />

der Bildungswissenschaften sowie der Fachdidaktiken ein. Dies bedeutet, dass<br />

sie im Sinne einer der individuellen Förderung verpflichteten Pädagogik <strong>die</strong> Unterstützung<br />

aller Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernausg<strong>an</strong>gslagen berücksichtigen.<br />

(3) Im Falle der <strong>Lehrämter</strong> <strong>an</strong> Grundschulen und <strong>an</strong> Regionalen Schulen sind im<br />

Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums Ver<strong>an</strong>staltungen im Umf<strong>an</strong>g von mindestens<br />

22 ECTS-Punkten von einschlägig sonderpädagogisch qualifiziertem Lehrpersonal<br />

zu erbringen. Dazu zählen folgende Lehrleistungen:<br />

1. eine einführende Vorlesung zur inklusionsorientierten Sonderpädagogik,<br />

2. jeweils eine Vorlesung und ein Seminar zu den Förderschwerpunkten Lernen,<br />

Sprache sowie emotional-soziale Entwicklung.<br />

§ 20<br />

Besondere Voraussetzungen in einzelnen Prüfungsfächern<br />

(1) Beim Studium moderner Fremdsprachen soll ein mindestens dreimonatiger ausbildungsrelev<strong>an</strong>ter<br />

Ausl<strong>an</strong>dsaufenthalt in einem L<strong>an</strong>d mit der entsprechenden Amtssprache<br />

absolviert werden. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Die Entscheidungen<br />

hier<strong>über</strong> treffen <strong>die</strong> Fachvertreterinnen und Fachvertreter. Bei den Bewerberinnen<br />

und Bewerbern <strong>für</strong> das gymnasiale Lehramt sind Kenntnisse zweier<br />

weiterer Fremdsprachen (entsprechend dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen<br />

Referenzrahmens) erforderlich. Bei Bewerberinnen und Bewerbern <strong>für</strong> alle<br />

<strong>an</strong>deren <strong>Lehrämter</strong> ist der Nachweis einer weiteren Fremdsprache (entsprechend<br />

dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) erforderlich.<br />

(2) Im Fach Ev<strong>an</strong>gelische Religion sind von den Bewerberinnen und Bewerbern <strong>für</strong><br />

das gymnasiale Lehramt das Latinum oder Hebraicum und das neutestamentliche<br />

Griechisch nachzuweisen.<br />

(3) In den Fächern Griechisch und Geschichte ist das Latinum nachzuweisen, im<br />

Fach Latein ist das Graecum nachzuweisen.<br />

(4) Im Fach Geschichte sind Sprachkenntnisse in Englisch oder Fr<strong>an</strong>zösisch (entsprechend<br />

dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)<br />

nachzuweisen.<br />

§ 21<br />

Entscheidung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Zulassung<br />

(1) Über <strong>die</strong> Zulassung zur Prüfung entscheidet das Lehrerprüfungsamt. Die Entscheidung<br />

wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende<br />

Entscheidung muss begründet werden.<br />

(2) Macht eine K<strong>an</strong>didatin oder ein K<strong>an</strong>didat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft,<br />

dass sie oder er wegen länger <strong>an</strong>dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, <strong>die</strong> Prüfung g<strong>an</strong>z oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen, hat <strong>die</strong> Leiterin oder der Leiter des Lehrerprüfungsamtes der K<strong>an</strong>didatin<br />

oder dem K<strong>an</strong>didaten zu gestatten, gleichwertige Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsleis-

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