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echt&steuer<br />

„Klimapflege” kann teuer sein – und<br />

künftig noch viel teurer werden.<br />

Reform der Reform<br />

im Antikorruptionsrecht<br />

Ein kurzer Überblick als Update zum Leas•mich<br />

vom Juni 2009 von Mag. Georg Fuhrmann,<br />

Leitung Rechtsabteilung der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong>.<br />

Mit dem am 1. 9. 2009 in Kraft getretenen<br />

Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz<br />

2009 wurden die – erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz<br />

2008 maßgeblich<br />

veränderten – Antikorruptionsstrafbestimmungen<br />

gegen Bestechung und<br />

Geschenkannahme neuerlich umfassend<br />

abgeändert. Ob damit die erwünschte<br />

Klarheit der Begriffe, eine erhöhte Effizienz<br />

in der Aufklärung bzw. die Erfüllung<br />

internationaler Vorgaben erreicht wurde,<br />

darf infrage gestellt werden.<br />

Im öffentlichen Sektor wurden die Mitglieder<br />

österreichischer verfassungsgemäßer<br />

Vertretungskörper (wie insb. Nationalrats-<br />

und Landtagsabgeordnete)<br />

zwar nunmehr in den Amtsträgerbegriff<br />

einbezogen – dies aber nicht bei allen<br />

Delikten (nur bei Bestechlichkeit und deren<br />

Vorbereitung, nicht aber bei Vorteilsannahme<br />

und deren Vorbereitung)<br />

und überdies nur im Rahmen einer<br />

Stimmabgabe bzw. der Verpflichtungen<br />

gemäß bestehender Geschäftsordnung.<br />

Auch der Anwendungsbereich auf<br />

Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen<br />

wurde zwar einerseits klarer geregelt<br />

(Rechtsträger, die der Kontrolle des<br />

Rechnungshofes oder ähnlicher Kontrolleinrichtungen<br />

unterliegen), andererseits<br />

aber wiederum eingeschränkt (nur<br />

soweit als die Rechtsträger „weit überwiegend“<br />

Leistungen für die Verwaltung<br />

von Bund, Ländern und Gemeinden etc.<br />

erbringen). Nach den Gesetzesmaterialien<br />

sollen nur Unternehmen betroffen<br />

sein, die dem Betrieb bzw. der Infrastruktur<br />

von öffentlichen Körperschaften<br />

(= Bund, Land, Gemeinde etc.) dienen.<br />

So sind zum Beispiel Mitarbeiter des<br />

Bundesrechenzentrums oder der BIG<br />

Amtsträger, nicht jedoch Dienstnehmer<br />

der ASFINAG oder der E-Control, obwohl<br />

auch hier der staatliche Einfluss<br />

wohl unbestritten ist.<br />

Die Bestechung für pflichtgemäßes<br />

und pflichtwidriges Verhalten wurde in<br />

separate Normen gefasst. Positiv ist die<br />

Verknüpfung zu dienst- und organisationsrechtlichen<br />

Regelungen hervorzuheben.<br />

Übersicht der Strafbarkeitsbestimmungen<br />

in der Fassung Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009<br />

Generelle Strafbestimmungen<br />

§ 153 StGB Untreue „Wissentlicher Missbrauch der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten<br />

Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wenn dadurch dem<br />

anderen ein Vermögensnachteil zugefügt wird“;<br />

Achtung: Anstiftungs- und Beitragstäterschaft auch für Dritte möglich!<br />

§ 153a StGB Geschenkannahme „Annahme und pflichtwidrige Nichtabführung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die<br />

durch Machthaber<br />

durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen<br />

zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten“;<br />

Strafbestimmungen im privatwirtschaftlichen Sektor<br />

§ 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte<br />

Bedienstete<br />

„Weisungsgebundene Arbeitnehmer und Organmitglieder juristischer Personen (auch bei öffentlichen<br />

Unternehmen ohne „öffentliche Aufgaben“)“;<br />

Beauftragte<br />

„,Nicht-Bedienstete‘, die Unternehmen geschäftlich vertreten können oder Einfluss auf betriebliche<br />

Entscheidungen haben;‘<br />

Strafbare Handlung<br />

„Forderung/Annahme/Sich-versprechen-lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten für die pflichtwidrige<br />

(Verstoß gegen Treue, Gesetz, Berufspflichten, Vorschriften, Weisungen) Vornahme oder Unterlassung einer<br />

Rechtshandlung“;<br />

§ 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten<br />

Strafbare Handlung<br />

„Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für sich oder einen Dritten an einen Bediensteten<br />

oder Beauftragten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung“;<br />

Straflosigkeit „Bei geringfügigem Vorteil bis ca. EUR 100“;<br />

6 Leas•mich

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