herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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echt&steuer<br />
„Klimapflege” kann teuer sein – und<br />
künftig noch viel teurer werden.<br />
Reform der Reform<br />
im Antikorruptionsrecht<br />
Ein kurzer Überblick als Update zum Leas•mich<br />
vom Juni 2009 von Mag. Georg Fuhrmann,<br />
Leitung Rechtsabteilung der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong>.<br />
Mit dem am 1. 9. 2009 in Kraft getretenen<br />
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz<br />
2009 wurden die – erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz<br />
2008 maßgeblich<br />
veränderten – Antikorruptionsstrafbestimmungen<br />
gegen Bestechung und<br />
Geschenkannahme neuerlich umfassend<br />
abgeändert. Ob damit die erwünschte<br />
Klarheit der Begriffe, eine erhöhte Effizienz<br />
in der Aufklärung bzw. die Erfüllung<br />
internationaler Vorgaben erreicht wurde,<br />
darf infrage gestellt werden.<br />
Im öffentlichen Sektor wurden die Mitglieder<br />
österreichischer verfassungsgemäßer<br />
Vertretungskörper (wie insb. Nationalrats-<br />
und Landtagsabgeordnete)<br />
zwar nunmehr in den Amtsträgerbegriff<br />
einbezogen – dies aber nicht bei allen<br />
Delikten (nur bei Bestechlichkeit und deren<br />
Vorbereitung, nicht aber bei Vorteilsannahme<br />
und deren Vorbereitung)<br />
und überdies nur im Rahmen einer<br />
Stimmabgabe bzw. der Verpflichtungen<br />
gemäß bestehender Geschäftsordnung.<br />
Auch der Anwendungsbereich auf<br />
Mitarbeiter staatsnaher Unternehmen<br />
wurde zwar einerseits klarer geregelt<br />
(Rechtsträger, die der Kontrolle des<br />
Rechnungshofes oder ähnlicher Kontrolleinrichtungen<br />
unterliegen), andererseits<br />
aber wiederum eingeschränkt (nur<br />
soweit als die Rechtsträger „weit überwiegend“<br />
Leistungen für die Verwaltung<br />
von Bund, Ländern und Gemeinden etc.<br />
erbringen). Nach den Gesetzesmaterialien<br />
sollen nur Unternehmen betroffen<br />
sein, die dem Betrieb bzw. der Infrastruktur<br />
von öffentlichen Körperschaften<br />
(= Bund, Land, Gemeinde etc.) dienen.<br />
So sind zum Beispiel Mitarbeiter des<br />
Bundesrechenzentrums oder der BIG<br />
Amtsträger, nicht jedoch Dienstnehmer<br />
der ASFINAG oder der E-Control, obwohl<br />
auch hier der staatliche Einfluss<br />
wohl unbestritten ist.<br />
Die Bestechung für pflichtgemäßes<br />
und pflichtwidriges Verhalten wurde in<br />
separate Normen gefasst. Positiv ist die<br />
Verknüpfung zu dienst- und organisationsrechtlichen<br />
Regelungen hervorzuheben.<br />
Übersicht der Strafbarkeitsbestimmungen<br />
in der Fassung Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009<br />
Generelle Strafbestimmungen<br />
§ 153 StGB Untreue „Wissentlicher Missbrauch der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten<br />
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wenn dadurch dem<br />
anderen ein Vermögensnachteil zugefügt wird“;<br />
Achtung: Anstiftungs- und Beitragstäterschaft auch für Dritte möglich!<br />
§ 153a StGB Geschenkannahme „Annahme und pflichtwidrige Nichtabführung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die<br />
durch Machthaber<br />
durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen<br />
zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten“;<br />
Strafbestimmungen im privatwirtschaftlichen Sektor<br />
§ 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte<br />
Bedienstete<br />
„Weisungsgebundene Arbeitnehmer und Organmitglieder juristischer Personen (auch bei öffentlichen<br />
Unternehmen ohne „öffentliche Aufgaben“)“;<br />
Beauftragte<br />
„,Nicht-Bedienstete‘, die Unternehmen geschäftlich vertreten können oder Einfluss auf betriebliche<br />
Entscheidungen haben;‘<br />
Strafbare Handlung<br />
„Forderung/Annahme/Sich-versprechen-lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten für die pflichtwidrige<br />
(Verstoß gegen Treue, Gesetz, Berufspflichten, Vorschriften, Weisungen) Vornahme oder Unterlassung einer<br />
Rechtshandlung“;<br />
§ 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten<br />
Strafbare Handlung<br />
„Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für sich oder einen Dritten an einen Bediensteten<br />
oder Beauftragten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung“;<br />
Straflosigkeit „Bei geringfügigem Vorteil bis ca. EUR 100“;<br />
6 Leas•mich