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den Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger<br />

in einem anderen Mitgliedstaat<br />

die Steuer schuldet, eingeführt.<br />

Ebenfalls neue Regelungen, die bereits<br />

mit 1. 1. 2010 in Kraft getreten sind,<br />

erfährt das Verfahren hinsichtlich der<br />

Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen.<br />

Als Begründung für diese<br />

Änderungen führt die Richtlinie an, dass<br />

die bisherigen Bestimmungen zu erheblichen<br />

Problemen sowohl bei Verwaltungsbehörden<br />

als auch bei Unternehmern<br />

geführt haben. Es werden daher<br />

die Fristen, innerhalb derer die Entscheidungen<br />

über die Erstattungsanträge<br />

den Unternehmen mitzuteilen sind,<br />

geändert. Gleichzeitig wird vorgesehen,<br />

dass auch die Unternehmen innerhalb<br />

bestimmter Fristen antworten müssen.<br />

Außerdem soll das Verfahren vereinfacht<br />

und durch den Einsatz fortschrittlicher<br />

Technologien modernisiert werden. Das<br />

neue Verfahren soll die Stellung der Unternehmen<br />

stärken, da die Mitgliedstaaten<br />

zur Zahlung von Zinsen verpflichtet<br />

sind, falls die Erstattung verspätet erfolgt;<br />

zudem wird das Einspruchsrecht<br />

der Unternehmen gestärkt.<br />

Ort der Dienstleistung<br />

Seit 1. 1. 2010 ist bei sonstigen Leistungen<br />

zu unterscheiden, ob Leistungen an<br />

Unternehmer (B2B – Business to Business-Leistungen)<br />

oder an Nichtunternehmer<br />

(B2C – Business to Consumer-<br />

Leistungen) erbracht werden.<br />

Die erforderlichen Organisationsumstellungen,<br />

EDV-technischen Änderungen, Struktur- und<br />

Vertragsanpassungen durch das neue Mehrwertsteuerpaket<br />

bedeuteten und bedeuten<br />

für die Unternehmer vorerst erheblichen<br />

Mehraufwand.<br />

B2B-Generalklausel<br />

Bei Leistungen an Unternehmer gilt prinzipiell<br />

das Empfängerortprinzip. Danach<br />

werden Leistungen an dem Ort besteuert,<br />

an dem der Empfänger der Leistung<br />

sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte<br />

hat.<br />

Die Verankerung des Empfängerortprinzips<br />

als Generalklausel im B2B-Bereich<br />

würde für den leistenden Unternehmer<br />

die Verpflichtung auslösen, sich<br />

in jedem Mitgliedstaat, in dem einer seiner<br />

Leistungsempfänger ansässig ist, für<br />

Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu<br />

lassen. Zur Vermeidung dieses administrativen<br />

Mehraufwandes ist daher vorgesehen,<br />

dass für sämtliche grenzüberschreitende<br />

Leistungen, die unter die<br />

B2B-Generalklausel fallen, ab 2010 alle<br />

Mitgliedstaaten das Reverse-Charge-<br />

System verpflichtend anzuwenden haben.<br />

Die Steuer wird vom Leistungsempfänger<br />

in seinem Mitgliedstaat geschuldet.<br />

Beispiel: Ein Unternehmen aus Österreich<br />

vermietet (verleast) Mobilien oder<br />

NUMMER 1| FEBRUAR 2010 9

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