herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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den Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger<br />
in einem anderen Mitgliedstaat<br />
die Steuer schuldet, eingeführt.<br />
Ebenfalls neue Regelungen, die bereits<br />
mit 1. 1. 2010 in Kraft getreten sind,<br />
erfährt das Verfahren hinsichtlich der<br />
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmen.<br />
Als Begründung für diese<br />
Änderungen führt die Richtlinie an, dass<br />
die bisherigen Bestimmungen zu erheblichen<br />
Problemen sowohl bei Verwaltungsbehörden<br />
als auch bei Unternehmern<br />
geführt haben. Es werden daher<br />
die Fristen, innerhalb derer die Entscheidungen<br />
über die Erstattungsanträge<br />
den Unternehmen mitzuteilen sind,<br />
geändert. Gleichzeitig wird vorgesehen,<br />
dass auch die Unternehmen innerhalb<br />
bestimmter Fristen antworten müssen.<br />
Außerdem soll das Verfahren vereinfacht<br />
und durch den Einsatz fortschrittlicher<br />
Technologien modernisiert werden. Das<br />
neue Verfahren soll die Stellung der Unternehmen<br />
stärken, da die Mitgliedstaaten<br />
zur Zahlung von Zinsen verpflichtet<br />
sind, falls die Erstattung verspätet erfolgt;<br />
zudem wird das Einspruchsrecht<br />
der Unternehmen gestärkt.<br />
Ort der Dienstleistung<br />
Seit 1. 1. 2010 ist bei sonstigen Leistungen<br />
zu unterscheiden, ob Leistungen an<br />
Unternehmer (B2B – Business to Business-Leistungen)<br />
oder an Nichtunternehmer<br />
(B2C – Business to Consumer-<br />
Leistungen) erbracht werden.<br />
Die erforderlichen Organisationsumstellungen,<br />
EDV-technischen Änderungen, Struktur- und<br />
Vertragsanpassungen durch das neue Mehrwertsteuerpaket<br />
bedeuteten und bedeuten<br />
für die Unternehmer vorerst erheblichen<br />
Mehraufwand.<br />
B2B-Generalklausel<br />
Bei Leistungen an Unternehmer gilt prinzipiell<br />
das Empfängerortprinzip. Danach<br />
werden Leistungen an dem Ort besteuert,<br />
an dem der Empfänger der Leistung<br />
sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte<br />
hat.<br />
Die Verankerung des Empfängerortprinzips<br />
als Generalklausel im B2B-Bereich<br />
würde für den leistenden Unternehmer<br />
die Verpflichtung auslösen, sich<br />
in jedem Mitgliedstaat, in dem einer seiner<br />
Leistungsempfänger ansässig ist, für<br />
Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu<br />
lassen. Zur Vermeidung dieses administrativen<br />
Mehraufwandes ist daher vorgesehen,<br />
dass für sämtliche grenzüberschreitende<br />
Leistungen, die unter die<br />
B2B-Generalklausel fallen, ab 2010 alle<br />
Mitgliedstaaten das Reverse-Charge-<br />
System verpflichtend anzuwenden haben.<br />
Die Steuer wird vom Leistungsempfänger<br />
in seinem Mitgliedstaat geschuldet.<br />
Beispiel: Ein Unternehmen aus Österreich<br />
vermietet (verleast) Mobilien oder<br />
NUMMER 1| FEBRUAR 2010 9