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echt&steuer<br />

BONUSMEILEN, die ein<br />

Dienstnehmer für Privatreisen<br />

verwendet, sind<br />

(noch) steuerpflichtig. Der<br />

VwGH prüft derzeit, ob das<br />

auch in Zukunft so bleibt …<br />

sein, da aufgrund der unterschiedlichen<br />

Fluglinien und Preise der Wert der Meile<br />

nur schwer zu ermitteln ist. In den konkreten<br />

Fällen konnte der tatsächliche<br />

Wert der eingelösten Meilen mangels<br />

Unterlagen nur geschätzt werden. Es ist<br />

daher anzuraten, mit dem Arbeitnehmer<br />

ausdrücklich zu vereinbaren, dass durch<br />

Dienstreisen erworbene Bonusmeilen<br />

nicht für private Zwecke, sondern ausschließlich<br />

im Arbeitgeberinteresse verwendet<br />

werden dürfen.<br />

Privat- und Firmenfahrzeuge<br />

Ein Auto, das überwiegend (mehr als<br />

50 %) privat genutzt wird, wird dem Privatvermögen<br />

zugerechnet. Für betriebliche<br />

Fahrten können grundsätzlich die<br />

Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als<br />

Betriebsausgaben geltend gemacht<br />

werden.<br />

In der Praxis wird jedoch anerkannt,<br />

wenn bei betrieblichen Fahrten unter<br />

30.000 km im Kalenderjahr an Stelle der<br />

tatsächlichen Kosten das amtliche Kilometergeld<br />

angesetzt wird. Bei betrieblichen<br />

Fahrten von mehr als 30.000 km im<br />

Kalenderjahr können, sofern nicht ohnedies<br />

die betriebliche Nutzung überwiegt<br />

und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen<br />

zuzurechnen ist, als Betriebsausgaben<br />

entweder das amtliche<br />

Kilometergeld für 30.000 km oder die<br />

tatsächlich nachgewiesenen Kosten für<br />

die gesamten betrieblichen Fahrten angesetzt<br />

werden.<br />

Wird das amtliche Kilometergeld angesetzt,<br />

sind damit sämtliche Aufwendungen,<br />

auch Parkgebühren, Mauten,<br />

Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs,<br />

abgegolten. Das Kilometergeld kann<br />

auch für ein Fahrzeug eines nahen Angehörigen<br />

eingefordert werden, wenn<br />

man es betrieblich nutzt. Der Nachweis<br />

der Fahrtkosten kann mittels Fahrtenbuch<br />

bzw. durch andere Aufzeichnungen,<br />

die eine verlässliche Beurteilung<br />

ermöglichen, erbracht werden.<br />

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />

einen Firmenwagen zur privaten<br />

Nutzung, so ist der damit verbundene<br />

geldwerte Vorteil als Arbeitslohn<br />

pauschal zu versteuern. Der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) hatte sich mit der Frage<br />

beschäftigt, ob bei dieser Pauschalbesteuerung<br />

Aufwendungen, die die Arbeitnehmer<br />

trugen, als Werbungskosten<br />

aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung<br />

finden könnten.<br />

Der BFH kam dabei zum Schluss,<br />

dass bei der Pauschalbesteuerung die<br />

vom Arbeitnehmer übernommenen<br />

Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten<br />

abziehbar seien. Hingegen erkannte<br />

der BFH, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />

zu den Anschaffungskosten<br />

des Fahrzeuges als Werbungskosten<br />

abziehbar seien. Entstehen somit einem<br />

Arbeitnehmer für einen Firmenwagen<br />

Kosten, kann man diese wie Anschaffungskosten<br />

eines Nutzungsrechtes abschreiben.<br />

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen<br />

Im Bereich der Aufwendungen für Ausund<br />

Fortbildungsmaßnahmen gab es<br />

soweit keine Änderungen. Aufwendungen<br />

für Nächtigungen sind wie bisher<br />

höchstens im Ausmaß des Nächtigungsgeldes<br />

der Reisegebührenvorschrift zu<br />

berücksichtigen.ı<br />

10 Leas•mich

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