herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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echt&steuer<br />
BONUSMEILEN, die ein<br />
Dienstnehmer für Privatreisen<br />
verwendet, sind<br />
(noch) steuerpflichtig. Der<br />
VwGH prüft derzeit, ob das<br />
auch in Zukunft so bleibt …<br />
sein, da aufgrund der unterschiedlichen<br />
Fluglinien und Preise der Wert der Meile<br />
nur schwer zu ermitteln ist. In den konkreten<br />
Fällen konnte der tatsächliche<br />
Wert der eingelösten Meilen mangels<br />
Unterlagen nur geschätzt werden. Es ist<br />
daher anzuraten, mit dem Arbeitnehmer<br />
ausdrücklich zu vereinbaren, dass durch<br />
Dienstreisen erworbene Bonusmeilen<br />
nicht für private Zwecke, sondern ausschließlich<br />
im Arbeitgeberinteresse verwendet<br />
werden dürfen.<br />
Privat- und Firmenfahrzeuge<br />
Ein Auto, das überwiegend (mehr als<br />
50 %) privat genutzt wird, wird dem Privatvermögen<br />
zugerechnet. Für betriebliche<br />
Fahrten können grundsätzlich die<br />
Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als<br />
Betriebsausgaben geltend gemacht<br />
werden.<br />
In der Praxis wird jedoch anerkannt,<br />
wenn bei betrieblichen Fahrten unter<br />
30.000 km im Kalenderjahr an Stelle der<br />
tatsächlichen Kosten das amtliche Kilometergeld<br />
angesetzt wird. Bei betrieblichen<br />
Fahrten von mehr als 30.000 km im<br />
Kalenderjahr können, sofern nicht ohnedies<br />
die betriebliche Nutzung überwiegt<br />
und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen<br />
zuzurechnen ist, als Betriebsausgaben<br />
entweder das amtliche<br />
Kilometergeld für 30.000 km oder die<br />
tatsächlich nachgewiesenen Kosten für<br />
die gesamten betrieblichen Fahrten angesetzt<br />
werden.<br />
Wird das amtliche Kilometergeld angesetzt,<br />
sind damit sämtliche Aufwendungen,<br />
auch Parkgebühren, Mauten,<br />
Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs,<br />
abgegolten. Das Kilometergeld kann<br />
auch für ein Fahrzeug eines nahen Angehörigen<br />
eingefordert werden, wenn<br />
man es betrieblich nutzt. Der Nachweis<br />
der Fahrtkosten kann mittels Fahrtenbuch<br />
bzw. durch andere Aufzeichnungen,<br />
die eine verlässliche Beurteilung<br />
ermöglichen, erbracht werden.<br />
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />
einen Firmenwagen zur privaten<br />
Nutzung, so ist der damit verbundene<br />
geldwerte Vorteil als Arbeitslohn<br />
pauschal zu versteuern. Der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) hatte sich mit der Frage<br />
beschäftigt, ob bei dieser Pauschalbesteuerung<br />
Aufwendungen, die die Arbeitnehmer<br />
trugen, als Werbungskosten<br />
aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung<br />
finden könnten.<br />
Der BFH kam dabei zum Schluss,<br />
dass bei der Pauschalbesteuerung die<br />
vom Arbeitnehmer übernommenen<br />
Treibstoffkosten nicht als Werbungskosten<br />
abziehbar seien. Hingegen erkannte<br />
der BFH, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers<br />
zu den Anschaffungskosten<br />
des Fahrzeuges als Werbungskosten<br />
abziehbar seien. Entstehen somit einem<br />
Arbeitnehmer für einen Firmenwagen<br />
Kosten, kann man diese wie Anschaffungskosten<br />
eines Nutzungsrechtes abschreiben.<br />
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen<br />
Im Bereich der Aufwendungen für Ausund<br />
Fortbildungsmaßnahmen gab es<br />
soweit keine Änderungen. Aufwendungen<br />
für Nächtigungen sind wie bisher<br />
höchstens im Ausmaß des Nächtigungsgeldes<br />
der Reisegebührenvorschrift zu<br />
berücksichtigen.ı<br />
10 Leas•mich