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RECHT&STEUER<br />

Pflichtlektüre<br />

Kleingedrucktes<br />

Das Lesen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahlt<br />

sich aus! Über Irrtümer im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit<br />

und andere Feinheiten des Vertragsrechts informiert im<br />

Folgenden Leas•mich-Rechtsexperte MAG. ROBERT DOMES.<br />

In letzter Zeit häufen sich Gerichtsurteile,<br />

in denen Versicherungsnehmern<br />

auf sehr teure Art und<br />

Weise mitgeteilt wird, dass sie zwar<br />

einen Versicherungsvertrag abgeschlossen<br />

haben, im konkreten Schadensfall<br />

jedoch nicht oder nicht ausreichend<br />

versichert sind/waren.<br />

Die Ursache für diese Erkenntnis<br />

liegt meist darin, dass der Versicherungsnehmer<br />

zwar die Versicherungspolizze<br />

genauestens kennt, nicht<br />

jedoch auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(AGB). Versicherungsbedingungen<br />

enthalten jedoch<br />

eine Vielzahl von Bestimmungen,<br />

die die Versicherungssumme einschränken<br />

oder einen Versicherungsfall<br />

erst gar nicht entstehen lassen.<br />

Im Folgenden sollen daher einige<br />

Irrtümer im Zusammenhang mit der<br />

rechtswirksamen Vereinbarung der<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

einer Versicherungsgesellschaft<br />

ein für allemal beseitigt werden. Weiters<br />

wird auf zwei Bestimmungen, die<br />

sich regelmäßig in den Allgemeinen<br />

Vertragsbedingungen finden, gesondert<br />

hingewiesen.<br />

Irrtum 1: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

gelten auch,<br />

wenn sie nicht vereinbart sind. Viele<br />

Versicherungsnehmer vertreten nach<br />

wie vor die Auffassung, dass die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen<br />

einer Versicherungsgesellschaft auch<br />

dann rechtswirksam vereinbart werden,<br />

wenn sie dem Versicherungsnehmer<br />

vor oder anlässlich des Vertragsabschlusses<br />

nicht bekannt gegeben<br />

werden.<br />

Tatsächlich haben die Gerichte in<br />

früherer Judikatur die Ansicht vertreten,<br />

dass Versicherungsunternehmen<br />

nur auf Basis ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

einen Versicherungsvertrag<br />

abschließen und der<br />

widerspruchslose Vertragsabschluss<br />

als Einverständnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

durch den<br />

Versicherungsnehmer zu werten ist.<br />

Seit etwa 10 Jahren judizieren die Gerichte<br />

jedoch einheitlich, dass die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen<br />

als Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

nur dann Vertragsbestandteil werden,<br />

wenn sie vertraglich vereinbart werden.<br />

Dem Kunden (Versicherungsnehmer)<br />

muss bei Vertragsabschluss<br />

deutlich erkennbar sein, dass das Versicherungsunternehmen<br />

ausschließlich<br />

zu seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

kontrahieren will.<br />

Um dies zu erreichen, reicht es aus,<br />

wenn die Vertragsunterlagen, wie zum<br />

Beispiel das Antragsformular auf Abschluss<br />

eines Versicherungsformulars,<br />

einen deutlichen Hinweis auf die jeweiligen<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

enthalten. In vielen Versicherungsunterlagen<br />

findet sich daher<br />

deutlich sichtbar (meist fett gedruckt)<br />

folgende Formulierung: „Es<br />

gelten die der Versicherung zugrunde<br />

liegenden Vereinbarungen und Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen.“<br />

Irrtum 2: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

müssen ausgehändigt<br />

werden, um rechtswirksam<br />

vereinbart zu werden. Bemerkt ein<br />

Versicherungsnehmer im Schadensfall,<br />

dass der eingetretene Schaden<br />

aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

der abgeschlossenen<br />

Versicherung keine Deckung<br />

findet oder nicht zur Gänze abgedeckt<br />

ist, wähnt er sich oft auf der sicheren<br />

Seite, wenn ihm anlässlich der Vertragsunterfertigung<br />

diese nicht übergeben<br />

wurden.<br />

Diese Freude ist jedoch verfrüht.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung der<br />

Gerichte ist die Anführung der Bezeichnung<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

auf dem vom Versicherungsnehmer<br />

unterzeichneten<br />

Vertragsformular in aller Regel ausreichend,<br />

ohne dass es auf die Aushändigung<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

ankommt.<br />

Einen kleinen Hoffnungsschimmer<br />

für den Versicherungsnehmer gibt es<br />

aber noch. Binnen zwei Wochen nach<br />

Vertragsunterfertigung kann der Versicherungsnehmer<br />

vom Versicherungsvertrag<br />

zurücktreten, wenn er<br />

nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

vor Unterfertigung des<br />

Versicherungsantrages erhalten hat.<br />

Zweck dieser Bestimmung ist es, die<br />

einschlägigen Bedingungen, zu de-<br />

6 Leas•mich

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