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Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen Methoden ...

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Professor Dr. Rolf Gröschner Sommersemester 2013<br />

<strong>Gr<strong>und</strong>züge</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsphilosophie</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Juristischen</strong><br />

<strong>Methoden</strong>- <strong>und</strong> Argumentationslehre<br />

Texte zu § 3<br />

Zu den Begriffsbestimmungen in <strong>der</strong> Lehrbuchliteratur<br />

Adomeit, Rechtstheorie, S. 61: „Die juristische Methode erstrebt die Lösung von<br />

Rechtsfragen. Dies geschieht in einem vorwiegend von Gesetzen beherrschten<br />

Rechtssystem durch Anwendung von Gesetzen. Die Anwendbarkeit o<strong>der</strong><br />

Unanwendbarkeit eines konkreten Gesetzes klärt sich in Zweifelsfragen durch Auslegung<br />

(= Interpretation). Daher ist die Lehre von <strong>der</strong> juristischen Methode in ihrem<br />

Kernstück eine Auslegungslehre“.<br />

Fikentscher, <strong>Methoden</strong>, Bd. IV, S. 201: „Die Bildung <strong>der</strong> Fallnorm beruht [. . .] auf einer<br />

Unterbrechung (Sistierung) des hermeneutischen Zirkels an einer bestimmten<br />

Stelle des Erkenntnisgangs zwischen Norm <strong>und</strong> Sachverhalt. Besteht die Aufgabe<br />

darin, aus einer Gesetzesnorm die Fallnorm herauszupräparieren, dann ist <strong>der</strong> ‚Zirkel‘<br />

desto kürzer, je präziser das Gesetz ist. Je weiter die gesetzliche Norm gefaßt ist,<br />

desto mehr ‚Windungen‘ weist die – sich zum Punkt (dem ‚Umkehrpunkt‘) verengende<br />

– ‚hermeneutische Spirale‘ auf“.<br />

Kaufmann, Rechtsgewinnung, S. 1: „Nach dem herkömmlichen <strong>Methoden</strong>verständnis,<br />

das im Positivismus des 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts seine Wurzeln hat, erschöpft sich die<br />

Rechtsanwendung in <strong>der</strong> Subsumtion des Falles unter die Gesetzesnorm. Die Subsumtion<br />

ist <strong>der</strong> einfachste <strong>und</strong> sicherste Syllogismus, nämlich eine Deduktion. Die<br />

hinter diesem Modell stehende Ideologie ist das Bestreben, die Rechtswissenschaft<br />

als eine echte Wissenschaft zu begründen“.<br />

Kriele, Theorie <strong>der</strong> Rechtsgewinnung, S. 51: „Das Postulat, <strong>der</strong> Richter solle richtig<br />

subsumieren, ist zwar zu billigen, aber es ist völlig nichtssagend. Wenn Rechtsanwendung<br />

sich in Subsumtion erschöpfen soll, so muß sich die For<strong>der</strong>ung an den Gesetz-<br />

<strong>und</strong> Verfassungsgeber richten: an ihm ist es, für jeden nur denkbaren Rechtsfall<br />

den treffenden Obersatz eindeutig <strong>und</strong> unmißverständlich vorzuformulieren. Da die<br />

Möglichkeiten unerschöpflich sind, wäre das freilich eine utopische For<strong>der</strong>ung“.<br />

Larenz/Canaris, <strong>Methoden</strong>lehre, S. 92: „Um zu erkennen, welche Rechtsfolge für einen<br />

– mir woher immer gegebenen – Sachverhalt gilt, muß ich [. . .] prüfen, ob dieser<br />

Sachverhalt einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand als ein ‚Fall‘ unterzuordnen<br />

ist. Trifft dies zu, so ergibt sich die Rechtsfolge aus einem Syllogismus [. . .]. Diesen<br />

Syllogismus in kurzer <strong>und</strong> leicht verständlicher Weise auf formalisierte Art auszudrücken,<br />

ist äußerst schwierig“.<br />

Pawlowski, Einführung, S. 131: „Die ‚richtige‘ Methode <strong>der</strong> Rechtswissenschaft bestimmt<br />

sich [. . .] nach dem, was ‚Recht‘ ist, nach <strong>der</strong> ‚richtigen‘ Vorstellung vom<br />

Recht. Welche <strong>der</strong> verschiedenen Vorstellungen vom Recht aber nun die ‚richtige‘ ist,<br />

das kann sich offensichtlich nicht aus <strong>der</strong> <strong>Methoden</strong>lehre selbst ergeben, <strong>der</strong>en ‚Richtigkeit‘<br />

ja wie<strong>der</strong>um von den Vorstellungen über die Herkunft des Rechts (vom<br />

Rechtsbegriff) abhängig ist“.<br />

Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, S. 408: „Das <strong>Methoden</strong>problem ist eine <strong>der</strong> vernachlässigten<br />

Gr<strong>und</strong>satzfragen <strong>der</strong> deutschen Gerichtspraxis <strong>und</strong> Rechtswissenschaft. Die<br />

Literatur dazu füllt zwar inzwischen ganze Bibliotheken. Anerkannte einheitliche<br />

Lösungen sind aber nicht absehbar“.<br />

Schapp, Hauptprobleme, S. 65: „Am nächsten kommt man dem Vorgang wohl, wenn<br />

man davon ausgeht, daß <strong>der</strong> Richter mit dem Gesetzgeber in ein Gespräch darüber<br />

eintritt, ob die Entscheidungsgründe des Gesetzgebers für einen bestimmten Fall die

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