Pandemieplan-Kanton Bern (pdf, 605KB)
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8.3.5 Schreiben des <strong>Kanton</strong>sarztamtes vom 9. Mai 2006 betreffend<br />
Medizinische Schutzmassnahmen für Personen, die in einer<br />
Geflügelhaltung arbeiten oder auf einem Anwesen mit Geflügelhaltung<br />
leben - im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />
Medizinische Schutzmassnahmen für Personen, die in einer Geflügelhaltung arbeiten<br />
oder auf einem Anwesen mit Geflügelhaltung leben im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Die Betriebsinhaber von Geflügelhaltungen werden alle vom Veterinärdienst erfasst. Diese<br />
Betriebsinhaber, ihre Familien und ihre Angestellten sind beim Auftreten von klassischer Geflügelpest<br />
im Betrieb stark exponiert. Bei Befall von hoch ansteckender klassischer Geflügelpest<br />
in einem Betrieb wird der Betrieb gesperrt, d.h. die Bewohner und Angestellten können<br />
den Betrieb nicht verlassen.<br />
Vorgehen bei einem Befall von Influenza A(H5)-Infektion in einer Geflügelhaltung:<br />
• Der Veterinärdienst händigt dem Betriebsinhaber das Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes<br />
(ein Exemplar für jede exponierte Person) aus und weist ihn an, seine behandelnde<br />
Ärztin/seinen behandelnden Arzt zu kontaktieren.<br />
• Der Veterinärdienst sorgt für die Schutzausrüstung der/des behandelnden Ärztin/Arztes<br />
des Betriebsinhabers, da diese/dieser in die Sperrzone eintreten muss.<br />
• Die/der behandelnde Ärztin/Arzt ist für die medizinischen Schutzmassnahmen zuständig.<br />
• Der Veterinärdienst teilt dem <strong>Kanton</strong>sarztamt die Liste der exponierten Personen auf<br />
dem Anwesen und den Namen der/des behandelnden Ärztin/Arztes mit.<br />
Die medizinischen Schutzmassnahmen umfassen Folgendes:<br />
4. Die exponierte Person soll ihren Gesundheitszustand während 7 Tagen aufmerksam<br />
verfolgen und dabei die Körpertemperatur einmal pro Tag messen und allenfalls ihre<br />
behandelnde Ärztin/ihren behandelnden Arzt kontaktieren, wie im beigelegten Merkblatt<br />
des <strong>Kanton</strong>sarztamtes beschrieben.<br />
5. Zum eigenen Schutz ist eine post-expositionelle Prophylaxe empfohlen (d.h. 1 Kapsel<br />
Tamiflu® von 75 mg täglich für 10 Tage). Die exponierte Person erhält Tamiflu® von<br />
der/vom behandelnden Ärztin/Arzt, da Tamiflu® rezeptpflichtig ist und die Einnahme<br />
gemäss ärztlicher Verschreibung zu erfolgen hat. Die Kosten gehen zu Lasten des<br />
Arbeitgebers.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
GESUNDHEITS- UND<br />
FUERSORGEDIREKTION<br />
Der <strong>Kanton</strong>sarzt:<br />
Beilagen:<br />
• Post-expositionelle Prophylaxe (PEP) bei Influenzavirus A (H5N1) (provisorisch) in<br />
Ergänzung zu den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und des Bundesamtes<br />
für Veterinärwesen zum Schutz des zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />
eingesetzten Personals vom 27. September 2005 / Stand 15. März 2006<br />
• Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes für Personen, die in einer Geflügelhaltung arbeiten<br />
oder auf einem Anwesen mit Geflügelhaltung leben Personen, Vorgehen nach Kontakt<br />
mit Zuchtgeflügel mit laborbestätigter Influenza A(H5) Infektion / Stand 21. April 2006<br />
(d und f)<br />
<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />
Teil III : Themen Seite 229