Pandemieplan-Kanton Bern (pdf, 605KB)
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8.3.7 Schreiben des <strong>Kanton</strong>sarztamtes vom 9. Mai 2006 betreffend<br />
Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen<br />
Geflügelpest eingesetzten Personals in einer Geflügelhaltung - im<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />
Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />
eingesetzten Personals in einer Geflügelhaltung im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> / Stand 21. April 2006<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Für die Tierseuchenbekämpfung in der Geflügelhaltung sind die Tierärztinnen und Tierärzte,<br />
die Berufsfeuerwehr (Gebäudeversicherung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>) sowie das GZM (Kadaverentsorgung<br />
in Lyss) beauftragt. Alle diese Personen sind beim Veterinärdienst erfasst. Sie<br />
werden immer in vollständiger Schutzausrüstung eingesetzt.<br />
Der Veterinärdienst sorgt für die medizinischen Schutzmassnahmen des eingesetzten Personals<br />
gemäss den beigelegten Empfehlungen.<br />
Die medizinischen Schutzmassnahmen umfassen Folgendes:<br />
1. Die Grippe-Impfung wird im Herbst empfohlen, um eine gleichzeitige Infektion mit einem<br />
humanen Influenza-Virus und dem Geflügelpestvirus zu vermeiden.<br />
2. Vor einem Einsatz wird allen Personen im Einsatz gegen Geflügelpest bei befallenem<br />
Zuchtgeflügel (Keulung, Entfernung der toten Tiere, Reinigung) eine prä-expositionelle<br />
Prophylaxe empfohlen (d.h. 1 Kapsel Tamiflu® von 75 mg täglich).<br />
Tamiflu® ist während der ganzen Expositionsdauer und mindestens 3 Tage darüber<br />
hinaus einzunehmen. Zu diesem Zweck sucht die exponierte Person ihre behandelnde<br />
Ärztin/ihren behandelnden Arzt oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt<br />
auf, da Tamiflu® rezeptpflichtig ist und die Einnahme gemäss ärztlicher Verschreibung<br />
zu erfolgen hat. Für diesen ärztlichen Besuch nimmt sie das Merkblatt<br />
des <strong>Kanton</strong>sarztamtes mit. Die Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<br />
3. Nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei Zuchtgeflügel mit laborbestätigter<br />
Influenza A(H5)-Infektion soll die exponierte Person ihren Gesundheitszustand während<br />
7 Tagen aufmerksam verfolgen und dabei die Körpertemperatur einmal pro Tag<br />
messen und allenfalls die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt aufsuchen,<br />
wie im beigelegten Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes beschrieben.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
GESUNDHEITS- UND<br />
FUERSORGEDIREKTION<br />
Der <strong>Kanton</strong>sarzt:<br />
Beilagen:<br />
• Post-expositionelle Prophylaxe (PEP) beim Influenzavirus A (H5N1) (provisorisch) in<br />
Ergänzung zu den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und des<br />
Bundesamtes für Veterinärwesen zum Schutz des zur Bekämpfung der klassischen<br />
Geflügelpest eingesetzten Personals vom 27. September 2005 / Stand 15. März 2006<br />
• Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes für das zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />
eingesetzte Personal, Vorgehen nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei<br />
Zuchtgeflügel / Stand 21. April 2006 (d und f)<br />
<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />
Teil III : Themen Seite 231