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Pandemieplan-Kanton Bern (pdf, 605KB)

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8.3.7 Schreiben des <strong>Kanton</strong>sarztamtes vom 9. Mai 2006 betreffend<br />

Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen<br />

Geflügelpest eingesetzten Personals in einer Geflügelhaltung - im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Medizinische Schutzmassnahmen des zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzten Personals in einer Geflügelhaltung im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> / Stand 21. April 2006<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Für die Tierseuchenbekämpfung in der Geflügelhaltung sind die Tierärztinnen und Tierärzte,<br />

die Berufsfeuerwehr (Gebäudeversicherung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>) sowie das GZM (Kadaverentsorgung<br />

in Lyss) beauftragt. Alle diese Personen sind beim Veterinärdienst erfasst. Sie<br />

werden immer in vollständiger Schutzausrüstung eingesetzt.<br />

Der Veterinärdienst sorgt für die medizinischen Schutzmassnahmen des eingesetzten Personals<br />

gemäss den beigelegten Empfehlungen.<br />

Die medizinischen Schutzmassnahmen umfassen Folgendes:<br />

1. Die Grippe-Impfung wird im Herbst empfohlen, um eine gleichzeitige Infektion mit einem<br />

humanen Influenza-Virus und dem Geflügelpestvirus zu vermeiden.<br />

2. Vor einem Einsatz wird allen Personen im Einsatz gegen Geflügelpest bei befallenem<br />

Zuchtgeflügel (Keulung, Entfernung der toten Tiere, Reinigung) eine prä-expositionelle<br />

Prophylaxe empfohlen (d.h. 1 Kapsel Tamiflu® von 75 mg täglich).<br />

Tamiflu® ist während der ganzen Expositionsdauer und mindestens 3 Tage darüber<br />

hinaus einzunehmen. Zu diesem Zweck sucht die exponierte Person ihre behandelnde<br />

Ärztin/ihren behandelnden Arzt oder die Betriebsärztin/den Betriebsarzt<br />

auf, da Tamiflu® rezeptpflichtig ist und die Einnahme gemäss ärztlicher Verschreibung<br />

zu erfolgen hat. Für diesen ärztlichen Besuch nimmt sie das Merkblatt<br />

des <strong>Kanton</strong>sarztamtes mit. Die Kosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

3. Nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei Zuchtgeflügel mit laborbestätigter<br />

Influenza A(H5)-Infektion soll die exponierte Person ihren Gesundheitszustand während<br />

7 Tagen aufmerksam verfolgen und dabei die Körpertemperatur einmal pro Tag<br />

messen und allenfalls die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt aufsuchen,<br />

wie im beigelegten Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes beschrieben.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

GESUNDHEITS- UND<br />

FUERSORGEDIREKTION<br />

Der <strong>Kanton</strong>sarzt:<br />

Beilagen:<br />

• Post-expositionelle Prophylaxe (PEP) beim Influenzavirus A (H5N1) (provisorisch) in<br />

Ergänzung zu den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und des<br />

Bundesamtes für Veterinärwesen zum Schutz des zur Bekämpfung der klassischen<br />

Geflügelpest eingesetzten Personals vom 27. September 2005 / Stand 15. März 2006<br />

• Merkblatt des <strong>Kanton</strong>sarztamtes für das zur Bekämpfung der klassischen Geflügelpest<br />

eingesetzte Personal, Vorgehen nach einem Einsatz gegen Geflügelpest bei<br />

Zuchtgeflügel / Stand 21. April 2006 (d und f)<br />

<strong>Pandemieplan</strong> Gesundheitswesen BE www.be.ch/pandemie April 2008<br />

Teil III : Themen Seite 231

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