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Ausgabe - auf der Homepage des BDZ Westfalen!

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Höchstbetrag bei <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit<br />

von Aufwendungen in Krankheitsfällen<br />

die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen<br />

in Krankheitsfällen darf nicht<br />

generell <strong>auf</strong> einen durch die Bun<strong>des</strong>beihilfeverordnungfestgeschriebenen<br />

Höchstbetrag beschränkt werden.<br />

Der feste Höchstsatz verstößt<br />

gegen die Fürsorgepflicht und damit<br />

gegen höherrangiges Recht. Das hat<br />

das Verwaltungsgericht Koblenz mit<br />

einem jetzt veröffentlichten Urteil<br />

vom 2. Februar 2011 entschieden<br />

(Az.: 2 K 729/10.KO).<br />

Der Kläger, ein Versorgungsempfänger,<br />

ist beidseitig <strong>auf</strong> die Benutzung eines<br />

Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für<br />

die beiden Geräte, mit denen <strong>der</strong> Kläger<br />

eine ausreichende Hörleistung erreicht,<br />

beliefen sich <strong>auf</strong> insgesamt über 5 000<br />

Euro. Die Bun<strong>des</strong>beihilfeverordnung<br />

sieht jedoch vor, dass Aufwendungen<br />

für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer<br />

Höhe von 1 025 Euro beihilferechtlich<br />

berücksichtigungsfähig sind.<br />

Mit seiner Klage begehrte <strong>der</strong> Versorgungsempfänger,<br />

ihm weitere Beihilfe<br />

<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen<br />

Kosten für die Hörgeräte zu<br />

gewähren. Zur Begründung trug er vor,<br />

dass die ansonsten für die medizinisch<br />

notwendigen Hörgeräte verbleibende<br />

Eigenbelastung die beihilferechtlich<br />

zumutbare Belastungsgrenze überschreite<br />

und <strong>des</strong>halb ein Härtefall vorliege.<br />

Die Seniorenvertreter <strong>der</strong> Bezirksverbände<br />

<strong>des</strong> <strong>BDZ</strong> trafen sich vom 4. bis 6.<br />

April 2011 in Berlin zur konstituierenden<br />

Sitzung <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>der</strong><br />

Senioren/Seniorinnen im <strong>BDZ</strong>.<br />

Der 29. Gewerkschaftstag in Magdeburg<br />

hatte bereits den stellvertretenden Bun<strong>des</strong>vorsitzenden<br />

Ronald Hilgert zum<br />

Vorsitzenden <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses<br />

gewählt; ihm wurden in <strong>der</strong> Sitzung<br />

nach Überarbeitung <strong>der</strong> Satzung für die<br />

beginnende Amtsperiode Karoline Hun<strong>der</strong>tmark<br />

(BV BMF), Karl-Heinz Schmidt<br />

(BV Hessen) und Gerhard Bork (BV<br />

Hannover) als Vertreter zur Seite gestellt.<br />

Weitere Tagesordnungspunkte waren<br />

Berichte <strong>des</strong> Vorsitzenden Hilgert über<br />

die Bun<strong>des</strong>vostandssitzungen nach dem<br />

Gewerkschaftstag, Beitragsfragen und<br />

<strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Bestattungskostenzuschusses<br />

Der <strong>BDZ</strong> arbeitet mit Verbündeten aus<br />

an<strong>der</strong>en Gewerkschaften weiter daran,<br />

einen Seniorenausschuss im DBB zu<br />

installieren; die <strong>der</strong>zeitige Handhabung<br />

Das gelte vor allem in beson<strong>der</strong>en<br />

Belastungssituationen wie etwa<br />

Krankheit o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit.<br />

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab<br />

<strong>der</strong> Klage statt. In ihrer Urteilsbegründung<br />

bestätigten die Richter die Auffassung<br />

<strong>des</strong> Klägers, dass sein<br />

Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht<br />

einen angemessenen Lebensunterhalt<br />

für sich und seine Familie<br />

sicherzustellen hat.<br />

Daraus folge, so die Verwaltungsrichter<br />

weiter, dass ein Beamter in solchen<br />

Lebenslagen nicht mit erheblichen<br />

finanziellen Aufwendungen belastet<br />

werden darf, die er in nicht mehr<br />

zumutbarer Weise aus seinen Bezügen<br />

bestreiten muss.<br />

Die Bun<strong>des</strong>beihilfeverordnung sieht<br />

zwar keine Härtefallregelung vor. Ein<br />

Dienstherr darf seine Leistungen in<br />

<strong>der</strong>artigen Fällen dennoch nicht <strong>auf</strong><br />

einen Höchstbetrag begrenzen. Nach<br />

Ansicht <strong>des</strong> Gerichts verstößt eine<br />

solche Regelung gegen Artikel 33<br />

Absatz 5 <strong>des</strong> Grundgesetzes, <strong>der</strong> die<br />

Fürsorgepflicht <strong>des</strong> Dienstherrn vorschreibt.<br />

Wegen <strong>der</strong> grundsätzlichen Bedeutung<br />

<strong>des</strong> Falls hat das Verwaltungsgericht<br />

Koblenz eine Revision beim<br />

Oberverwaltungsgericht zugelassen.<br />

Seniorenvertretung <strong>des</strong> <strong>BDZ</strong><br />

tagte vom 4. – 6. April in Berlin<br />

Von Reimar Ohström<br />

- Grundsatzkommission mit eingeschränkten<br />

Befugnissen - führt nicht<br />

dazu, dass die bestehenden Probleme<br />

sachgerecht und intensiv <strong>auf</strong>gearbeitet<br />

werden können.<br />

Die Geschäftsführung <strong>des</strong> Ständigen<br />

Ausschusses wird die bisher erarbeiteten<br />

Merkblätter überarbeiten und<br />

erneut in <strong>der</strong> DDZ veröffentlichen; in<br />

diesem Zusammenhang wird auch <strong>auf</strong><br />

das Intranet <strong>des</strong> <strong>BDZ</strong> und hier beson<strong>der</strong>s<br />

<strong>auf</strong> die <strong>Homepage</strong> <strong>der</strong> <strong>BDZ</strong>-<br />

Senioren hingewiesen.<br />

Der Erfahrungsaustausch über die<br />

Umsetzung <strong>des</strong> Betreuungserlasses<br />

und die Intensität <strong>der</strong> Betreuung durch<br />

die Dienststellen hatte dasselbe Ergebnis<br />

wie die früheren Erörterungen:<br />

Die Qualität <strong>der</strong> Betreuung insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Problemfällen klafft regional<br />

weit auseinan<strong>der</strong>, dies übrigens auch<br />

in <strong>der</strong> BFD West und bei den westfälischen<br />

Dienststellen.<br />

Der Ausschuss wird weiter die Einrichtung<br />

von Dienstposten mit <strong>der</strong><br />

ausschließlichen Aufgabe, Versorgungsempfänger<br />

und Hinterbliebene<br />

Wir begrûßen<br />

herzlich unsere<br />

neuen Mitglie<strong>der</strong><br />

Markus Marold, Münster<br />

Birgit Knoche, Münster<br />

Gloria Steinert, Minden<br />

Astrid Bulla, Münster<br />

Martin Cholewa, Dortmund<br />

Altersteilzeit auch für<br />

Beamtinnen und Beamte<br />

Die seit 2010 für Tarifbeschäftigte <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> geltende Altersteilzeitregelung<br />

ist nun auch <strong>auf</strong> die Beamtinnen und<br />

Beamte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> übertragen worden.<br />

Danach können Beschäftigte ab dem<br />

60. Lebensjahr Altersteilzeit in Anspruch<br />

nehmen, soweit sie in einem sogenannten<br />

Restrukturierungs- o<strong>der</strong> Stellenabbaubereich<br />

tätig sind.<br />

Darüber hinaus wird im Rahmen einer<br />

Quote von 2,5 Prozent Altersteilzeit<br />

bewilligt. Die Regelungen sind bis 2016<br />

befristet.<br />

Einzelheiten im Rundschreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministerrium<br />

<strong>des</strong> Innern vom 11. 2.<br />

2011 D 1 – 210 172/32.<br />

zu betreuen, for<strong>der</strong>n, zumal <strong>der</strong> demographische<br />

Wandel zur Folge hat, dass<br />

<strong>der</strong>en Zahl weiter steigt.<br />

OAR Hämmerle aus dem Beihilfereferat<br />

<strong>des</strong> BMF hatte sich für einen Vortrag<br />

zum Standard und zu künftigen Planungen<br />

<strong>der</strong> Beihilfebearbeitung zur Verfügung<br />

gestellt. Die Powerpointpräsentation<br />

seines Vortrags kann bei mir angefor<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Bun<strong>des</strong>vorsitzen<strong>der</strong> Klaus-Hilger<br />

Leprich sprach während <strong>der</strong> Sitzung zur<br />

aktuellen beamtenpolitischen Lage.<br />

Die nächste Sitzung <strong>des</strong> Ständigen<br />

Ausschusses wird zeitlich und örtlich<br />

verbunden mit dem Deutschen Seniorentag<br />

vom 3. - 5. Mai 2012 nach Hamburg<br />

einberufen werden.

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