Ausgabe - auf der Homepage des BDZ Westfalen!
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Höchstbetrag bei <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit<br />
von Aufwendungen in Krankheitsfällen<br />
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen<br />
in Krankheitsfällen darf nicht<br />
generell <strong>auf</strong> einen durch die Bun<strong>des</strong>beihilfeverordnungfestgeschriebenen<br />
Höchstbetrag beschränkt werden.<br />
Der feste Höchstsatz verstößt<br />
gegen die Fürsorgepflicht und damit<br />
gegen höherrangiges Recht. Das hat<br />
das Verwaltungsgericht Koblenz mit<br />
einem jetzt veröffentlichten Urteil<br />
vom 2. Februar 2011 entschieden<br />
(Az.: 2 K 729/10.KO).<br />
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger,<br />
ist beidseitig <strong>auf</strong> die Benutzung eines<br />
Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für<br />
die beiden Geräte, mit denen <strong>der</strong> Kläger<br />
eine ausreichende Hörleistung erreicht,<br />
beliefen sich <strong>auf</strong> insgesamt über 5 000<br />
Euro. Die Bun<strong>des</strong>beihilfeverordnung<br />
sieht jedoch vor, dass Aufwendungen<br />
für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer<br />
Höhe von 1 025 Euro beihilferechtlich<br />
berücksichtigungsfähig sind.<br />
Mit seiner Klage begehrte <strong>der</strong> Versorgungsempfänger,<br />
ihm weitere Beihilfe<br />
<strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen<br />
Kosten für die Hörgeräte zu<br />
gewähren. Zur Begründung trug er vor,<br />
dass die ansonsten für die medizinisch<br />
notwendigen Hörgeräte verbleibende<br />
Eigenbelastung die beihilferechtlich<br />
zumutbare Belastungsgrenze überschreite<br />
und <strong>des</strong>halb ein Härtefall vorliege.<br />
Die Seniorenvertreter <strong>der</strong> Bezirksverbände<br />
<strong>des</strong> <strong>BDZ</strong> trafen sich vom 4. bis 6.<br />
April 2011 in Berlin zur konstituierenden<br />
Sitzung <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>der</strong><br />
Senioren/Seniorinnen im <strong>BDZ</strong>.<br />
Der 29. Gewerkschaftstag in Magdeburg<br />
hatte bereits den stellvertretenden Bun<strong>des</strong>vorsitzenden<br />
Ronald Hilgert zum<br />
Vorsitzenden <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses<br />
gewählt; ihm wurden in <strong>der</strong> Sitzung<br />
nach Überarbeitung <strong>der</strong> Satzung für die<br />
beginnende Amtsperiode Karoline Hun<strong>der</strong>tmark<br />
(BV BMF), Karl-Heinz Schmidt<br />
(BV Hessen) und Gerhard Bork (BV<br />
Hannover) als Vertreter zur Seite gestellt.<br />
Weitere Tagesordnungspunkte waren<br />
Berichte <strong>des</strong> Vorsitzenden Hilgert über<br />
die Bun<strong>des</strong>vostandssitzungen nach dem<br />
Gewerkschaftstag, Beitragsfragen und<br />
<strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Bestattungskostenzuschusses<br />
Der <strong>BDZ</strong> arbeitet mit Verbündeten aus<br />
an<strong>der</strong>en Gewerkschaften weiter daran,<br />
einen Seniorenausschuss im DBB zu<br />
installieren; die <strong>der</strong>zeitige Handhabung<br />
Das gelte vor allem in beson<strong>der</strong>en<br />
Belastungssituationen wie etwa<br />
Krankheit o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit.<br />
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab<br />
<strong>der</strong> Klage statt. In ihrer Urteilsbegründung<br />
bestätigten die Richter die Auffassung<br />
<strong>des</strong> Klägers, dass sein<br />
Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht<br />
einen angemessenen Lebensunterhalt<br />
für sich und seine Familie<br />
sicherzustellen hat.<br />
Daraus folge, so die Verwaltungsrichter<br />
weiter, dass ein Beamter in solchen<br />
Lebenslagen nicht mit erheblichen<br />
finanziellen Aufwendungen belastet<br />
werden darf, die er in nicht mehr<br />
zumutbarer Weise aus seinen Bezügen<br />
bestreiten muss.<br />
Die Bun<strong>des</strong>beihilfeverordnung sieht<br />
zwar keine Härtefallregelung vor. Ein<br />
Dienstherr darf seine Leistungen in<br />
<strong>der</strong>artigen Fällen dennoch nicht <strong>auf</strong><br />
einen Höchstbetrag begrenzen. Nach<br />
Ansicht <strong>des</strong> Gerichts verstößt eine<br />
solche Regelung gegen Artikel 33<br />
Absatz 5 <strong>des</strong> Grundgesetzes, <strong>der</strong> die<br />
Fürsorgepflicht <strong>des</strong> Dienstherrn vorschreibt.<br />
Wegen <strong>der</strong> grundsätzlichen Bedeutung<br />
<strong>des</strong> Falls hat das Verwaltungsgericht<br />
Koblenz eine Revision beim<br />
Oberverwaltungsgericht zugelassen.<br />
Seniorenvertretung <strong>des</strong> <strong>BDZ</strong><br />
tagte vom 4. – 6. April in Berlin<br />
Von Reimar Ohström<br />
- Grundsatzkommission mit eingeschränkten<br />
Befugnissen - führt nicht<br />
dazu, dass die bestehenden Probleme<br />
sachgerecht und intensiv <strong>auf</strong>gearbeitet<br />
werden können.<br />
Die Geschäftsführung <strong>des</strong> Ständigen<br />
Ausschusses wird die bisher erarbeiteten<br />
Merkblätter überarbeiten und<br />
erneut in <strong>der</strong> DDZ veröffentlichen; in<br />
diesem Zusammenhang wird auch <strong>auf</strong><br />
das Intranet <strong>des</strong> <strong>BDZ</strong> und hier beson<strong>der</strong>s<br />
<strong>auf</strong> die <strong>Homepage</strong> <strong>der</strong> <strong>BDZ</strong>-<br />
Senioren hingewiesen.<br />
Der Erfahrungsaustausch über die<br />
Umsetzung <strong>des</strong> Betreuungserlasses<br />
und die Intensität <strong>der</strong> Betreuung durch<br />
die Dienststellen hatte dasselbe Ergebnis<br />
wie die früheren Erörterungen:<br />
Die Qualität <strong>der</strong> Betreuung insbeson<strong>der</strong>e<br />
im Problemfällen klafft regional<br />
weit auseinan<strong>der</strong>, dies übrigens auch<br />
in <strong>der</strong> BFD West und bei den westfälischen<br />
Dienststellen.<br />
Der Ausschuss wird weiter die Einrichtung<br />
von Dienstposten mit <strong>der</strong><br />
ausschließlichen Aufgabe, Versorgungsempfänger<br />
und Hinterbliebene<br />
Wir begrûßen<br />
herzlich unsere<br />
neuen Mitglie<strong>der</strong><br />
Markus Marold, Münster<br />
Birgit Knoche, Münster<br />
Gloria Steinert, Minden<br />
Astrid Bulla, Münster<br />
Martin Cholewa, Dortmund<br />
Altersteilzeit auch für<br />
Beamtinnen und Beamte<br />
Die seit 2010 für Tarifbeschäftigte <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> geltende Altersteilzeitregelung<br />
ist nun auch <strong>auf</strong> die Beamtinnen und<br />
Beamte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> übertragen worden.<br />
Danach können Beschäftigte ab dem<br />
60. Lebensjahr Altersteilzeit in Anspruch<br />
nehmen, soweit sie in einem sogenannten<br />
Restrukturierungs- o<strong>der</strong> Stellenabbaubereich<br />
tätig sind.<br />
Darüber hinaus wird im Rahmen einer<br />
Quote von 2,5 Prozent Altersteilzeit<br />
bewilligt. Die Regelungen sind bis 2016<br />
befristet.<br />
Einzelheiten im Rundschreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministerrium<br />
<strong>des</strong> Innern vom 11. 2.<br />
2011 D 1 – 210 172/32.<br />
zu betreuen, for<strong>der</strong>n, zumal <strong>der</strong> demographische<br />
Wandel zur Folge hat, dass<br />
<strong>der</strong>en Zahl weiter steigt.<br />
OAR Hämmerle aus dem Beihilfereferat<br />
<strong>des</strong> BMF hatte sich für einen Vortrag<br />
zum Standard und zu künftigen Planungen<br />
<strong>der</strong> Beihilfebearbeitung zur Verfügung<br />
gestellt. Die Powerpointpräsentation<br />
seines Vortrags kann bei mir angefor<strong>der</strong>t<br />
werden.<br />
Bun<strong>des</strong>vorsitzen<strong>der</strong> Klaus-Hilger<br />
Leprich sprach während <strong>der</strong> Sitzung zur<br />
aktuellen beamtenpolitischen Lage.<br />
Die nächste Sitzung <strong>des</strong> Ständigen<br />
Ausschusses wird zeitlich und örtlich<br />
verbunden mit dem Deutschen Seniorentag<br />
vom 3. - 5. Mai 2012 nach Hamburg<br />
einberufen werden.