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Ratgeber Recht<br />
Umzug kein Kündigungsgrund<br />
für DSL-Vertrag<br />
DSL-Kunden können bei einem Umzug<br />
in ein Gebiet ohne Breitband-<br />
Internet einen bestehenden DSL-<br />
Vertrag nicht vorzeitig kündigen.<br />
Solch ein Umzug, etwa aus beruflichen<br />
o<strong>der</strong> familiären Gründen, sei<br />
"prinzipiell kein wichtiger Grund", <strong>der</strong><br />
eine Kündigung erlaube, entschied<br />
<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshof (BGH) in<br />
Karlsruhe.<br />
Wer einen langfristigen DSL-Vertrag<br />
abschließt, muss dafür auch bezahlen -<br />
unabhängig davon, ob er die Leistung<br />
auch nutzen kann.<br />
Ein Kunde, <strong>der</strong> einen längerfristigen<br />
Vertrag über eine Dienstleistung abschließe,<br />
trage grundsätzlich das Risiko<br />
dafür, dass er diese nicht mehr nutzen<br />
könne, weil er seine persönlichen Verhältnisse<br />
än<strong>der</strong>e. So sei auch ein Umzug<br />
aus beruflichen o<strong>der</strong> familiären<br />
Gründen kein ausreichen<strong>der</strong> Grund für<br />
eine Kündigung.<br />
Im vorliegenden Fall schloss ein Mann<br />
einen DSL-Vertrag mit einer L<strong>auf</strong>zeit<br />
von zwei Jahren ab. Nach etwa einem<br />
halben Jahr zog er in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde,<br />
in <strong>der</strong> es keine DSL-<br />
Versorgung gab. Der Kunde erklärte<br />
dar<strong>auf</strong>hin eine "Son<strong>der</strong>kündigung" seines<br />
Vertrags. Sein Anbieter verlangte<br />
von ihm jedoch, die monatliche Grundgebühr<br />
weiter zu bezahlen. Dagegen<br />
hatte <strong>der</strong> Mann geklagt. Schon die Vorinstanzen<br />
hatten dem Internetanbieter<br />
Recht gegeben.<br />
Lange Vertragsl<strong>auf</strong>zeiten ermöglichen<br />
niedrigen Grundpreis.<br />
Hinzu kam, dass die vergleichsweise<br />
lange L<strong>auf</strong>zeit <strong>des</strong> DSL-Anschlussvertrags<br />
die wirtschaftliche "Gegenleistung"<br />
<strong>des</strong> Klägers für einen niedrigen<br />
monatlichen Grundpreis gewesen sei<br />
und auch ein Vertragsabschluss mit<br />
kürzerer L<strong>auf</strong>zeit o<strong>der</strong> monatlicher<br />
Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich<br />
gewesen wäre, urteilten die Bun<strong>des</strong>richter.<br />
Zudem amortisierten sich die Investitionen<br />
<strong>des</strong> Unternehmens, das dem<br />
Kunden insbeson<strong>der</strong>e die notwendige<br />
technische Ausrüstung (Router, WLAN-<br />
Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb<br />
<strong>des</strong> zweiten Vertragsjahres.<br />
(Az: III ZR 57/10, Urteil vom 11. 11. 2010)<br />
Samstag ist kein Werktag<br />
Mieterbund begrüßt BGH-<br />
Entscheidung<br />
„Das Urteil schafft Rechtssicherheit<br />
und Rechtsklarheit für Mieter und<br />
Vermieter. Der Samstag ist kein<br />
Werktag, zumin<strong>des</strong>t nicht, wenn es<br />
um die Frage geht, ob die Miete<br />
rechtzeitig gezahlt wurde o<strong>der</strong> nicht“,<br />
erklärte <strong>der</strong> Direktor <strong>des</strong> Deutschen<br />
Mieterbun<strong>des</strong> (DMB), Lukas Siebenkotten,<br />
die Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs<br />
(BGH VIII ZR<br />
129/09).<br />
Nach dem Gesetz bzw. nach den<br />
typischen Vertragsklauseln in Mietverträgen<br />
muss <strong>der</strong> Mieter die Miete im<br />
Voraus zahlen, spätestens bis zum<br />
dritten Werktag im Monat. Diese Karenzzeit<br />
von drei Tagen – so jetzt <strong>der</strong><br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshof – muss den Mietern<br />
für die Zahlung <strong>der</strong> Miete uneingeschränkt<br />
zur Verfügung stehen. Es<br />
soll sichergestellt werden, dass die<br />
Mietzahlung den Vermieter auch dann<br />
innerhalb von drei Werktagen erreicht,<br />
wenn <strong>der</strong> Mieter sein Gehalt erst am<br />
Monatsende erhält und die Miete am<br />
letzten Tag <strong>des</strong> Monats an den Vermieter<br />
überweist. Da Banken im Regelfall<br />
nur von Montag bis Freitag<br />
arbeiten, darf <strong>der</strong> Samstag bei <strong>der</strong><br />
Berechnung <strong>der</strong> Zahlungsfrist nicht<br />
berücksichtigt werden, ansonsten<br />
würde sich die „Schonfrist“ für den<br />
Mieter praktisch um einen Tag verkürzen.<br />
Konsequenz <strong>der</strong> BGH-Rechtsprechung<br />
ist, dass in einem Fall die<br />
Zahlung <strong>der</strong> Miete am Dienstag, dem<br />
5. Februar 2008, (BGH VIII ZR<br />
291/09) bzw. in einem an<strong>der</strong>en Fall<br />
am Dienstag, dem 5. Dezember 2006,<br />
(BGH VIII ZR 129/09) pünktlich erfolgte,<br />
so dass die Vermieterkündigungen<br />
wegen Zahlungsverzugs jeweils unbegründet<br />
waren.<br />
Siebenkotten: „Der Samstag ist kein<br />
Werktag, wenn es um die Pünktlichkeit<br />
von Mietzahlungen geht. Geht es<br />
aber um die Frage, ob ein Kündigungsschreiben<br />
rechtzeitig, das heißt<br />
bis zum dritten Werktag eines Kalen<strong>der</strong>monats,<br />
dem Vertragspartner zugegangen<br />
ist, dann gilt wie bisher <strong>der</strong><br />
Samstag als Werktag. Die Karenzzeit<br />
verlängert sich bei Kündigungsschreiben<br />
nicht, denn die Post trägt Briefe<br />
auch am Samstag aus.<br />
Das hat <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshof jetzt<br />
noch einmal ausdrücklich bestätigt<br />
und damit seine frühere Rechtsprechung<br />
(BGH VIII ZR 206/04) fortgesetzt.<br />
Anzahlung ist verloren<br />
Zahlt ein angehen<strong>der</strong> Hausbauer an<br />
einen Bauunternehmer 44.000 Euro,<br />
bevor mit dem Bau begonnen wurde,<br />
die aber verloren gehen, weil <strong>der</strong> Unternehmer<br />
pleitegeht und das Insolvenzverfahren<br />
mangels Masse nicht eröffnet<br />
wird, so kann er den Verlust nicht als<br />
außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen<br />
Einkommen abziehen.<br />
Der Steuerzahler sei nicht „gezwungen<br />
gewesen, ein seinen Wohnbedürfnissen<br />
entsprechen<strong>des</strong> Haus zu erwerben“,<br />
begründete das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
das Urteil.<br />
(AZ: 2 K 1029/09)<br />
Taubenfüttern verboten<br />
Gemeinden können ein allgemeines<br />
Taubenfütterungsverbot erlassen.<br />
Wer trotzdem füttert, kann mit einer<br />
Geldbuße in Höhe von 20 € belegt<br />
werden. Dies geht aus einer Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts<br />
Hamm hervor.<br />
Damit bestätigte das Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />
eine Entscheidung <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />
Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung<br />
eine Geldbuße in Höhe von 20<br />
€ verhängt hatte.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts verstoße<br />
ein kommunales Taubenfütterungsverbot<br />
we<strong>der</strong> gegen das im Grundgesetz<br />
verankerte Staatsziel <strong>des</strong> Tierschutzes<br />
noch gegen Grundrechte. Die in dem<br />
Füttern von Tauben ausgedrückte Tierliebe<br />
könne bei Vorliegen vernünftiger<br />
Gründe nach Maßgabe <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
durch staatliche<br />
Maßnahmen beschränkt werden.<br />
So sei ein Taubenfütterungsverbot berechtigt:<br />
In großen Scharen könnten<br />
Tauben nicht nur Schäden an Gebäuden<br />
verursachen, son<strong>der</strong>n durch Verunreinigungen<br />
auch zu Krankheiten von<br />
Menschen führen. Ein Fütterungsverbot<br />
bedeute einen sehr begrenzten Eingriff<br />
in die Freiheit <strong>der</strong> "Ausübung von Tierliebe".<br />
(AZ: 2 Ss OWi 836/06)<br />
Eine eigene Klingel<br />
Vor allem in Hochhäusern und großen<br />
Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für<br />
Kin<strong>der</strong> nicht erreichbar. In diesen Fällen<br />
muss <strong>der</strong> Vermieter dulden, dass eine<br />
Extra-Klingel für Kin<strong>der</strong> an tieferer Stelle<br />
angebracht wird.<br />
- Mieter mit Kleinkin<strong>der</strong>n sind berechtigt,<br />
am Haupteingang <strong>des</strong> Hauses einen<br />
Klingelknopf in einer Höhe anzubringen,<br />
<strong>der</strong> auch noch von den Kin<strong>der</strong>n erreicht<br />
wird.<br />
(AG Münster)