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Ratgeber Recht<br />

Umzug kein Kündigungsgrund<br />

für DSL-Vertrag<br />

DSL-Kunden können bei einem Umzug<br />

in ein Gebiet ohne Breitband-<br />

Internet einen bestehenden DSL-<br />

Vertrag nicht vorzeitig kündigen.<br />

Solch ein Umzug, etwa aus beruflichen<br />

o<strong>der</strong> familiären Gründen, sei<br />

"prinzipiell kein wichtiger Grund", <strong>der</strong><br />

eine Kündigung erlaube, entschied<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshof (BGH) in<br />

Karlsruhe.<br />

Wer einen langfristigen DSL-Vertrag<br />

abschließt, muss dafür auch bezahlen -<br />

unabhängig davon, ob er die Leistung<br />

auch nutzen kann.<br />

Ein Kunde, <strong>der</strong> einen längerfristigen<br />

Vertrag über eine Dienstleistung abschließe,<br />

trage grundsätzlich das Risiko<br />

dafür, dass er diese nicht mehr nutzen<br />

könne, weil er seine persönlichen Verhältnisse<br />

än<strong>der</strong>e. So sei auch ein Umzug<br />

aus beruflichen o<strong>der</strong> familiären<br />

Gründen kein ausreichen<strong>der</strong> Grund für<br />

eine Kündigung.<br />

Im vorliegenden Fall schloss ein Mann<br />

einen DSL-Vertrag mit einer L<strong>auf</strong>zeit<br />

von zwei Jahren ab. Nach etwa einem<br />

halben Jahr zog er in eine an<strong>der</strong>e Gemeinde,<br />

in <strong>der</strong> es keine DSL-<br />

Versorgung gab. Der Kunde erklärte<br />

dar<strong>auf</strong>hin eine "Son<strong>der</strong>kündigung" seines<br />

Vertrags. Sein Anbieter verlangte<br />

von ihm jedoch, die monatliche Grundgebühr<br />

weiter zu bezahlen. Dagegen<br />

hatte <strong>der</strong> Mann geklagt. Schon die Vorinstanzen<br />

hatten dem Internetanbieter<br />

Recht gegeben.<br />

Lange Vertragsl<strong>auf</strong>zeiten ermöglichen<br />

niedrigen Grundpreis.<br />

Hinzu kam, dass die vergleichsweise<br />

lange L<strong>auf</strong>zeit <strong>des</strong> DSL-Anschlussvertrags<br />

die wirtschaftliche "Gegenleistung"<br />

<strong>des</strong> Klägers für einen niedrigen<br />

monatlichen Grundpreis gewesen sei<br />

und auch ein Vertragsabschluss mit<br />

kürzerer L<strong>auf</strong>zeit o<strong>der</strong> monatlicher<br />

Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich<br />

gewesen wäre, urteilten die Bun<strong>des</strong>richter.<br />

Zudem amortisierten sich die Investitionen<br />

<strong>des</strong> Unternehmens, das dem<br />

Kunden insbeson<strong>der</strong>e die notwendige<br />

technische Ausrüstung (Router, WLAN-<br />

Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb<br />

<strong>des</strong> zweiten Vertragsjahres.<br />

(Az: III ZR 57/10, Urteil vom 11. 11. 2010)<br />

Samstag ist kein Werktag<br />

Mieterbund begrüßt BGH-<br />

Entscheidung<br />

„Das Urteil schafft Rechtssicherheit<br />

und Rechtsklarheit für Mieter und<br />

Vermieter. Der Samstag ist kein<br />

Werktag, zumin<strong>des</strong>t nicht, wenn es<br />

um die Frage geht, ob die Miete<br />

rechtzeitig gezahlt wurde o<strong>der</strong> nicht“,<br />

erklärte <strong>der</strong> Direktor <strong>des</strong> Deutschen<br />

Mieterbun<strong>des</strong> (DMB), Lukas Siebenkotten,<br />

die Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs<br />

(BGH VIII ZR<br />

129/09).<br />

Nach dem Gesetz bzw. nach den<br />

typischen Vertragsklauseln in Mietverträgen<br />

muss <strong>der</strong> Mieter die Miete im<br />

Voraus zahlen, spätestens bis zum<br />

dritten Werktag im Monat. Diese Karenzzeit<br />

von drei Tagen – so jetzt <strong>der</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof – muss den Mietern<br />

für die Zahlung <strong>der</strong> Miete uneingeschränkt<br />

zur Verfügung stehen. Es<br />

soll sichergestellt werden, dass die<br />

Mietzahlung den Vermieter auch dann<br />

innerhalb von drei Werktagen erreicht,<br />

wenn <strong>der</strong> Mieter sein Gehalt erst am<br />

Monatsende erhält und die Miete am<br />

letzten Tag <strong>des</strong> Monats an den Vermieter<br />

überweist. Da Banken im Regelfall<br />

nur von Montag bis Freitag<br />

arbeiten, darf <strong>der</strong> Samstag bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Zahlungsfrist nicht<br />

berücksichtigt werden, ansonsten<br />

würde sich die „Schonfrist“ für den<br />

Mieter praktisch um einen Tag verkürzen.<br />

Konsequenz <strong>der</strong> BGH-Rechtsprechung<br />

ist, dass in einem Fall die<br />

Zahlung <strong>der</strong> Miete am Dienstag, dem<br />

5. Februar 2008, (BGH VIII ZR<br />

291/09) bzw. in einem an<strong>der</strong>en Fall<br />

am Dienstag, dem 5. Dezember 2006,<br />

(BGH VIII ZR 129/09) pünktlich erfolgte,<br />

so dass die Vermieterkündigungen<br />

wegen Zahlungsverzugs jeweils unbegründet<br />

waren.<br />

Siebenkotten: „Der Samstag ist kein<br />

Werktag, wenn es um die Pünktlichkeit<br />

von Mietzahlungen geht. Geht es<br />

aber um die Frage, ob ein Kündigungsschreiben<br />

rechtzeitig, das heißt<br />

bis zum dritten Werktag eines Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

dem Vertragspartner zugegangen<br />

ist, dann gilt wie bisher <strong>der</strong><br />

Samstag als Werktag. Die Karenzzeit<br />

verlängert sich bei Kündigungsschreiben<br />

nicht, denn die Post trägt Briefe<br />

auch am Samstag aus.<br />

Das hat <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshof jetzt<br />

noch einmal ausdrücklich bestätigt<br />

und damit seine frühere Rechtsprechung<br />

(BGH VIII ZR 206/04) fortgesetzt.<br />

Anzahlung ist verloren<br />

Zahlt ein angehen<strong>der</strong> Hausbauer an<br />

einen Bauunternehmer 44.000 Euro,<br />

bevor mit dem Bau begonnen wurde,<br />

die aber verloren gehen, weil <strong>der</strong> Unternehmer<br />

pleitegeht und das Insolvenzverfahren<br />

mangels Masse nicht eröffnet<br />

wird, so kann er den Verlust nicht als<br />

außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen<br />

Einkommen abziehen.<br />

Der Steuerzahler sei nicht „gezwungen<br />

gewesen, ein seinen Wohnbedürfnissen<br />

entsprechen<strong>des</strong> Haus zu erwerben“,<br />

begründete das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

das Urteil.<br />

(AZ: 2 K 1029/09)<br />

Taubenfüttern verboten<br />

Gemeinden können ein allgemeines<br />

Taubenfütterungsverbot erlassen.<br />

Wer trotzdem füttert, kann mit einer<br />

Geldbuße in Höhe von 20 € belegt<br />

werden. Dies geht aus einer Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts<br />

Hamm hervor.<br />

Damit bestätigte das Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

eine Entscheidung <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />

Hagen, das wegen unerlaubter Taubenfütterung<br />

eine Geldbuße in Höhe von 20<br />

€ verhängt hatte.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Gerichts verstoße<br />

ein kommunales Taubenfütterungsverbot<br />

we<strong>der</strong> gegen das im Grundgesetz<br />

verankerte Staatsziel <strong>des</strong> Tierschutzes<br />

noch gegen Grundrechte. Die in dem<br />

Füttern von Tauben ausgedrückte Tierliebe<br />

könne bei Vorliegen vernünftiger<br />

Gründe nach Maßgabe <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

durch staatliche<br />

Maßnahmen beschränkt werden.<br />

So sei ein Taubenfütterungsverbot berechtigt:<br />

In großen Scharen könnten<br />

Tauben nicht nur Schäden an Gebäuden<br />

verursachen, son<strong>der</strong>n durch Verunreinigungen<br />

auch zu Krankheiten von<br />

Menschen führen. Ein Fütterungsverbot<br />

bedeute einen sehr begrenzten Eingriff<br />

in die Freiheit <strong>der</strong> "Ausübung von Tierliebe".<br />

(AZ: 2 Ss OWi 836/06)<br />

Eine eigene Klingel<br />

Vor allem in Hochhäusern und großen<br />

Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für<br />

Kin<strong>der</strong> nicht erreichbar. In diesen Fällen<br />

muss <strong>der</strong> Vermieter dulden, dass eine<br />

Extra-Klingel für Kin<strong>der</strong> an tieferer Stelle<br />

angebracht wird.<br />

- Mieter mit Kleinkin<strong>der</strong>n sind berechtigt,<br />

am Haupteingang <strong>des</strong> Hauses einen<br />

Klingelknopf in einer Höhe anzubringen,<br />

<strong>der</strong> auch noch von den Kin<strong>der</strong>n erreicht<br />

wird.<br />

(AG Münster)

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