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Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 25. Mai 2013 Nr. 05 - Schibri-Verlag

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<strong>Nr</strong>. <strong>05</strong>/<strong>2013</strong> - 55 - AMTSBLATT AMT UECKER-RANDOW-TAL<br />

sammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung<br />

des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie<br />

monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat<br />

solcher Unternehmen oder Ein richtungen, soweit sie 250,00<br />

EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäfts führern<br />

500,00 EUR überschreiten.<br />

§ 8 Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde<br />

Schönwalde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind<br />

soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt,<br />

werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“<br />

über die Homepage des Amtes Uecker-Randow-Tal unter der Adresse<br />

www.amt- uecker-randow-tal.de öffentlich bekannt gemacht.<br />

Unter der Anschrift „Amt Uecker-Randow-Tal – Der Amtsvorsteher,<br />

Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk“ kann sich jedermann Satzungen<br />

der Gemeinde Schönwalde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen<br />

von allen Satzungen der Gemeinde Schönwalde werden<br />

unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort<br />

aus. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages<br />

bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1<br />

im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung<br />

vermerkt.<br />

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund<br />

von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck in dem amtlichen<br />

Mitteilungsblatt „Pasewalker Nachrichten und Amtliches<br />

Mitteilungsblatt für das Amt Uecker-Randow-Tal“. Das amtliche<br />

Mitteilungsblatt erscheint einmal monatlich und wird im Amtsgebiet<br />

kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt. Daneben<br />

ist sie gegen Erstattung der Kosten einzeln oder im Abonnement<br />

beim „<strong>Schibri</strong>-<strong>Verlag</strong>, Am Markt 22, 17335 Strasburg“ zu beziehen.<br />

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen<br />

ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist<br />

beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes<br />

bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem<br />

ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.<br />

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den<br />

Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Uecker-<br />

Randow-Tal. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden<br />

Standorten:<br />

Ortsteil Dargitz, An der Kirche<br />

Schönwalde, alter Buswarteunterstand und Briefkasten der Deutschen<br />

Post<br />

OT Sandkrug, Am Buswarteunterstand<br />

OT Stolzenburg, Dorfstraße 26 und am Getränkestützpunkt<br />

OT Stolzenburg, Neu-Stolzenburg, Buswarteunterstand<br />

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung<br />

in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger<br />

unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang<br />

an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist<br />

beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in<br />

der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht<br />

durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.<br />

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen werden<br />

durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.02.2012 außer Kraft.<br />

Schönwalde,den 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong><br />

Wree<br />

Bürgermeisterin<br />

Die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises<br />

Vorpommern-Greifswald wurde am 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong> erteilt.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-<br />

und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder<br />

aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres<br />

seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb<br />

der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />

und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem<br />

Amt Uecker-Randow-Tal – Der Amtsvorsteher, Gemeinde Schönwalde,<br />

Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk geltend gemacht wird. Abweichend<br />

von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

stets geltend gemacht werden.<br />

Pasewalk, den 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong><br />

Wree<br />

Bürgermeisterin<br />

Hauptsatzung der Gemeinde Viereck<br />

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

13.<strong>11</strong>.20<strong>11</strong> (GVOBl.M-V S.777) wird nach Be schluss der Gemeindevertretung<br />

vom 26.03.<strong>2013</strong> und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

nachfolgende Hauptsatzung erlassen:<br />

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel<br />

(1) Die Gemeinde Viereck führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.<br />

(2) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GE-<br />

MEINDE VIERECK LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFS-<br />

WALD.“<br />

(3) Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung<br />

des Bürgermeisters.<br />

§ 2 Rechte der Einwohner<br />

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben oder<br />

Vorkommnissen eine Ver sammlung der Einwohner der Gemeinde<br />

einberufen.<br />

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in<br />

Selbstverwaltungsangelegen heiten, die in der Gemeindevertretersitzung<br />

behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen<br />

Frist zur Beratung vorgelegt werden.<br />

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor<br />

Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen<br />

an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister<br />

zu stellen. Vorschläge oder Anregungen dürfen sich dabei nicht<br />

auf Beratungs gegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung<br />

beziehen. Für die Frage stunde ist eine Zeit von bis zu<br />

30 Minuten vorzusehen.

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