Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 25. Mai 2013 Nr. 05 - Schibri-Verlag
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<strong>Nr</strong>. <strong>05</strong>/<strong>2013</strong> - 55 - AMTSBLATT AMT UECKER-RANDOW-TAL<br />
sammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung<br />
des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie<br />
monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat<br />
solcher Unternehmen oder Ein richtungen, soweit sie 250,00<br />
EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäfts führern<br />
500,00 EUR überschreiten.<br />
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde<br />
Schönwalde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind<br />
soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt,<br />
werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“<br />
über die Homepage des Amtes Uecker-Randow-Tal unter der Adresse<br />
www.amt- uecker-randow-tal.de öffentlich bekannt gemacht.<br />
Unter der Anschrift „Amt Uecker-Randow-Tal – Der Amtsvorsteher,<br />
Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk“ kann sich jedermann Satzungen<br />
der Gemeinde Schönwalde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen<br />
von allen Satzungen der Gemeinde Schönwalde werden<br />
unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort<br />
aus. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages<br />
bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1<br />
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung<br />
vermerkt.<br />
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund<br />
von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck in dem amtlichen<br />
Mitteilungsblatt „Pasewalker Nachrichten und Amtliches<br />
Mitteilungsblatt für das Amt Uecker-Randow-Tal“. Das amtliche<br />
Mitteilungsblatt erscheint einmal monatlich und wird im Amtsgebiet<br />
kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt. Daneben<br />
ist sie gegen Erstattung der Kosten einzeln oder im Abonnement<br />
beim „<strong>Schibri</strong>-<strong>Verlag</strong>, Am Markt 22, 17335 Strasburg“ zu beziehen.<br />
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen<br />
ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist<br />
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes<br />
bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem<br />
ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.<br />
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den<br />
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Uecker-<br />
Randow-Tal. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden<br />
Standorten:<br />
Ortsteil Dargitz, An der Kirche<br />
Schönwalde, alter Buswarteunterstand und Briefkasten der Deutschen<br />
Post<br />
OT Sandkrug, Am Buswarteunterstand<br />
OT Stolzenburg, Dorfstraße 26 und am Getränkestützpunkt<br />
OT Stolzenburg, Neu-Stolzenburg, Buswarteunterstand<br />
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung<br />
in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger<br />
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang<br />
an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist<br />
beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in<br />
der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht<br />
durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.<br />
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen werden<br />
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.02.2012 außer Kraft.<br />
Schönwalde,den 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong><br />
Wree<br />
Bürgermeisterin<br />
Die Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises<br />
Vorpommern-Greifswald wurde am 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong> erteilt.<br />
Hinweis:<br />
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-<br />
Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-<br />
und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder<br />
aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres<br />
seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb<br />
der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift<br />
und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem<br />
Amt Uecker-Randow-Tal – Der Amtsvorsteher, Gemeinde Schönwalde,<br />
Lindenstraße 32, 17309 Pasewalk geltend gemacht wird. Abweichend<br />
von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />
stets geltend gemacht werden.<br />
Pasewalk, den 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong><br />
Wree<br />
Bürgermeisterin<br />
Hauptsatzung der Gemeinde Viereck<br />
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
13.<strong>11</strong>.20<strong>11</strong> (GVOBl.M-V S.777) wird nach Be schluss der Gemeindevertretung<br />
vom 26.03.<strong>2013</strong> und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:<br />
§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel<br />
(1) Die Gemeinde Viereck führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.<br />
(2) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GE-<br />
MEINDE VIERECK LANDKREIS VORPOMMERN-GREIFS-<br />
WALD.“<br />
(3) Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung<br />
des Bürgermeisters.<br />
§ 2 Rechte der Einwohner<br />
(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von wichtigen Vorhaben oder<br />
Vorkommnissen eine Ver sammlung der Einwohner der Gemeinde<br />
einberufen.<br />
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in<br />
Selbstverwaltungsangelegen heiten, die in der Gemeindevertretersitzung<br />
behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen<br />
Frist zur Beratung vorgelegt werden.<br />
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor<br />
Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen<br />
an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister<br />
zu stellen. Vorschläge oder Anregungen dürfen sich dabei nicht<br />
auf Beratungs gegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung<br />
beziehen. Für die Frage stunde ist eine Zeit von bis zu<br />
30 Minuten vorzusehen.