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Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 25. Mai 2013 Nr. 05 - Schibri-Verlag

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<strong>Nr</strong>. <strong>05</strong>/<strong>2013</strong> - 7 - PASEWALKER NACHRICHTEN<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

Satzung über die erneute Veränderungssperre <strong>Nr</strong>. 33/<strong>11</strong>„Lindenstraße 1 BA“ nach § 14,<br />

§ 16 und § 17 BauGB für das Gebiet des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 33/<strong>11</strong> „Lindenstraße 1 BA“<br />

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 G zur Förderung des Klimaschutzes<br />

bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 20<strong>11</strong><br />

(BGBl. I S. 1509) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung<br />

für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.<br />

Juli 20<strong>11</strong> verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung<br />

und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften<br />

(GVOBl. M-V S. 777) beschließt die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk<br />

folgende Satzung:<br />

§ 1 Zu sichernde Planung<br />

Die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk hat in ihrer Sitzung am 31.03.20<strong>11</strong><br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 33/<strong>11</strong> 1. BA und am <strong>05</strong>.12.1012<br />

die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 33/<strong>11</strong><br />

2. BA beschlossen. Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 33/<strong>11</strong> wird für den Bereich des 1. BA eine erneute<br />

Veränderungssperre angeordnet.<br />

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der erneuten<br />

Veränderungssperre<br />

Der räumliche Geltungsbereich der erneuten Veränderungssperre ergibt<br />

sich aus dem Übersichtsplan, als Bestandteil dieser Satzung, und umfasst<br />

nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Flur 27 der Stadt Pasewalk:<br />

Flurstücke 516/2, 516/1, 515, 514, 513, 510/1, 510/7, 510/6, 510/5 und<br />

510/2<br />

§ 3 Rechtswirkungen der erneuten Veränderungssperre<br />

Im räumlichen Geltungsbereich der erneuten Veränderungssperre dürfen:<br />

1. a) Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche<br />

Anlagen nicht beseitigt werden.<br />

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigende Veränderungen<br />

von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht<br />

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen<br />

werden.<br />

2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre<br />

baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die<br />

Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt<br />

hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der erneuten<br />

Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten<br />

und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung<br />

werden von der erneuten Veränderungssperre nicht berührt.<br />

3. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der erneuten Veränderungssperre<br />

eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden<br />

öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber<br />

trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der<br />

Gemeinde.<br />

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

der erneuten Veränderungssperre<br />

(1) Die Satzung über die erneute Veränderungssperre tritt mit Ablauf<br />

des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Sie tritt außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder<br />

Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.<br />

Hiermit wird gemäß § 16 Abs. 2, Satz 2 BauGB öffentlich bekannt<br />

gemacht, dass die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk am 02.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong><br />

die erneute Veränderungssperre <strong>Nr</strong>. 33/<strong>11</strong>„Lindenstraße 1 BA“ als<br />

Satzung beschlossen hat.<br />

Hinweis<br />

I. Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215<br />

Abs. 1 BauGB hingewiesen.<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB, lautet wie folgt:<br />

„ Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />

und des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />

Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />

sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich<br />

sind.“<br />

II. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird hingewiesen:<br />

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt<br />

ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs<br />

nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene<br />

Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in<br />

Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).<br />

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn<br />

die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch<br />

herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei<br />

der Stadt Pasewalk beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Auf<br />

die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB<br />

wegen des Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />

Pasewalk, den 03.<strong>05</strong>.<strong>2013</strong><br />

Übersichtsplan des räumlicher Geltungsbereiches der erneuten Veränderungssperre

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