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Jahrgang 11 ISSN 1611-227X 25. Mai 2013 Nr. 05 - Schibri-Verlag

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<strong>Nr</strong>. <strong>05</strong>/<strong>2013</strong> - 9 - PASEWALKER NACHRICHTEN<br />

Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplan <strong>Nr</strong>. 32/10<br />

„Moorbrandwiesen“ der Stadt Pasewalk gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

Aktenzeichen: 01096-13-40<br />

Landkreis Vorpommern-Greifswald<br />

vom 03.04.<strong>2013</strong><br />

Die Stadtvertretung der Stadt Pasewalk hat in der Sitzung am 20.09.2012<br />

den Bebauungsplan <strong>Nr</strong>.32/10 „Moorbrandwiesen“ bestehend aus der<br />

Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der<br />

Begründung mit dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.<br />

Gemäß § 10 BauGB vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der derzeit<br />

geltenden Fassung wird die Genehmigung über die Satzung des Bebauungsplanes<br />

<strong>Nr</strong>.32/10 „Moorbrandwiesen“ hiermit bekannt gemacht.<br />

Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Norden der Gemarkung Pasewalk,<br />

westlich der Torgelower Straße und ist ca. 3 km von der Pasewalker<br />

Innenstadt entfernt. Das Bebauungsplangebiet hat eine Größe von<br />

rund 60 ha und wird durch die folgenden Flurstücke der Flur 37 gebildet:<br />

15/1, 16/1, 17/1, 18/1, 19/1, 20/1, 21/1, 22/1, 23/1, 24/1, 25/1, 26/1,<br />

27/1, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Einzelnen<br />

wie folgt begrenzt:<br />

• Im Norden durch das Wegeflurstück 1,<br />

• Im Westen durch das Wegeflurstück 15/1,<br />

• Im Süden durch die Wegeflurstücke 16/1, 17/1, 32 und 49/2,<br />

• Im Osten durch das (überpflügte) Wegeflurstück 41, Flur 37<br />

Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von 58,8 ha.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>.32/10 „Moorbrandwiesen“<br />

ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.<br />

Übersichtsplan (unmaßstäblich):<br />

montags 09.00 bis 12.00 Uhr<br />

dienstags 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

donnerstags 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr<br />

freitags 09.00 bis 12.00 Uhr<br />

im Rathaus der Stadt Pasewalk, Haußmannstraße 85, im 2. Obergeschoss<br />

(Fachbereich Bau) Einsicht nehmen und über den Inhalt Auskunft<br />

verlangen.<br />

Gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern<br />

kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach<br />

Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen<br />

dieses Absatzes hingewiesen worden ist.<br />

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist<br />

schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,<br />

aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Pasewalk geltend<br />

gemacht wird.<br />

Eine Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.<br />

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rechtsfolgen nach § 215<br />

Abs. 1 BauGB hingewiesen.<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB, lautet wie folgt:<br />

„ Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der<br />

dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />

des Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung<br />

begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz<br />

1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42<br />

BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich<br />

beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.<br />

4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn<br />

der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

Mit der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Pasewalk<br />

„PASEWALKER NACHRICHTEN“ tritt der Bebauungsplan gemäß<br />

der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pasewalk<br />

(Beschluss der Stadtvertretung vom <strong>05</strong>.12.2012) mit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung im Internet www.pasewalk.de am 21.01.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Jedermann kann in die Satzung zum Bebauungsplan <strong>Nr</strong>.32/10 „Moorbrandwiesen“<br />

einschließlich aller seiner Bestandteile in die Begründung<br />

und in die zusammenfassende Erklärung während der Sprechzeiten

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