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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Bei einer Speicherung personenbezogener Daten ohne Kenntnis des Betroffenen, muss der <strong>Verein</strong><br />

diesen gem. § 33 Abs. 1 BDSG über folgendes informieren:<br />

• welche Daten wurden gespeichert<br />

• warum wurden die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt (Zweckbest<strong>im</strong>mung)<br />

• wer speichert die Daten (Identität der verantwortlichen Stelle)<br />

• an wen wurden die Daten möglicherweise übermittelt (Dritte)<br />

Dies gilt insbesondere in Bezug auf Neumitglieder, sofern sie nicht auf andere Weise, z.B. durch<br />

Ausfüllen eines Aufnahmeantrags, Kenntnis von der Speicherung ihrer Daten erlangen (§ 33 Abs. 2<br />

Nr. 1 BDSG). Allerdings sollte ein Eintrittsformular die Information eine möglichen Datenweitergabe,<br />

z.B. an einen übergeordneten Verband, enthalten, da dies einem Neumitglied noch nicht bekannt<br />

sein kann. Ein entsprechender Hinweis kann ggfs. auch in der Satzung erfolgen.<br />

Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung,<br />

Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen (§§ 34, 35 BDSG).<br />

Im Rückschluss bedeutet dies, dass es nicht erforderlich ist, jemanden über etwas zu informieren,<br />

was er schon weiß oder womit er rechnen muss. Daher auch die Differenzierung zwischen Neu-,<br />

Alt- und Nicht-Mitgliedern.<br />

Zu beachten ist, dass <strong>Verein</strong>e datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht berechtigt sind, bei Dritten<br />

Erkundigungen oder Kontrollen vorzunehmen, selbst wenn sich die <strong>Verein</strong>igung solches zum satzungsmäßigen<br />

Ziel gesetzt hat (etwa als Zuchtverband bei den Käufern von Tieren einer best<strong>im</strong>mten<br />

Hunderasse).<br />

Nachfolgend einige Praxisbeispiele zur Mitglieder- und Spendenwerbung:<br />

Werbung <strong>im</strong> Bekanntenkreis<br />

Werden <strong>Verein</strong>smitglieder eingesetzt, um in ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis für den <strong>Verein</strong><br />

zu werben und Adressen für die Mitglieder- und Spendenwerbung zu beschaffen, dürfen Mitglieder<br />

dem <strong>Verein</strong> Adressen aus ihrem persönlichen Umfeld nur nach vorheriger Information und mit Einverständnis<br />

der betroffenen Personen mitteilen und der <strong>Verein</strong> darf diese Adressdaten von seinen<br />

Mitgliedern nur dann entgegen nehmen (also erheben), wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen<br />

nachgewiesen ist. Auch hier gilt nämlich der Grundsatz, dass personenbezogene Daten<br />

grundsätzlich be<strong>im</strong> Betroffenen selbst mit seinem Wissen zu erheben sind.<br />

Falls diese beworbenen Personen angerufen oder zu Hause aufgesucht werden sollen, müssen sie<br />

bei der Einholung des Einverständnisses auch hierauf hingewiesen werden. Wird dies beachtet,<br />

kann der <strong>Verein</strong> die Adressdaten der ihm mitgeteilten Personen für die Mitglieder- und Spendenwerbung<br />

nutzen, schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen in solchen Fällen regelmäßig<br />

nicht entgegen (§ 28 Abs.3 S.6 BDSG).<br />

Werbung bei Spendern<br />

Vielfach gehen insbesondere gemeinnützige <strong>Verein</strong>e zum sog. Telefonmarketing über. Beworben<br />

werden dabei Personen, die schon einmal für den <strong>Verein</strong> gespendet haben. Der <strong>Verein</strong> darf hierbei<br />

aber nur auf die ihm bekannten Daten zurück greifen. Die Telefonnummer eines Spenders ist dabei<br />

häufig aber nicht bekannt. Das personenbezogene Datum „Telefonnummer“ des Spenders wird<br />

dann in vielen Fällen mit Hilfe des Telefonbuches oder des Internets ermittelt. Dieses Hinzuspeichern<br />

des Datums „Telefonnummer“ ist für Zwecke der Werbung für Spenden nach Auffassung der<br />

<strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden unzulässig, da nicht von § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BDSG gedeckt.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.11

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