Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
Zentrale Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten ist § 28 Abs. 1 BDSG.<br />
Bei besonderen Arten personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten wie z.B. bei Selbsthilfegruppen<br />
oder auch Herzsportgruppen in Sportvereinen) greift zusätzlich § 28 Abs. 6 BDSG. Die Erhebung,<br />
Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Beschäftigten des <strong>Verein</strong>s<br />
regelt § 32 BDSG.<br />
§ 28 Absatz 1 BDSG:<br />
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung<br />
als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig<br />
1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen<br />
oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,<br />
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist<br />
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen<br />
an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder<br />
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen<br />
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem<br />
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der<br />
verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.<br />
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder<br />
genutzt werden sollen, konkret festzulegen.<br />
Bei einem <strong>Verein</strong> ist dabei der Satzungszweck der in § 28 Abs. 1 BDSG genannte Geschäftszweck.<br />
Die Verwendung personenbezogener Daten orientiert sich am Satzungszweck.<br />
Dieser Zweck der Datenerhebung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vorher konkret festzulegen.<br />
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG regelt die Verwendung von Daten zu Satzungszwecken. Danach ist die<br />
Verwendung von Mitgliederdaten somit für die Begründung, Durchführung und Beendigung der sich<br />
durch die Satzung und den <strong>Verein</strong>szweck definierten Mitgliedschaft zulässig. Der <strong>Verein</strong> darf daher<br />
zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und zur Gestaltung der Mitgliedschaft auf diese<br />
Daten zugreifen.<br />
Sofern es sich um Daten handelt, deren Verwendung für den <strong>Verein</strong> nützlich, aber nicht zwingend<br />
für dessen Wirken erforderlich sind, unterliegt deren Verwendung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG<br />
einer Interessenabwägung. In diesen Fällen erfolgt eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen<br />
des <strong>Verein</strong>s oder Verbandes mit den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Mitglieds.<br />
Die Interessen des <strong>Verein</strong>s können ideeller oder wirtschaftlicher Natur sein, müssen sich aber <strong>im</strong>mer<br />
aus dem in der Satzung festgelegten <strong>Verein</strong>szweck ergeben.<br />
Daten in diesem Sinne sind z.B. Telefonnummer oder eMail-Adresse von Mitgliedern ohne weitere<br />
Funktion.<br />
Für die Praxis ist daher zu empfehlen, dass jeder <strong>Verein</strong> schriftlich festlegen sollte, welche Daten<br />
be<strong>im</strong> <strong>Verein</strong>seintritt – ggf. auch später – für die Verfolgung des <strong>Verein</strong>sziels und für die Mitgliederbetreuung<br />
und -verwaltung notwendigerweise erhoben werden. Auch sollte geregelt werden, welche<br />
Daten für welche andere Zwecke des <strong>Verein</strong>s oder zur Wahrnehmung der Interessen Dritter<br />
bei den Mitgliedern in Erfahrung gebracht werden. Ferner muss geregelt werden, welche Daten von<br />
Dritten erhoben werden, wobei hier auch der Erhebungszweck festzulegen ist. Zudem sollte erkennbar<br />
sein, welche Angaben für Leistungen des <strong>Verein</strong>s erforderlich sind, die nicht erbracht werden<br />
können, wenn der Betroffene nicht die dafür erforderlichen Auskünfte gibt.<br />
Liegt keine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung vor, bleibt nur die Einwilligung.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.7