27.06.2014 Aufrufe

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Zentrale Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten ist § 28 Abs. 1 BDSG.<br />

Bei besonderen Arten personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten wie z.B. bei Selbsthilfegruppen<br />

oder auch Herzsportgruppen in Sportvereinen) greift zusätzlich § 28 Abs. 6 BDSG. Die Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Beschäftigten des <strong>Verein</strong>s<br />

regelt § 32 BDSG.<br />

§ 28 Absatz 1 BDSG:<br />

Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung<br />

als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig<br />

1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen<br />

oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,<br />

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist<br />

und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen<br />

an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder<br />

3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen<br />

dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem<br />

Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der<br />

verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.<br />

Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder<br />

genutzt werden sollen, konkret festzulegen.<br />

Bei einem <strong>Verein</strong> ist dabei der Satzungszweck der in § 28 Abs. 1 BDSG genannte Geschäftszweck.<br />

Die Verwendung personenbezogener Daten orientiert sich am Satzungszweck.<br />

Dieser Zweck der Datenerhebung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG vorher konkret festzulegen.<br />

§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG regelt die Verwendung von Daten zu Satzungszwecken. Danach ist die<br />

Verwendung von Mitgliederdaten somit für die Begründung, Durchführung und Beendigung der sich<br />

durch die Satzung und den <strong>Verein</strong>szweck definierten Mitgliedschaft zulässig. Der <strong>Verein</strong> darf daher<br />

zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und zur Gestaltung der Mitgliedschaft auf diese<br />

Daten zugreifen.<br />

Sofern es sich um Daten handelt, deren Verwendung für den <strong>Verein</strong> nützlich, aber nicht zwingend<br />

für dessen Wirken erforderlich sind, unterliegt deren Verwendung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG<br />

einer Interessenabwägung. In diesen Fällen erfolgt eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen<br />

des <strong>Verein</strong>s oder Verbandes mit den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Mitglieds.<br />

Die Interessen des <strong>Verein</strong>s können ideeller oder wirtschaftlicher Natur sein, müssen sich aber <strong>im</strong>mer<br />

aus dem in der Satzung festgelegten <strong>Verein</strong>szweck ergeben.<br />

Daten in diesem Sinne sind z.B. Telefonnummer oder eMail-Adresse von Mitgliedern ohne weitere<br />

Funktion.<br />

Für die Praxis ist daher zu empfehlen, dass jeder <strong>Verein</strong> schriftlich festlegen sollte, welche Daten<br />

be<strong>im</strong> <strong>Verein</strong>seintritt – ggf. auch später – für die Verfolgung des <strong>Verein</strong>sziels und für die Mitgliederbetreuung<br />

und -verwaltung notwendigerweise erhoben werden. Auch sollte geregelt werden, welche<br />

Daten für welche andere Zwecke des <strong>Verein</strong>s oder zur Wahrnehmung der Interessen Dritter<br />

bei den Mitgliedern in Erfahrung gebracht werden. Ferner muss geregelt werden, welche Daten von<br />

Dritten erhoben werden, wobei hier auch der Erhebungszweck festzulegen ist. Zudem sollte erkennbar<br />

sein, welche Angaben für Leistungen des <strong>Verein</strong>s erforderlich sind, die nicht erbracht werden<br />

können, wenn der Betroffene nicht die dafür erforderlichen Auskünfte gibt.<br />

Liegt keine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung vor, bleibt nur die Einwilligung.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!