Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
1. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung <strong>im</strong> <strong>Verein</strong><br />
Sofern ein <strong>Verein</strong> oder Verband (zusammenfassend künftig: <strong>Verein</strong>) die Daten seiner Mitglieder<br />
und sonstiger Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen<br />
Mitgliederkarteien erhebt, verarbeiten oder nutzen will, ist dies nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Betroffene<br />
eingewilligt hat.<br />
Die für einen <strong>Verein</strong> als sog. nicht-öffentliche Stelle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG maßgeblichen<br />
Rechtsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden sich in den §§ 1 - 11, 27 – 38a, 43 und<br />
44 BDSG.<br />
Landesdatenschutzgesetze, wie z.B. das Niedersächsische <strong>Datenschutz</strong>gesetz (NDSG) finden<br />
keine Anwendung.<br />
Dabei ist es unerheblich, ob der <strong>Verein</strong> ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen ist und eine eigene Rechtspersönlichkeit<br />
besitzt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> handelt.<br />
Der <strong>Verein</strong> ist für seine Mitgliederdaten verantwortliche Stelle <strong>im</strong> Sinne des § 3 Abs.7 BDSG.<br />
1.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
Personenbezogene Daten<br />
Dies sind nach § 3 Abs.1 Nr. 1 BDSG nicht nur die zur Identifizierung einer Person erforderlichen<br />
Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus sämtliche Informationen,<br />
die etwas über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer best<strong>im</strong>mten oder best<strong>im</strong>mbaren<br />
natürlichen Person (= Betroffener) aussagen, wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder,<br />
Beruf, Telefonnummer, eMail-Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche<br />
Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen und Mannschaften, Datum des <strong>Verein</strong>sbeitritts,<br />
sportliche Leistungen, Spiel- und Wettkampfergebnisse und dergleichen.<br />
Ein <strong>Verein</strong>smitglied, dessen Daten genutzt werden sollen, ist Betroffener in diesem Sinne.<br />
Nicht vom BDSG geschützt werden personenbezogene Angaben (Daten) über Verstorbene (beispielsweise<br />
in einem Nachruf für ein verstorbenes <strong>Verein</strong>smitglied <strong>im</strong> <strong>Verein</strong>sblatt oder die Nennung<br />
auf einer Liste der Verstorbenen).<br />
Erheben<br />
Hierunter wird das Beschaffen von Daten über den Betroffenen verstanden (§ 3 Abs. 3 BDSG).<br />
Die Erhebung kann beispielsweise mit Hilfe eines Eintrittsformulars oder eines Anmeldebogens für<br />
die Teilnahme an einem Wettbewerb oder Lehrgang erfolgen. Sie kann auch durch mündliche Befragung<br />
geschehen. Nach § 4 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten grundsätzlich bei der<br />
betroffenen Person zu erheben.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.3