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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

1. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung <strong>im</strong> <strong>Verein</strong><br />

Sofern ein <strong>Verein</strong> oder Verband (zusammenfassend künftig: <strong>Verein</strong>) die Daten seiner Mitglieder<br />

und sonstiger Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen<br />

Mitgliederkarteien erhebt, verarbeiten oder nutzen will, ist dies nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit der Betroffene<br />

eingewilligt hat.<br />

Die für einen <strong>Verein</strong> als sog. nicht-öffentliche Stelle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG maßgeblichen<br />

Rechtsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden sich in den §§ 1 - 11, 27 – 38a, 43 und<br />

44 BDSG.<br />

Landesdatenschutzgesetze, wie z.B. das Niedersächsische <strong>Datenschutz</strong>gesetz (NDSG) finden<br />

keine Anwendung.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob der <strong>Verein</strong> ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen ist und eine eigene Rechtspersönlichkeit<br />

besitzt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> handelt.<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für seine Mitgliederdaten verantwortliche Stelle <strong>im</strong> Sinne des § 3 Abs.7 BDSG.<br />

1.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

Personenbezogene Daten<br />

Dies sind nach § 3 Abs.1 Nr. 1 BDSG nicht nur die zur Identifizierung einer Person erforderlichen<br />

Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus sämtliche Informationen,<br />

die etwas über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer best<strong>im</strong>mten oder best<strong>im</strong>mbaren<br />

natürlichen Person (= Betroffener) aussagen, wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder,<br />

Beruf, Telefonnummer, eMail-Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche<br />

Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen und Mannschaften, Datum des <strong>Verein</strong>sbeitritts,<br />

sportliche Leistungen, Spiel- und Wettkampfergebnisse und dergleichen.<br />

Ein <strong>Verein</strong>smitglied, dessen Daten genutzt werden sollen, ist Betroffener in diesem Sinne.<br />

Nicht vom BDSG geschützt werden personenbezogene Angaben (Daten) über Verstorbene (beispielsweise<br />

in einem Nachruf für ein verstorbenes <strong>Verein</strong>smitglied <strong>im</strong> <strong>Verein</strong>sblatt oder die Nennung<br />

auf einer Liste der Verstorbenen).<br />

Erheben<br />

Hierunter wird das Beschaffen von Daten über den Betroffenen verstanden (§ 3 Abs. 3 BDSG).<br />

Die Erhebung kann beispielsweise mit Hilfe eines Eintrittsformulars oder eines Anmeldebogens für<br />

die Teilnahme an einem Wettbewerb oder Lehrgang erfolgen. Sie kann auch durch mündliche Befragung<br />

geschehen. Nach § 4 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten grundsätzlich bei der<br />

betroffenen Person zu erheben.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.3

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