Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
Dasselbe gilt, wenn der <strong>Verein</strong> die Erreichbarkeitsdaten anderer Personen von einem Unternehmen<br />
zum Zwecke der Werbung für eigene Angebote erhalten hat. Der <strong>Verein</strong> kann auch eine Firma<br />
beauftragen, mit Hilfe der Daten, die ihr der <strong>Verein</strong> <strong>im</strong> Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung<br />
zugänglich macht, solche Werbemaßnahme durchzuführen. Dabei ist die eingeschaltete Firma zu<br />
verpflichten, sowohl die vom <strong>Verein</strong> überlassenen, als auch die bei der Werbeaktion erhobenen<br />
Daten nicht für eigene Zwecke zu nutzen und sämtliche Daten nach Abschluss der Aktion vollständig<br />
an den <strong>Verein</strong> abzuliefern oder zu löschen.<br />
Sendet der <strong>Verein</strong> einem Adressaten eine Werbesendung zu oder lässt er dies von einer beauftragten<br />
Firma vornehmen, muss für den Empfänger erkennbar sein, woher der <strong>Verein</strong> seine Daten hat,<br />
und dass und wo der Empfänger der künftigen Nutzung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen<br />
kann (§ 28 Abs. 4 BDSG).<br />
Auch hat der <strong>Verein</strong> zu prüfen, ob der Nutzung der Adressen für die Werbung schutzwürdige Interessen<br />
des Betroffenen entgegenstehen. Widerspricht der Adressat der Nutzung seiner Daten für<br />
Werbezwecke gegenüber dem <strong>Verein</strong>, ist dies zu respektieren.<br />
Telefonische Werbung bei Dritten ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Betroffenen<br />
nicht zulässig, ebenso wenig eMail-Werbung.<br />
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Werbefirma damit zu beauftragen, Werbematerial für<br />
den <strong>Verein</strong> an ihr bekannte Adressen zu versenden, ohne dass der <strong>Verein</strong> in den Besitz dieser Daten<br />
kommt (sog. Lettershop-Verfahren).<br />
5. Übermittlung personenbezogener Daten<br />
Der <strong>Verein</strong> ist für seine Mitgliederdaten verantwortliche Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG.<br />
Dem <strong>Verein</strong> sind zuzurechnen:<br />
• unselbständige Untergliederungen, wie z.B. Ortsvereine oder Ortsgruppen eines überregionalen<br />
<strong>Verein</strong>s sowie<br />
• seine Funktionsträger, Auftragnehmer und – falls vorhanden – vom <strong>Verein</strong> beschäftigte<br />
Mitarbeiter, soweit diese <strong>im</strong> Rahmen der Aufgabenerfüllung für den <strong>Verein</strong> tätig werden.<br />
Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den <strong>Verein</strong> an diese Stellen oder Personen ist ein vereinsinterner<br />
Vorgang (datenschutzrechtlich Nutzung genannt) und keine Datenübermittlung.<br />
Im Unterschied hierzu sind selbständige Organisationen (z. B. selbständige Kreisverbände) sowie<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder, die keine Funktionen ausüben, datenschutzrechtlich <strong>im</strong> Verhältnis zum <strong>Verein</strong><br />
Dritte (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG). Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den <strong>Verein</strong> an solche<br />
Organisationen und Mitglieder ist daher eine Datenübermittlung.<br />
§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG definiert eine Übermittlung als das Bekanntgeben gespeicherter oder durch<br />
Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die<br />
Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene<br />
Daten einsieht oder abruft.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.17