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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Dasselbe gilt, wenn der <strong>Verein</strong> die Erreichbarkeitsdaten anderer Personen von einem Unternehmen<br />

zum Zwecke der Werbung für eigene Angebote erhalten hat. Der <strong>Verein</strong> kann auch eine Firma<br />

beauftragen, mit Hilfe der Daten, die ihr der <strong>Verein</strong> <strong>im</strong> Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

zugänglich macht, solche Werbemaßnahme durchzuführen. Dabei ist die eingeschaltete Firma zu<br />

verpflichten, sowohl die vom <strong>Verein</strong> überlassenen, als auch die bei der Werbeaktion erhobenen<br />

Daten nicht für eigene Zwecke zu nutzen und sämtliche Daten nach Abschluss der Aktion vollständig<br />

an den <strong>Verein</strong> abzuliefern oder zu löschen.<br />

Sendet der <strong>Verein</strong> einem Adressaten eine Werbesendung zu oder lässt er dies von einer beauftragten<br />

Firma vornehmen, muss für den Empfänger erkennbar sein, woher der <strong>Verein</strong> seine Daten hat,<br />

und dass und wo der Empfänger der künftigen Nutzung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen<br />

kann (§ 28 Abs. 4 BDSG).<br />

Auch hat der <strong>Verein</strong> zu prüfen, ob der Nutzung der Adressen für die Werbung schutzwürdige Interessen<br />

des Betroffenen entgegenstehen. Widerspricht der Adressat der Nutzung seiner Daten für<br />

Werbezwecke gegenüber dem <strong>Verein</strong>, ist dies zu respektieren.<br />

Telefonische Werbung bei Dritten ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Betroffenen<br />

nicht zulässig, ebenso wenig eMail-Werbung.<br />

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Werbefirma damit zu beauftragen, Werbematerial für<br />

den <strong>Verein</strong> an ihr bekannte Adressen zu versenden, ohne dass der <strong>Verein</strong> in den Besitz dieser Daten<br />

kommt (sog. Lettershop-Verfahren).<br />

5. Übermittlung personenbezogener Daten<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für seine Mitgliederdaten verantwortliche Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG.<br />

Dem <strong>Verein</strong> sind zuzurechnen:<br />

• unselbständige Untergliederungen, wie z.B. Ortsvereine oder Ortsgruppen eines überregionalen<br />

<strong>Verein</strong>s sowie<br />

• seine Funktionsträger, Auftragnehmer und – falls vorhanden – vom <strong>Verein</strong> beschäftigte<br />

Mitarbeiter, soweit diese <strong>im</strong> Rahmen der Aufgabenerfüllung für den <strong>Verein</strong> tätig werden.<br />

Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den <strong>Verein</strong> an diese Stellen oder Personen ist ein vereinsinterner<br />

Vorgang (datenschutzrechtlich Nutzung genannt) und keine Datenübermittlung.<br />

Im Unterschied hierzu sind selbständige Organisationen (z. B. selbständige Kreisverbände) sowie<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder, die keine Funktionen ausüben, datenschutzrechtlich <strong>im</strong> Verhältnis zum <strong>Verein</strong><br />

Dritte (§ 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG). Die Weitergabe von Mitgliederdaten durch den <strong>Verein</strong> an solche<br />

Organisationen und Mitglieder ist daher eine Datenübermittlung.<br />

§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG definiert eine Übermittlung als das Bekanntgeben gespeicherter oder durch<br />

Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die<br />

Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene<br />

Daten einsieht oder abruft.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.17

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