Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
Der <strong>Verein</strong> hat dabei sicher zu stellen, dass Mitglieder, die ihre schutzwürdige Interessen durch die<br />
Herausgabe einer Mitgliederliste beeinträchtigt sehen, die Möglichkeit haben, der Aufnahme ihrer<br />
Daten in selbige zu widersprechen.<br />
Die Daten in der Mitgliederliste sollten sich – auch unter dem Aspekt der Datenvermeidung und<br />
Datensparsamkeit aus § 3a BDSG – auf die zur Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben beschränken.<br />
Zudem ist bei der Herausgabe der Mitgliederliste darauf hinzuweisen, dass diese nur für <strong>Verein</strong>szwecke<br />
verwendet werden darf und eine Verwendung für andere Zwecke (insbesondere für kommerzielle<br />
Zwecke) sowie die Überlassung der Liste an Außenstehende Dritte nicht zulässig ist<br />
(§ 28 Abs. 5 BDSG). Ein solcher Hinweis kann bei elektronisch geführten Mitgliederlisten auch<br />
automatisch auf den Papierausdruck aufgedruckt werden.<br />
Im Zweifel sollte bei dem <strong>Verein</strong>smitglied nachgefragt werden, ob nicht überwiegende Interessen<br />
der Betroffenen einer Informationsweitergabe entgegenstehen. Das kann etwa bei <strong>Verein</strong>en der<br />
Fall sein, deren <strong>Verein</strong>szweck sich auf besondere Arten personenbezogener Daten bezieht<br />
(z. B. Selbsthilfegruppen).<br />
Bei anderen <strong>Verein</strong>en, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der <strong>Verein</strong><br />
oder die meisten <strong>Verein</strong>smitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste haben, ist<br />
dieses Interesse mit etwaigen entgegenstehenden Interessen anderer <strong>Verein</strong>smitglieder abzuwägen<br />
(§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. und Abs. 2 Nr.1 und 2a BDSG).<br />
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Mitglieder ein schutzwürdiges Interesse daran<br />
haben, dass ihre Adressen vertraulich behandelt und nicht offengelegt werden. Zudem verlassen<br />
sich viele <strong>Verein</strong>smitglieder auch darauf, dass ihre Daten ausschließlich intern verwendet werden.<br />
Ist nach Abwägung der Interessen die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig, empfiehlt es sich,<br />
einen Mitgliederbeschluss oder einen Beschluss des Vorstands über die Herausgabe der Mitgliederliste<br />
(und deren inhaltlichen Umfang) herbeizuführen und diesen den <strong>Verein</strong>smitgliedern bekannt<br />
zu geben.<br />
Mitglieder, die ihre schutzwürdigen Interessen durch die Herausgabe der Mitgliederliste beeinträchtigt<br />
sehen, können dann Einspruch gegen die Aufnahme ihrer Adresse in die Mitgliederliste erheben<br />
und sollten unabhängig davon, ob ihre schutzwürdigen Interessen überwiegen, nicht in die Liste<br />
aufgenommen werden.<br />
Neumitglieder sind bei Eintritt in den <strong>Verein</strong> auf diese Beschlusslage hinzuweisen. Sie können ggfs.<br />
Widerspruch einlegen oder <strong>im</strong> Wege einer Opt-in-Lösung individuell den Umfang der zu veröffentlichenden<br />
Daten von vornherein beschränken.<br />
5.2 Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte<br />
Regelungen in <strong>Verein</strong>ssatzungen sehen vielfach vor, dass beispielsweise Anträge auf Einberufung<br />
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung<br />
davon abhängig gemacht werden, dass eine best<strong>im</strong>mte Mindestzahl von Mitgliedern<br />
die Einberufung bzw. Ergänzung verlangt.<br />
Wenn der <strong>Verein</strong> nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann<br />
es dann <strong>im</strong> konkreten Fall erforderlich werden, dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in<br />
diese Unterlagen oder durch Überlassung einer Adressliste ermöglicht, eine ausreichende Anzahl<br />
anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen Antrags zu erreichen.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.19