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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

5.9 Übermittlung von Fotos<br />

Sofern die Übermittlung personenbezogener Daten bejaht wird, gilt dies nicht zugleich für die<br />

Übermittlung von Einzelfotos der betroffenen Person oder für Fotos kleinerer Gruppen, auf denen<br />

die einzelnen Personen klar zu erkennen sind (z.B. Foto des neu gewählten Vorstands). Hier kann<br />

es sein, dass die Veröffentlichung unzulässig ist, dass sie nicht erforderlich ist oder ein schutzwürdiges<br />

Interesse gegen die Veröffentlichung spricht, selbst wenn die Verwendung anderer Daten<br />

(z.B. Ergebnis der Vorstandswahl) zulässig ist. Zudem greift hier das Kunsturhebergesetz mit dem<br />

Recht am eigenen Bild.<br />

5.10 Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung<br />

Die Übermittlung von Mitgliederdaten an politische Parteien bzw. Gruppierungen oder an Kandidaten<br />

bei Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung ist ohne schriftliche Einwilligung (§ 4a BDSG) der<br />

Betroffenen unzulässig.<br />

Auch dürfen Mitglieder des <strong>Verein</strong>svorstands, andere Personen, die <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> eine Funktion haben,<br />

oder <strong>Verein</strong>smitglieder für Zwecke der eigenen Wahlwerbung nicht auf personenbezogene<br />

Daten der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s zurückgreifen.<br />

Diese Daten wurden nämlich nur für die Verfolgung des <strong>Verein</strong>szwecks (der <strong>Verein</strong>szwecke) erhoben<br />

und gespeichert. Eine andere Nutzung für jede Art von Wahlwerbung verletzt schutzwürdige<br />

Belange der Mitglieder und ist deswegen unzulässig. Das gilt nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3<br />

Nr. 1 BDSG selbst dann, wenn die Adressdaten der <strong>Verein</strong>smitglieder auch allgemein zugänglich<br />

sind (z.B. Veröffentlichung in Telefonbüchern).<br />

5.11 Übermittlung von Mitgliederdaten an die Gemeindeverwaltung<br />

Verlangt eine Gemeindeverwaltung, die an einen <strong>Verein</strong> freiwillige finanzielle Leistungen erbringt,<br />

deren Höhe von der Mitgliederzahl oder der Anzahl best<strong>im</strong>mter Mitglieder (etwa der Anzahl der<br />

Jugendlichen, die in Mannschaften mitspielen) abhängt, zu Kontrollzwecken die Vorlage von Listen<br />

mit den Namen der Betroffenen, ist der <strong>Verein</strong> grundsätzlich berechtigt, diese Daten zu übermitteln,<br />

weil es sowohl zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen – nämlich um in den Genuss der<br />

<strong>Verein</strong>sförderung durch die Gemeinde zu kommen – als auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen<br />

eines Dritten – der Gemeinde – erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder einer Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG nicht entgegenstehen.<br />

Der <strong>Verein</strong> kann sich darauf verlassen, dass die Gemeinde diese Daten nur verwendet, um<br />

nachzuprüfen, ob die ihr vom <strong>Verein</strong> übermittelten Zahlen zutreffend sind.<br />

Wie be<strong>im</strong> Thema „Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte“ erläutert, ist<br />

auch hier die Einschaltung eines neutralen Treuhänders denkbar, an welchen dann die Adressenliste<br />

aller Mitglieder ausgehändigt werden würde. Der Treuhänder würde dann die von der Gemeinde<br />

begehrten Auskünfte in anonymisierter Form an diese übermitteln.<br />

Darüber hinaus ist auch hier seitens des <strong>Verein</strong>s bei der Gestaltung von Datenerhebungsbögen<br />

(z.B. Eintrittsformular) die Hinweispflicht des § 4 Abs. 3 BDSG zu beachten, d.h. es wäre auch auf<br />

die Übermittlung an die Gemeinde hinzuweisen.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.27

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