Datenschutz im Verein
Datenschutz im Verein
Datenschutz im Verein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
5.9 Übermittlung von Fotos<br />
Sofern die Übermittlung personenbezogener Daten bejaht wird, gilt dies nicht zugleich für die<br />
Übermittlung von Einzelfotos der betroffenen Person oder für Fotos kleinerer Gruppen, auf denen<br />
die einzelnen Personen klar zu erkennen sind (z.B. Foto des neu gewählten Vorstands). Hier kann<br />
es sein, dass die Veröffentlichung unzulässig ist, dass sie nicht erforderlich ist oder ein schutzwürdiges<br />
Interesse gegen die Veröffentlichung spricht, selbst wenn die Verwendung anderer Daten<br />
(z.B. Ergebnis der Vorstandswahl) zulässig ist. Zudem greift hier das Kunsturhebergesetz mit dem<br />
Recht am eigenen Bild.<br />
5.10 Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung<br />
Die Übermittlung von Mitgliederdaten an politische Parteien bzw. Gruppierungen oder an Kandidaten<br />
bei Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung ist ohne schriftliche Einwilligung (§ 4a BDSG) der<br />
Betroffenen unzulässig.<br />
Auch dürfen Mitglieder des <strong>Verein</strong>svorstands, andere Personen, die <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> eine Funktion haben,<br />
oder <strong>Verein</strong>smitglieder für Zwecke der eigenen Wahlwerbung nicht auf personenbezogene<br />
Daten der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s zurückgreifen.<br />
Diese Daten wurden nämlich nur für die Verfolgung des <strong>Verein</strong>szwecks (der <strong>Verein</strong>szwecke) erhoben<br />
und gespeichert. Eine andere Nutzung für jede Art von Wahlwerbung verletzt schutzwürdige<br />
Belange der Mitglieder und ist deswegen unzulässig. Das gilt nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3<br />
Nr. 1 BDSG selbst dann, wenn die Adressdaten der <strong>Verein</strong>smitglieder auch allgemein zugänglich<br />
sind (z.B. Veröffentlichung in Telefonbüchern).<br />
5.11 Übermittlung von Mitgliederdaten an die Gemeindeverwaltung<br />
Verlangt eine Gemeindeverwaltung, die an einen <strong>Verein</strong> freiwillige finanzielle Leistungen erbringt,<br />
deren Höhe von der Mitgliederzahl oder der Anzahl best<strong>im</strong>mter Mitglieder (etwa der Anzahl der<br />
Jugendlichen, die in Mannschaften mitspielen) abhängt, zu Kontrollzwecken die Vorlage von Listen<br />
mit den Namen der Betroffenen, ist der <strong>Verein</strong> grundsätzlich berechtigt, diese Daten zu übermitteln,<br />
weil es sowohl zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen – nämlich um in den Genuss der<br />
<strong>Verein</strong>sförderung durch die Gemeinde zu kommen – als auch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen<br />
eines Dritten – der Gemeinde – erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder einer Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG nicht entgegenstehen.<br />
Der <strong>Verein</strong> kann sich darauf verlassen, dass die Gemeinde diese Daten nur verwendet, um<br />
nachzuprüfen, ob die ihr vom <strong>Verein</strong> übermittelten Zahlen zutreffend sind.<br />
Wie be<strong>im</strong> Thema „Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte“ erläutert, ist<br />
auch hier die Einschaltung eines neutralen Treuhänders denkbar, an welchen dann die Adressenliste<br />
aller Mitglieder ausgehändigt werden würde. Der Treuhänder würde dann die von der Gemeinde<br />
begehrten Auskünfte in anonymisierter Form an diese übermitteln.<br />
Darüber hinaus ist auch hier seitens des <strong>Verein</strong>s bei der Gestaltung von Datenerhebungsbögen<br />
(z.B. Eintrittsformular) die Hinweispflicht des § 4 Abs. 3 BDSG zu beachten, d.h. es wäre auch auf<br />
die Übermittlung an die Gemeinde hinzuweisen.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.27