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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Diese Daten sind zudem nicht allgemein zugänglich, dienen auch nicht dem <strong>Verein</strong>szweck und<br />

dürfen daher nur mit einer freiwilligen Einwilligung des betroffenen Sportlers veröffentlicht werden.<br />

Hier überragt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen stets das Informationsinteresse der<br />

Allgemeinheit.<br />

Sofern in einem individuellen Ausnahmefall jedoch das schutzwürdige Interesse eines betroffenen<br />

Spielers an dem Ausschluss der Veröffentlichung <strong>im</strong> Internet gegenüber dem berechtigten Interesse<br />

der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt, so ist dann auch von einer entsprechenden<br />

namentlichen Veröffentlichung abzusehen.<br />

Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen ist es aber auch erforderlich, dass die Veröffentlichungen<br />

<strong>im</strong> Internet stets aktuell gehalten werden. Die zulässige Dauer der Veröffentlichung hängt<br />

von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht, und dem daraus<br />

abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.<br />

Konkret kann dies durch eine Begrenzung der Veröffentlichungen auf die jeweilige Spielsaison bei<br />

gleichzeitiger Löschung der Ergebnisse unmittelbar nach deren Beendigung gewährleistet werden.<br />

Ein über mehrere Jahre bzw. Spielsaisons zurückreichendes Archiv ist bei einer personenbezogenen<br />

Darstellung zu weit gehend und datenschutzrechtlich unzulässig. Lediglich eine Übersicht der<br />

<strong>Verein</strong>sleistung ist wegen des dann fehlenden Personenbezugs möglich.<br />

Im Sinne des Transparenzgedankens sollte ein <strong>Verein</strong> seine betroffenen Mitglieder über die Darstellung<br />

ihrer Daten (unter Benennung derselben) <strong>im</strong> Internet informieren und dies dokumentieren.<br />

Bei Minderjährigen stellt sich die Frage der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in<br />

besonderer Weise aufgrund eines erhöhten schutzwürdigen Interesses. Daher sind <strong>im</strong> Schüler- und<br />

Jugendbereich Informationen zur Darstellung <strong>im</strong> Internet den Spielerinnen und Spielern zur Weiterleitung<br />

an die Eltern unbedingt in schriftlicher Form zu geben, ggf. mit einer Rücklaufkontrolle.<br />

Für die Einwilligung empfiehlt sich ein formularmäßiger Vordruck (Muster am Ende dieses Dokuments).<br />

Dieser sollte zweierlei berücksichtigen:<br />

1) Das eintretende Mitglied gibt diese Erklärung freiwillig ab und kann sie jederzeit widerrufen.<br />

Es kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten von vornherein beschränken.<br />

2) Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein. Dies ist nur dann der<br />

Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet gestellt werden.<br />

Beispiel: Herr Mustermann tritt in einen Schützenverein ein. Er ist damit einverstanden, dass sein<br />

Name und die Ergebnisse von Wettkämpfen <strong>im</strong> Internet veröffentlicht werden. Er möchte aber<br />

nicht, dass seine Adresse oder sein Geburtsdatum angegeben wird, um Werbung zu vermeiden.<br />

Wenn er nach drei Monaten auch seinen Namen gestrichen haben will, muss der <strong>Verein</strong> das akzeptieren.<br />

Weiterhin muss der <strong>Verein</strong> darauf achten, dass unbefugte Dritte nicht Kenntnis von personenbezogenen<br />

Mitgliederdaten bekommen, die nicht veröffentlicht werden sollen (beispielsweise Kontoverbindungen<br />

usw.) Der Computer, auf dem die Kassenverwaltung geführt wird, muss deshalb durch<br />

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt<br />

werden. So sollte ein solcher Computer nicht für die Nutzung des Internets verwendet werden;<br />

zumindest sollten die Mitgliederdaten verschlüsselt sein.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.31

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