Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
Gruppenversicherungsverträge sind dabei häufig ein Ausgangspunkt für Probleme der <strong>Verein</strong>e mit<br />
der Weitergabe von Mitgliederdaten an Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvertreter.<br />
Dabei handelt es sich um Rahmenverträge zwischen <strong>Verein</strong>en und Versicherungsunternehmen, die<br />
den <strong>Verein</strong>smitgliedern unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen den Abschluss von Einzelversicherungsverträgen<br />
zu günstigeren als den üblichen Konditionen ermöglichen. Hier haben sich die <strong>im</strong><br />
Gruppenversicherungsvertrag getroffenen <strong>Verein</strong>barungen am Satzungszweck des <strong>Verein</strong>s zu orientieren.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden vertreten hierzu mittlerweile die Auffassung, dass ein <strong>Verein</strong> <strong>im</strong><br />
Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags dem Versicherungsunternehmen bzw. dem Versicherungsvertreter<br />
die Daten seiner Mitglieder nur übermitteln darf, wenn das betreffende Mitglied<br />
eine ausdrückliche und informierte schriftliche Einwilligung erteilt hat. Dies gilt für Neu- und für Altmitglieder,<br />
die bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags bereits <strong>Verein</strong>smitglieder waren,<br />
gleichermaßen.<br />
Zwar erlaubt die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 3 BDSG in Satz 4 grundsätzlich die<br />
listenmäßige Übermittlung personenbezogener Daten zu Werbezwecken, schränkt dieses <strong>im</strong> folgenden<br />
Satz 6 jedoch dahingehend wieder ein, dass eine solche Verarbeitung nur zulässig ist, soweit<br />
schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.<br />
Gerade bei den Mitgliedern eines Selbsthilfevereins oder eines Sozialverbandes stehen aber die<br />
schutzwürdigen Interessen regelmäßig einer Übermittlung ihrer Adressdaten an Dritte entgegen.<br />
Die hier betroffenen Mitgliederdaten stehen <strong>im</strong> Kontext mit Gesundheitsdaten und damit mit besonderen<br />
Arten personenbezogener Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG.<br />
Vor diesem Hintergrund haben die <strong>im</strong> Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden<br />
bereits in ihrer Sitzung am 24./25.11.2010 zum Thema „Gruppenversicherungsverträge“<br />
einen Beschluss gefasst, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten von <strong>Verein</strong>smitgliedern<br />
an ein Versicherungsunternehmen für die Werbung zum Abschluss solcher Verträge<br />
die freiwillige und informierte Einwilligung (vgl. § 4a Abs. 1 BDSG) der Betroffenen voraus setzt.<br />
Der Beschluss ist auf der Internetseite des LfD Niedersachsen abrufbar.<br />
In Bezug auf Altmitglieder wurde bisher eine Information mittels Avisschreibens mit der Möglichkeit<br />
des Widerspruchs für ausreichend gehalten. Die Aufsichtsbehörden haben in o.g. Beschluss aber<br />
festgestellt, dass auch für Altmitglieder die vorherige Einholung einer informierten Einwilligungserklärung<br />
nunmehr erforderlich ist.<br />
Daher ist auch vor einer Übermittlung von Adressänderungen das <strong>Verein</strong>smitglied <strong>im</strong> Einzelfall<br />
schriftlich zu befragen, ob es mit der Weitergabe seiner geänderten Daten an das konkret benannte<br />
Unternehmen einverstanden ist.<br />
Der <strong>Verein</strong> sollte schließlich durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen sicher<br />
stellen, dass Adressdaten (auch von Altmitgliedern) und deren Aktualisierungen nur noch dann an<br />
Dritte übermittelt werden, wenn hierzu Einwilligungen vorliegen und dokumentiert sind.<br />
Wie bereits erwähnt sollte die Möglichkeit der Einwilligung schon in der Beitrittserklärung oder <strong>im</strong><br />
Aufnahmeantrag durch besondere drucktechnische Hervorhebung vorgesehen werden, wobei das<br />
Mitglied darüber aufzuklären ist, welche Daten an welches Unternehmen weitergegeben werden<br />
sollen.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.25