Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
8.3 Benachrichtigung<br />
Im Bundesdatenschutzgesetz gilt der Grundsatz der Datenerhebung be<strong>im</strong> Betroffenen (§ 4 Abs. 2<br />
BDSG). Daher muss der Betroffene – soweit er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt<br />
hat – gemäß § 4 Abs. 3 BDSG darüber informiert werden,<br />
wer seine Daten erhebt,<br />
zu welchem Zwecke die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen und<br />
an welche möglichen anderen Stellen die Daten übermittelt werden sollen<br />
(sofern nicht mit der Übermittlung an diese Stelle zu rechnen ist).<br />
Sofern jedoch erstmals personenbezogene Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden,<br />
ist dieser gemäß § 33 Abs. 1 BDSG darüber zu unterrichten<br />
welche Daten gespeichert wurden,<br />
warum die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,<br />
wer die Daten speichert und<br />
an welche möglichen Stellen die Daten übermittelt werden sollen<br />
(sofern nicht mit der Übermittlung an diese Stelle zu rechnen ist).<br />
Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung,<br />
Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen (§§ 34, 35 BDSG).<br />
Dies ist insbesondere von Relevanz, wenn Daten eines neu eingetretenen <strong>Verein</strong>smitglieds aufgrund<br />
entsprechender rechtlicher Verpflichtungen an den übergeordneten Dachverband übermittelt<br />
werden.<br />
8.4 Auskunftspflichten<br />
Sofern eine Person Auskunft gemäß § 34 BDSG verlangt, muss ihr der <strong>Verein</strong> mitteilen:<br />
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser<br />
Daten beziehen,<br />
2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben<br />
werden, und<br />
3. den Zweck der Speicherung.<br />
Eine Auskunft ist unentgeltlich (§ 34 Abs. 8 Satz 1 BDSG) und schriftlich (§ 34 Abs. 6 BDSG) zu<br />
erteilen. Sie ist Ausfluss des Transparenzgedankens.<br />
Die Auskunft ist für jede Person zu erteilen, deren Daten ein <strong>Verein</strong> gespeichert hat, unabhängig<br />
von einer Mitgliedschaft.<br />
Der <strong>Verein</strong> hat dabei mitzuteilen, woher er die Daten hat, um welche es sich handelt und an wen<br />
diese ggfs. weitergegeben wurden. Auch warum die Daten gespeichert wurden ist dezidiert mitzuteilen.<br />
Eine Auskunft ist auch dann zu erteilen, wenn der <strong>Verein</strong> weiß oder glaubt, dass die anfragende<br />
Person die Antworten bereits kennt.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.39