27.06.2014 Aufrufe

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

8.3 Benachrichtigung<br />

Im Bundesdatenschutzgesetz gilt der Grundsatz der Datenerhebung be<strong>im</strong> Betroffenen (§ 4 Abs. 2<br />

BDSG). Daher muss der Betroffene – soweit er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt<br />

hat – gemäß § 4 Abs. 3 BDSG darüber informiert werden,<br />

wer seine Daten erhebt,<br />

zu welchem Zwecke die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen und<br />

an welche möglichen anderen Stellen die Daten übermittelt werden sollen<br />

(sofern nicht mit der Übermittlung an diese Stelle zu rechnen ist).<br />

Sofern jedoch erstmals personenbezogene Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden,<br />

ist dieser gemäß § 33 Abs. 1 BDSG darüber zu unterrichten<br />

welche Daten gespeichert wurden,<br />

warum die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,<br />

wer die Daten speichert und<br />

an welche möglichen Stellen die Daten übermittelt werden sollen<br />

(sofern nicht mit der Übermittlung an diese Stelle zu rechnen ist).<br />

Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung,<br />

Sperrung und Löschung ihrer Daten geltend zu machen (§§ 34, 35 BDSG).<br />

Dies ist insbesondere von Relevanz, wenn Daten eines neu eingetretenen <strong>Verein</strong>smitglieds aufgrund<br />

entsprechender rechtlicher Verpflichtungen an den übergeordneten Dachverband übermittelt<br />

werden.<br />

8.4 Auskunftspflichten<br />

Sofern eine Person Auskunft gemäß § 34 BDSG verlangt, muss ihr der <strong>Verein</strong> mitteilen:<br />

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser<br />

Daten beziehen,<br />

2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben<br />

werden, und<br />

3. den Zweck der Speicherung.<br />

Eine Auskunft ist unentgeltlich (§ 34 Abs. 8 Satz 1 BDSG) und schriftlich (§ 34 Abs. 6 BDSG) zu<br />

erteilen. Sie ist Ausfluss des Transparenzgedankens.<br />

Die Auskunft ist für jede Person zu erteilen, deren Daten ein <strong>Verein</strong> gespeichert hat, unabhängig<br />

von einer Mitgliedschaft.<br />

Der <strong>Verein</strong> hat dabei mitzuteilen, woher er die Daten hat, um welche es sich handelt und an wen<br />

diese ggfs. weitergegeben wurden. Auch warum die Daten gespeichert wurden ist dezidiert mitzuteilen.<br />

Eine Auskunft ist auch dann zu erteilen, wenn der <strong>Verein</strong> weiß oder glaubt, dass die anfragende<br />

Person die Antworten bereits kennt.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!