Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
Bietet der Dachverband eine Versicherung für die Mitglieder eines <strong>Verein</strong>s an, die in erster Linie<br />
dem <strong>Verein</strong> dient, um sich gegen Haftungsansprüche seiner Mitglieder zu schützen, wenn diese<br />
z.B. be<strong>im</strong> Sport verunglücken, hat der <strong>Verein</strong> ein berechtigtes Interesse, die für die Begründung<br />
des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten seiner Mitglieder dem Dachverband zuzuleiten,<br />
es sei denn, das Mitglied hat ein schutzwürdiges Interesse, dass dies unterbleibt, wenn es etwa<br />
selbst bereits gegen dieses Risiko versichert ist.<br />
Will der Dachverband aber nur erreichen, dass sich die <strong>Verein</strong>smitglieder in eigenem Interesse bei<br />
ihm oder bei einer von ihm vermittelten Versicherung versichern können, darf der <strong>Verein</strong> deren Daten<br />
nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung an den Dachverband übermitteln.<br />
5.6 Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren<br />
Nicht selten erwarten Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die Weitergabe von Mitgliederdaten,<br />
die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden.<br />
Dies ist vom <strong>Verein</strong>szweck nicht gedeckt.<br />
<strong>Verein</strong>e müssen daher bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder an<br />
Sponsoren sehr zurückhaltend verfahren. Bei der Mitgliedschaft in einem <strong>Verein</strong> handelt es sich um<br />
ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich für den <strong>Verein</strong> besondere Rücksichtnahmepflichten<br />
in Bezug auf die schutzwürdigen Belange seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art<br />
des <strong>Verein</strong>s unterschiedlich stark sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher <strong>Verein</strong>e vertrauen regelmäßig<br />
darauf, dass der <strong>Verein</strong> ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet.<br />
Bei größeren oder bundesweit agierenden <strong>Verein</strong>en kann möglicherweise eine andere Situation<br />
gegeben sein.<br />
Soweit <strong>Verein</strong>e ihren Mitgliedern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet sind, dürfen Mitgliederdaten<br />
nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder an Sponsoren übermittelt werden. Eine<br />
besondere Sensibilität und damit die erhöhte Schutzwürdigkeit der Daten kann sich bereits aus der<br />
<strong>Verein</strong>smitgliedschaft ergeben, wenn sich daraus etwa Rückschlüsse auf gesundheitliche Verhältnisse<br />
(Selbsthilfeverein), politische oder religiöse Anschauungen, die rassische oder ethnische<br />
Herkunft sowie die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ziehen lassen.<br />
Nur dann, wenn Interessen von <strong>Verein</strong>smitgliedern offensichtlich nicht entgegenstehen, können die<br />
in § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten an Sponsoren weitergegeben werden.<br />
Die hier aufgeführten Daten umfassen die Tatsache der Mitgliedschaft, Name, Anschrift, Titel oder<br />
akademische Grade und das Geburtsjahr.<br />
Ein vorbildlicher <strong>Verein</strong>svorstand thematisiert deshalb die Zusammenarbeit mit einem Sponsor und<br />
die sich daraus ergebenden Konsequenzen auf der Mitgliederversammlung. Die <strong>Verein</strong>sführung<br />
sollte einen Mitgliederbeschluss über die Zusammenarbeit mit dem Sponsor und die sich daraus<br />
ergebenden Konsequenzen herbeiführen. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für die Zusammenarbeit,<br />
sollten alle Mitglieder rechtzeitig über den Beschluss unterrichtet werden. Dabei<br />
sollte jedes Mitglied auf die Möglichkeit hingewiesen werden, der Weitergabe der eigenen Daten an<br />
den Sponsor zu widersprechen.<br />
Darüber hinaus muss in den Aufnahmeantrag oder die Satzung ein entsprechender Hinweis über<br />
die Zusammenarbeit mit dem Sponsor mit dem Ziel aufgenommen werden, einem neuen Mitglied<br />
die Möglichkeit zu geben aktiv durch gesonderte Unterschrift auf dem Antragsformular der Weitergabe<br />
seiner Daten an Sponsoren zuzust<strong>im</strong>men; <strong>im</strong> Rahmen der Jahreshauptversammlung sollte<br />
schließlich auf das Widerspruchsrecht bezüglich künftiger Datenübermittlung an Sponsoren hingewiesen<br />
werden.<br />
Die Namen der <strong>Verein</strong>smitglieder, die der Übermittlung ihrer Daten für Werbezwecke widersprochen<br />
haben, sind in eine separate sogenannte Sperrdatei aufzunehmen. Vor jeder Übermittlung der<br />
Mitgliederdaten an Sponsoren ist dann ein Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.23