Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
7. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten<br />
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt in § 35 wann und unter welchen Voraussetzungen Daten<br />
berichtigt oder unbrauchbar gemacht werden müssen.<br />
7.1 Berichtigung personenbezogener Daten<br />
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig<br />
sind. Der <strong>Verein</strong> hat demnach unverzüglich zu handeln, wenn das Mitglied z.B. eine Unrichtigkeit<br />
feststellt. Dies ist bei fehlerhaften Schreibweisen des Namens unproblematisch. Bei Wettkampfergebnissen<br />
oder sportgerichtlichen Entscheidungen kann es jedoch zu Situationen kommen, in denen<br />
die Richtigkeit der Daten vom betroffenen Mitglied bestritten wird. Lässt sich in solchen Fällen<br />
weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten feststellen, so sind diese<br />
gemäß § 35 Abs. 4 BDSG zu sperren.<br />
Von der Berichtigung unrichtiger Daten sind gemäß § 35 Abs. 7 BDSG die Stellen zu verständigen,<br />
denen <strong>im</strong> Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden,<br />
z.B. personenbezogene Daten die der <strong>Verein</strong> an seinen Verband übermittelt hat.<br />
7.2 Löschung personenbezogener Daten<br />
Personenbezogene Daten sind gemäß § 35 Abs. 2 BDSG zu löschen, wenn<br />
1. ihre Speicherung unzulässig ist,<br />
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse<br />
oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben,<br />
strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der<br />
verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,<br />
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks<br />
der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder<br />
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils<br />
am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt<br />
und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres<br />
beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine<br />
länger währende Speicherung nicht erforderlich ist.<br />
Dabei bedeutet der Begriff „löschen“ nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BDSG das Unkenntlichmachen<br />
gespeicherter personenbezogener Daten.<br />
Aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG folgt, dass der <strong>Verein</strong> bereits bei der Datenerhebung nur Daten aufnehmen<br />
und speichern darf, die für den <strong>Verein</strong>szweck erforderlich sind. Hat er darüber hinaus weitere<br />
Daten erhoben, sind diese wegen der Unzulässigkeit ihrer Erhebung zu löschen. Daher sollte<br />
bereits bei der Auswahl der zu erhebenden Daten sorgfältig abgewogen werden, welche Daten <strong>im</strong><br />
Rahmen des <strong>Verein</strong>szwecks erforderlich sind. Bei einer Löschung wegen Unzulässigkeit der Speicherung<br />
sind nach § 35 Abs. 7 BDSG die Stellen zu verständigen, denen <strong>im</strong> Rahmen einer Datenübermittlung<br />
diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, damit auch hier gelöscht wird.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.35