Datenschutz im Verein
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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />
Dieser Stellung muss er persönlich gerecht werden können, was neben einer generellen charakterlichen<br />
Stärke und Eignung die Fähigkeit erfordert, eine unabhängige Position zu behaupten und<br />
gleichzeitig offen und verständnisvoll für unterschiedliche Interessenlagen zu sein. Dies findet auch<br />
Ausdruck in der Verschwiegenheitspflicht des Absatzes 4.<br />
Daher dürfen zur Vermeidung einer Interessenkollision die Aufgaben des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
nicht vom <strong>Verein</strong>svorstand oder dem für die Datenverarbeitung des <strong>Verein</strong>s Verantwortlichen<br />
wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst wirksam überwachen können. Gleichfalls<br />
sollten verwandtschaftliche oder sehr enge persönliche Beziehungen vermieden werden.<br />
Ein <strong>Datenschutz</strong>beauftragter muss allerdings nicht Mitglied des <strong>Verein</strong>s sein, sondern kann auch<br />
als sog. externer <strong>Datenschutz</strong>beauftragter tätig werden.<br />
Grundsätzlich müssen die erforderlichen rechtlichen, technischen sowie organisatorischen Mindestkenntnisse<br />
bereits zum Zeitpunkt des Bestellung <strong>im</strong> ausreichenden Maße vorliegen. Um eventuell<br />
zu Beginn der Bestellung noch bestehende Informationsdefizite auszugleichen, empfiehlt sich<br />
der Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen.<br />
9.2 Die Bestellung<br />
Die Bestellung hat gemäß § 4f Abs. 1 S. 2 BDSG spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme<br />
der Tätigkeit zu erfolgen. Mitunter tritt die Bestellpflicht erst <strong>im</strong> Laufe der <strong>Verein</strong>stätigkeit ein<br />
(z.B. Erhöhung der Übungsleiter), dann ist der Beauftragte binnen eines Monats nach Eintreten der<br />
Voraussetzungen zu bestellen. Entsprechend gilt, dass bei einem dauerhaften Sinken unter die<br />
maßgebliche Beschäftigtenzahl auch die Bestellungsvoraussetzung entfällt.<br />
Die Bestellung zum <strong>Datenschutz</strong>beauftragten erfolgt schriftlich durch den <strong>Verein</strong>svorstand.<br />
Nach der Bestellung sollte der <strong>Verein</strong> seine Mitglieder informieren, z.B. über einen Aushang, die<br />
Mitgliederzeitung bzw. das Internet. Denn nur so können die betroffenen Mitglieder ihr Recht aus<br />
§ 4f Abs. 5 Satz 2 BDSG wahrnehmen, sich jederzeit an den <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu wenden.<br />
9.3 Die Aufgaben<br />
In § 4g BDSG sind die Aufgaben des Beauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> festgelegt.<br />
Eine gute Informationsgrundlage bietet die Broschüre „Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten in Behörde<br />
und Betrieb“, zu finden auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> und die<br />
Informationsfreiheit (www.bfdi.bund.de).<br />
Aufgabe des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist dafür zu sorgen hat, dass die Vorschriften des <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />
in seinem <strong>Verein</strong> eingehalten werden und zwar in rechtlicher wie technischer Hinsicht.<br />
Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit<br />
deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen. Zu diesem Zweck<br />
ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu<br />
unterrichten. Ferner hat er die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen<br />
durch geeignete Maßnahmen mit dem <strong>Datenschutz</strong>recht und den jeweiligen Erfordernissen des<br />
<strong>Datenschutz</strong>es vertraut zu machen.<br />
Dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten kommt so die Aufgabe als mitwirkender Berater zu, die Entscheidungsbefugnis<br />
bleibt hingegen be<strong>im</strong> <strong>Verein</strong> und damit auch die rechtliche Verantwortung.<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.42