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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Dieser Stellung muss er persönlich gerecht werden können, was neben einer generellen charakterlichen<br />

Stärke und Eignung die Fähigkeit erfordert, eine unabhängige Position zu behaupten und<br />

gleichzeitig offen und verständnisvoll für unterschiedliche Interessenlagen zu sein. Dies findet auch<br />

Ausdruck in der Verschwiegenheitspflicht des Absatzes 4.<br />

Daher dürfen zur Vermeidung einer Interessenkollision die Aufgaben des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

nicht vom <strong>Verein</strong>svorstand oder dem für die Datenverarbeitung des <strong>Verein</strong>s Verantwortlichen<br />

wahrgenommen werden, da diese Personen sich nicht selbst wirksam überwachen können. Gleichfalls<br />

sollten verwandtschaftliche oder sehr enge persönliche Beziehungen vermieden werden.<br />

Ein <strong>Datenschutz</strong>beauftragter muss allerdings nicht Mitglied des <strong>Verein</strong>s sein, sondern kann auch<br />

als sog. externer <strong>Datenschutz</strong>beauftragter tätig werden.<br />

Grundsätzlich müssen die erforderlichen rechtlichen, technischen sowie organisatorischen Mindestkenntnisse<br />

bereits zum Zeitpunkt des Bestellung <strong>im</strong> ausreichenden Maße vorliegen. Um eventuell<br />

zu Beginn der Bestellung noch bestehende Informationsdefizite auszugleichen, empfiehlt sich<br />

der Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen.<br />

9.2 Die Bestellung<br />

Die Bestellung hat gemäß § 4f Abs. 1 S. 2 BDSG spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme<br />

der Tätigkeit zu erfolgen. Mitunter tritt die Bestellpflicht erst <strong>im</strong> Laufe der <strong>Verein</strong>stätigkeit ein<br />

(z.B. Erhöhung der Übungsleiter), dann ist der Beauftragte binnen eines Monats nach Eintreten der<br />

Voraussetzungen zu bestellen. Entsprechend gilt, dass bei einem dauerhaften Sinken unter die<br />

maßgebliche Beschäftigtenzahl auch die Bestellungsvoraussetzung entfällt.<br />

Die Bestellung zum <strong>Datenschutz</strong>beauftragten erfolgt schriftlich durch den <strong>Verein</strong>svorstand.<br />

Nach der Bestellung sollte der <strong>Verein</strong> seine Mitglieder informieren, z.B. über einen Aushang, die<br />

Mitgliederzeitung bzw. das Internet. Denn nur so können die betroffenen Mitglieder ihr Recht aus<br />

§ 4f Abs. 5 Satz 2 BDSG wahrnehmen, sich jederzeit an den <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu wenden.<br />

9.3 Die Aufgaben<br />

In § 4g BDSG sind die Aufgaben des Beauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> festgelegt.<br />

Eine gute Informationsgrundlage bietet die Broschüre „Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten in Behörde<br />

und Betrieb“, zu finden auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> und die<br />

Informationsfreiheit (www.bfdi.bund.de).<br />

Aufgabe des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist dafür zu sorgen hat, dass die Vorschriften des <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

in seinem <strong>Verein</strong> eingehalten werden und zwar in rechtlicher wie technischer Hinsicht.<br />

Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit<br />

deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen. Zu diesem Zweck<br />

ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu<br />

unterrichten. Ferner hat er die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen<br />

durch geeignete Maßnahmen mit dem <strong>Datenschutz</strong>recht und den jeweiligen Erfordernissen des<br />

<strong>Datenschutz</strong>es vertraut zu machen.<br />

Dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten kommt so die Aufgabe als mitwirkender Berater zu, die Entscheidungsbefugnis<br />

bleibt hingegen be<strong>im</strong> <strong>Verein</strong> und damit auch die rechtliche Verantwortung.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.42

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