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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Krankenversicherungen sind hingegen grundsätzlich berechtigt zu erfahren, gegen welches <strong>Verein</strong>smitglied<br />

und in welchem Umfang ihnen ein Regressanspruch wegen der Verletzung einer Person,<br />

an die sie deswegen Leistungen erbracht haben, zusteht. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

ergibt sich dies aus § 67a des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, für die privaten<br />

Krankenversicherer aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG wegen des Versicherungsvertrags zwischen<br />

dem Geschädigten und seiner Versicherung. Der <strong>Verein</strong> darf diese Anfragen grundsätzlich<br />

nach § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG beantworten. Dabei wird es zumeist genügen, der Versicherung nur<br />

den Namen des zum Schadenersatz verpflichteten <strong>Verein</strong>smitglieds mitzuteilen, damit sie sich an<br />

diesen wenden kann.<br />

6. <strong>Verein</strong>e <strong>im</strong> world wide web<br />

Das Internet bietet für <strong>Verein</strong>e und Verbände große Chancen zur Selbstdarstellung, birgt aber auch<br />

Risiken für die betroffenen <strong>Verein</strong>smitglieder. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten<br />

<strong>im</strong> Internet ohne Passwortschutz stellt datenschutzrechtlich allerdings eine Übermittlung dieser<br />

Daten an Jedermann dar.<br />

6.1 Veröffentlichung <strong>im</strong> Internet<br />

Internetveröffentlichungen sind nicht zuletzt wegen der weltweiten Verbreitung der Informationen,<br />

weil dieses Medium nichts mehr vergisst, wegen der elektronischen Recherchierbarkeit und weil die<br />

Möglichkeit der Auswertung von Internetinformationen für Zwecke der Profilbildung und Werbung<br />

besteht, grundsätzlich nicht unproblematisch. So besitzt die Information, dass jemand z.B. eine<br />

best<strong>im</strong>mte Sportart ausübt, einer best<strong>im</strong>mten Altersgruppe zuzurechnen ist oder ein unfallträchtiges<br />

Hobby hat, u.U. auch für andere Stellen Relevanz (Arbeitgeber, Werbeindustrie, Versicherungswirtschaft<br />

etc.).<br />

Darüber hinaus können diese Daten auch in Staaten abgerufen werden, die keine dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

vergleichbaren Schutzbest<strong>im</strong>mungen kennen.<br />

Ferner ist die Authentizität, d.h. die Echtheit der Daten, nicht garantiert. Sie können verfälscht werden.<br />

Daher ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten <strong>im</strong> Internet durch einen <strong>Verein</strong> nur mit<br />

vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des betroffenen Mitglieds zulässig.<br />

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So dürfen die Funktionsträger eines <strong>Verein</strong>s auch ohne<br />

ausdrückliche Einwilligung mit ihrer „dienstlichen“ Erreichbarkeit in das Internet auf der Homepage<br />

des <strong>Verein</strong>s eingestellt werden. Der <strong>Verein</strong> sollte daher für diese Zwecke entsprechende eigene<br />

Kommunikationsdaten einrichten. Die privaten Adressen (eMail wie postalisch) der Funktionsträger<br />

dürfen nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden.<br />

Insbesondere für Sportvereine können die für Übermittlung von Mitgliederdaten an die Presse genannten<br />

Grundsätze auf die Veröffentlichung <strong>im</strong> Internet grundsätzlich übertragen werden.<br />

Dies bedeutet, dass sich die Veröffentlichungen von Spielergebnissen oder Ranglisten auf <strong>Verein</strong>soder<br />

Verbandsebene mit den Namen von Sportlern <strong>im</strong> Internet nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG<br />

zu bewerten ist. Hiernach ist eine Veröffentlichung von allgemein zugänglichen Daten zulässig,<br />

sofern nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung<br />

gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.29

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