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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Eine Datenverarbeitung <strong>im</strong> Auftrag ist übrigens auch dann gegeben, wenn ein <strong>Verein</strong> (Auftraggeber)<br />

seine Mitgliederdaten nicht auf einer eigenen EDV-Anlage speichert, sondern hierfür über das<br />

Internet einen Datenbankserver nutzt (sog. „Cloud“), den ein Dienstleistungsunternehmen (Auftragnehmer)<br />

zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.<br />

Durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Post (Briefversand) oder des Betreibers eines<br />

Mailservers (be<strong>im</strong> Versenden von eMails) kommt hingegen noch keine Auftragsdatenverarbeitung<br />

zustande. Anders hingegen ist es bei einem Lettershop, bei welchem es eines Vertrags nach<br />

§ 11 BDSG bedarf.<br />

4. Nutzung personenbezogener Daten<br />

Nutzen ist gemäß § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich<br />

nicht um Verarbeitung handelt. Dabei ist zwischen Mitgliederdaten und Daten Dritter zu unterscheiden.<br />

Es ist <strong>Verein</strong>en zu empfehlen, schriftlich zu regeln, zu welchen Zwecken welche Daten von <strong>Verein</strong>smitgliedern<br />

und anderen Personen (Dritten) gespeichert und genutzt werden.<br />

Auch ist festzulegen, welcher Funktionsträger zu welchen Daten Zugang hat und zu welchem<br />

Zweck er Daten von Mitgliedern und Dritten verarbeiten und nutzen darf.<br />

4.1 Nutzung von Mitgliederdaten<br />

Innerhalb eines <strong>Verein</strong>s sind die Aufgaben <strong>im</strong> Regelfall abgegrenzt und best<strong>im</strong>mten Funktionsträgern<br />

zugewiesen. Wer für was zuständig ist, wird durch die Satzung des <strong>Verein</strong>s bzw. durch seine<br />

satzungsmäßigen Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung, ggf. Vertreterversammlung, Ausschüsse)<br />

best<strong>im</strong>mt.<br />

Für den Umgang mit Mitgliederdaten gilt, dass jeder Funktionsträger die für die Ausübung seiner<br />

Funktion erforderlichen Mitgliederdaten verarbeiten und nutzen darf. Es empfiehlt sich dieses auch<br />

schriftlich, z.B. durch entsprechende Regelungen in der Satzung, festzulegen.<br />

Beispiele<br />

Vorstand<br />

<strong>Verein</strong>sgeschäftsstelle<br />

Kassenwart<br />

Leiter einer <strong>Verein</strong>sabteilung<br />

Zugriff auf alle Mitgliederdaten, wenn er diese zur Aufgabenerledigung<br />

benötigt<br />

Zugriff auf alle Mitgliederdaten <strong>im</strong> Rahmen der Mitgliederverwaltung<br />

und -betreuung<br />

Zugriff auf die für Beitragsfestsetzung und Beitragseinzug relevanten<br />

Mitgliederdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung usw.)<br />

Zugriff auf Name, Anschrift und ggfs. Telefonnummer der Mitglieder<br />

seiner Abteilung<br />

Diese organisatorischen Regelungen sollten durch technische Maßnahmen unterstützt werden, z.B.<br />

durch Abtrennung der für die einzelnen Zuständigkeitsbereiche erforderlichen Daten mittels differenzierter<br />

Zugriffskontrolle (s. § 9 BDSG und Anlage hierzu).<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.15

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