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Datenschutz im Verein

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Der Landesbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen<br />

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist ihm nach § 4g Abs. 2 von der verantwortlichen Stelle eine<br />

Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

Diese Verfahrensübersicht (auch Verfahrensverzeichnis bzw. Verfahrensdokumentation genannt),<br />

macht der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar, wobei sich<br />

das Einsichtsrecht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 beschränkt.<br />

Sofern eine vom <strong>Verein</strong> eingesetzte automatisierte Verarbeitung der Vorabkontrolle nach § 4d<br />

Abs. 5 BDSG bedarf, liegt die Zuständigkeit hierfür gemäß § 4f Abs. 1 Satz 6 BDSG be<strong>im</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des <strong>Verein</strong>s. Dieser fertigt die Vorabkontrolle nach Empfang der Verfahrensübersicht.<br />

Die Vorabkontrolle umfasst inhaltlich sowohl die materiell-rechtliche Prüfung der geplanten<br />

Verarbeitung wie auch die Beurteilung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.<br />

Aus Gründen der Beweissicherheit ist sie schriftlich oder in gesicherter elektronischer Form zu dokumentieren.<br />

Darüber hinaus wird dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten häufig die Aufgabe übertragen, die Verpflichtung<br />

der mit <strong>Verein</strong>sdaten umgehenden <strong>Verein</strong>smitglieder auf das Datengehe<strong>im</strong>nis aus § 5 BDSG<br />

vorzunehmen.<br />

9.4 Die Stellung <strong>im</strong> <strong>Verein</strong><br />

Der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte ist gemäß § 4f Abs. 3 BDSG dem <strong>Verein</strong>svorstand unmittelbar zu unterstellen.<br />

Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des <strong>Datenschutz</strong>es weisungsfrei<br />

und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.<br />

Diese Unabhängigkeit gibt dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten das Recht, sich zur Wahrnehmung seiner<br />

Aufgaben in Zweifelsfällen gemäß § 4g Abs. 1 Satz 2 BDSG an die für den <strong>Verein</strong> örtlich zuständige<br />

<strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörde zu wenden. Dies ist für niedersächsische <strong>Verein</strong>e der Landesbeauftragte<br />

für den <strong>Datenschutz</strong> Niedersachsen.<br />

Der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte hat darüber hinaus auch jederzeit ein direktes Vortragsrecht gegenüber<br />

dem <strong>Verein</strong>svorsitzenden. Er ist über alle für seine Tätigkeiten relevanten Geschehnisse <strong>im</strong><br />

<strong>Verein</strong> umfassend und frühzeitig zu unterrichten.<br />

Die Unabhängigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten wird schließlich durch den besonderen Abberufungsschutz<br />

aus § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG abgesichert. Danach kann die Bestellung zum <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

nur in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

sowie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden.<br />

Noch weiter gestärkt ist die Position und Unabhängigkeit des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten durch den<br />

verbesserten Kündigungsschutz (§ 4f Abs. 3 S. 5 und 6 BDSG).<br />

Nach § 4f Abs. 5 Satz 1 BDSG hat der <strong>Verein</strong> seinen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bei der Erfüllung<br />

seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.<br />

Es müssen ihm auch Sachmittel, z.B. für die Anschaffung von Literatur zum <strong>Datenschutz</strong>, bereitgestellt<br />

werden.<br />

Damit der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte auch nach seiner Bestellung auf dem aktuellen, erforderlichen<br />

Informationsstand bleibt, hat der <strong>Verein</strong> ihm die Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen und<br />

deren Kosten zu übernehmen (§ 4f Abs. 3 Satz 7 BDSG).<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Verein</strong> S.43

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