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Protokoll Einwohnergemeindeversammlung 23.11.2012 - Seengen

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23. November 2012<br />

Zu den Resultaten der Einwendungen: Der Gemeinderat und die Kommission haben sich für<br />

die Einzonung der Gewerbezone Steinis stark gemacht, da das Interesse des Gewerbes<br />

sehr gross war. Leider ist eine Einwendung eingegangen. Der Hauptlandbesitzer machte<br />

klar, dass er diese Fläche aus existenziellen Gründen benötigt. Diesem Antrag wurde entsprochen.<br />

Auf die Gewerbezone Steinis wurde verzichtet. An der Bergstrasse wurde eine<br />

kleine Änderung vorgenommen, damit sich eine klare Abgrenzung zum Kulturland ergibt. Im<br />

Gebiet Krummatt war ein Gebäude nicht nachgetragen. Als dies bemerkt wurde, hat man<br />

die Bauzonenkorrektur vorgenommen. An der Schwerzistrasse erfolgte eine Korrektur auf<br />

24 m Bauzonentiefe im Sinne der Gleichberechtigung zur Einzonung an der Weingartenstrasse.<br />

An der Brestenbergstrasse erfolgte die Korrektur aufgrund eines Zeichnungsfehlers.<br />

An den Zonenvorschriften erfolgten ebenfalls einige textliche Änderungen. In § 3 Abs. 3<br />

BNO wurde der letzte Satz gestrichen. Der lautete: Die Zu- und Wegfahrten von der Egliswilerstrasse<br />

sind soweit wie möglich zusammenzufassen. Betroffen ist nur ein Gebiet, das<br />

sich momentan in der Planung befindet. Für die Einmündungen in die Egliswilerstrasse ist<br />

der Kanton zuständig. Neu hinzu kam § 6 Abs. 9. Er lautet: Für bestehende, rechtmässig<br />

erstellte Bauten gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

dieser BNO rechtmässig realisierte Ausnützung wird ungeachtet der Nutzungsart<br />

garantiert, sofern kein Widerspruch zum vorgenannten § 68 BauG entsteht. Es ging darum,<br />

dass sämtliche bestehenden Gebäude, unabhängig ihrer Nutzung, weiterhin genutzt werden<br />

können. Demzufolge kann § 24 Abs. 4 gestrichen werden, da er mit dem neuen § 6 dahinfällt.<br />

Im Weiteren geht es darum, auch das Wort Licht in § 49 Abs. 2 BNO aufzunehmen, da<br />

auch Licht störend sein kann.<br />

Zur Beschlussfassung stehen der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und<br />

Nutzungsordnung. Darüber stimmen wir ab. Der Gemeinderat beantragt:<br />

Sie wollen der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit Bauzonenplan,<br />

Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnung zustimmen.<br />

Bevor wir zur Diskussion kommen, informiere ich sie über das Abstimmungsverfahren. Sie<br />

können Anträge stellen, über die wir abstimmen. Es wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen<br />

Anträgen unterschieden. Ein Antrag, der wesentlich ist und angenommen wird,<br />

wird an der nächsten Gemeindeversammlung noch einmal traktandiert. Als Beispiel mag die<br />

Ein-, Umzonung oder Auszonung eines Grundstückes dienen. Wird einem solchen Antrag<br />

zugestimmt, müsste das Geschäft unabhängig der beschlossenen Gesamtrevision an der<br />

nächsten Gemeindeversammlung noch einmal traktandiert werden. Fast alle Anträge sind<br />

wesentlich. Als unwesentlich kann z.B. eine kleinere Änderung aufgrund eines Zeichnungsfehlers<br />

bezeichnet werden. Wenn so etwas festgestellt und dazu ein Antrag gestellt wird,<br />

kann an der heutigen Versammlung ein materieller Beschluss gefasst werden.

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