Projektbeschreibung - Fremdheit und Armut - Universität Trier
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Dabei hat bereits Dahlheim nachgewiesen, daß die Römer die Titel amicus, socius <strong>und</strong><br />
amicus et socius für außeritalische Verbündete nach dem Sieg über den Makedonenkönig<br />
Perseus (168 v.Chr.) nahezu unterschiedslos gebrauchten, ohne daß daraus Schlüsse auf die<br />
Existenz eines wechselseitigen Beistandspaktes (foedus) gezogen werden dürften. 24 Derselbe<br />
Forscher hat daneben aber auch den Weg zu einem symbolischen Verständnis der nur<br />
zögerlich von Rom gewährten foedera geebnet, ein Gedanke, der dann besonders von Gruen<br />
<strong>und</strong> Kallet-Marx ausgeführt wird. 25<br />
Trotz Dahlheims gr<strong>und</strong>sätzlicher Opposition gegen Badians Klientelbegriff nähern sich<br />
ihre Positionen hinsichtlich der ‘ungleichen Fre<strong>und</strong>schaften’ Roms zumindest für die spätere<br />
Phase der Sache nach also durchaus an, <strong>und</strong> in dieselbe Richtung verweist endlich auch die<br />
Studie Burtons, sofern man sie mit den oben gemachten kritischen Anmerkungen liest.<br />
Daneben ist festzustellen, daß die Ausdrücke ‘Klientelkönig’ oder ‘Klientelfürst’ auch schon<br />
vor Badian weite Verbreitung gef<strong>und</strong>en hatten <strong>und</strong> weiterhin finden (so neuerdings selbst bei<br />
Bleicken). 26 Bisweilen wird dabei der metaphorische Charakter betont, oder man stellt fest,<br />
daß die Unterschiede zwischen der inneren <strong>und</strong> äußeren Klientel in der späten Republik<br />
immer stärker verwischten, wenn nicht kommentarlos einfach der weiter gefaßte<br />
Klientelbegriff zugr<strong>und</strong>e gelegt wird. 27<br />
Gleichrangigkeit voraussetze. Vermittelnd sind dagegen die Positionen Konstans 1997 (wie Anm. 7) <strong>und</strong><br />
Burtons 2003 (wie Anm. 12).<br />
24 Vgl. Dahlheim 1968 (wie Anm. 10), bes. 260-74. Bereits Sands 1908 (wie Anm. 9), 10-48 wies die<br />
unterschiedslose Verwendung von amicus <strong>und</strong> socius in der römischen Literatur seit Polybios nach. Weitere<br />
Bestätigung bringt Denvy A. Bowman: The formula sociorum in the Second and First Centuries B.C., CJ 85,<br />
1990, 330-36. Fraglich ist allerdings, inwiefern diese terminologische Unschärfe auch Juristen unterstellt werden<br />
darf; jedenfalls scheint – mit Heuss 1933 (wie Anm. 10), 4-6 <strong>und</strong> entgegen Zack 2001 (wie Anm. 10), 179-84 –<br />
Pomponius, Dig. 49,15,5, pr. 1f. (… si cum gente aliqua neque amicitia neque hospitium neque foedus<br />
amicitiae causa factum habemus …) eher die Regel vertragloser Amicitia-Verhältnisse zu suggerieren.<br />
25 Vgl. Dahlheim 1968 passim <strong>und</strong> 1977, 180 (jeweils wie Anm. 10); Gruen 1984 (wie Anm. 17), 13-53, bes. 50;<br />
Robert Morstein Kallet-Marx: Hegemony to Empire. The Development of the Roman Imperium in the East from<br />
148 to 62 B.C., Berkeley 1995, 184-97.<br />
26 Für die Verwendung vor Badian s. Anm. 9. Von einem ‘Gleichnis’ spricht Bleicken 1964 (wie Anm. 12), 182;<br />
den zweitgenannten Aspekt bespricht er S. 184f., wobei er S. 182 Cic. ad Q. fr. 1,1,31 als “früheste Äußerung”<br />
zur “‘Fürsorge’ Roms” bezeichnet – vgl. dazu aber bereits Cic. Manil. 12f.; ausführlicher dazu Ernst Baltrusch:<br />
Auf dem Weg zum Prinzipat: Die Entwicklung der republikanischen Herrschaftspolitik von Sulla bis Pompeius<br />
(88-62 v.Chr.), in: Jörg Spielvogel (Hg.): Res publica reperta. FS Jochen Bleicken zum 75. Geburtstag, Stuttgart<br />
2002, 245-62. Erneut greift Bleicken 1995 (wie Anm. 15), z.B. 262-64 diese Gedanken auf. Dagegen spricht<br />
ders.: Geschichte der römischen Republik, München 5 1999, 59; 77f.; 91 unbefangen von “Klientelfürsten” u.ä.,<br />
ohne freilich die Kritik an Badian gr<strong>und</strong>sätzlich aufzugeben (S. 185).<br />
27 Cf. z. B. Thomas P. Wiseman: New Men in the Roman Senate 139 B.C.-A.D. 14, Oxford 1971, 30ff., bes. 37:<br />
“Personal friends, political supporters, hosts, guests, clients—the categories are ill-defined and run into each<br />
other.” Bra<strong>und</strong> 1984 (wie Anm. 11), bes. S. 185 sieht, wie Titel <strong>und</strong> Untertitel seiner Monographie zu erkennen<br />
geben, keinen unüberbrückbaren Widerspruch zwischen den Konzepten der Fre<strong>und</strong>schaft <strong>und</strong> der Klientel. Ders.<br />
1989 (wie Anm. 11), 137-152 konstatiert bereits ab 167 v.Chr. eine sehr enge Anlehnung an die innerrömische<br />
Klientel. Ferrary 1988 (wie Anm. 18), 119 u. Andrew Lintott: Cliens, clientes, DNP 3, 1997, 32f., die Badian in<br />
seinem extrajuristischen Klientelbegriff zustimmen, sprechen z.B. von einer “Metapher” hinsichtlich der<br />
außenpolitischen Verwendung. Michaela Stein-Kramer: Die Klientelkönigreiche Kleinasiens in der Außenpolitik<br />
der späten Republik <strong>und</strong> des Augustus, Berlin 1988, die die Spannung zwischen der Rechtsnorm <strong>und</strong> politischen<br />
Wirklichkeit zu beschreiben sucht, spricht von “völkerrechtlichen Klientelverhältnissen” (S. 2). Dagegen<br />
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