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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 4<br />

Schweiz und Deutschland vom 14. Juli 1952 per 31. März 2006 gekündigt. Die Aufhebung<br />

des nur in einem beschränkten Geltungsbereich anwendbare Fürsorgeabkommen zwischen<br />

der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1931 ist in Diskussion.<br />

b) Bundesrecht<br />

Im Rahmen des Bundesrechts ist zunächst bedeutsam, dass die geschriebenen und ungeschriebenen<br />

Grundrechte der Bundesverfassung (wie bei jeder staatlichen Tätigkeit) auch<br />

für den Bereich der Öffentlichen Fürsorge gelten. Dabei geht es unter anderem um die Menschenwürde,<br />

die Rechtsgleichheit und die persönliche Freiheit sowie den Schutz der Privatsphäre,<br />

aber auch um allgemeine Verfahrensgrundsätze (z.B. Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit,<br />

rechtliches Gehör). Zudem enthält die Bundesverfassung in Art. 12 auch ein<br />

Recht auf Hilfe in Notlagen. Überdies sind bestimmte Sozialziele in der Bundesverfassung<br />

aufgeführt (Art. 41).<br />

Art. 115 der Bundesverfassung bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass des Bundesgesetzes<br />

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977/<br />

14. Dezember 1990 (ZUG). Dieses bestimmt, welcher <strong>Kanton</strong> zur Hilfeleistung eines sich in<br />

der Schweiz aufhaltenden Bedürftigen zuständig ist und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten<br />

zwischen den <strong>Kanton</strong>en. Zudem enthält es allgemeine Begriffe (z.B. Bedürftigkeit,<br />

Unterstützung und Unterstützungswohnsitz).<br />

Daneben besteht das Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 21.<br />

März 1973 (inkl. Verordnung vom 26. November 1973). Danach werden im Ausland wohnende<br />

Schweizerinnen und Schweizer durch den Bund unterstützt. Für zurückgekehrte Auslandschweizerinnen<br />

und Auslandschweizer ist der Wohn- bzw. Aufenthaltskanton zuständig,<br />

wobei unter Umständen die Auslagen für längstens drei Monate durch den Bund rückvergütet<br />

werden.<br />

Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und Flüchtlingen sind neben dem kantonalen Recht<br />

vor allem auch die Art. 80 ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 sowie die Asylverordnung<br />

2 über Finanzierungsfragen und diverse Vollzugsweisungen zu beachten: Danach wird die<br />

Fürsorge für bedürftige Angehörige dieser Personengruppen in der Regel von den <strong>Kanton</strong>en<br />

bzw. Gemeinden durchgeführt. Für die Festsetzung und Ausrichtung von Fürsorgeleistungen<br />

gilt grundsätzlich kantonales Recht, allerdings unter Vorbehalt von abweichenden bundesrechtlichen<br />

Bestimmungen. Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sind<br />

den Einheimischen gleichgestellt. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung<br />

sind zu tieferen Ansätzen und nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu unterstützen.<br />

Bestimmte Fürsorgekosten werden vom Bund zurückvergütet, in der Regel mittels<br />

besonderer Pauschalen.<br />

c) <strong>Kanton</strong>ales Recht<br />

Im Bereich des kantonalen Rechts ist die Grundlage für die Sozialhilfe in Art. 111 der Zürcher<br />

<strong>Kanton</strong>sverfassung zu finden. <strong>Kanton</strong> und Gemeinden dafür sorgen, dass Menschen in<br />

einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde<br />

Mittel erhalten. Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser<br />

Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Sie fördern zur Bekämpfung<br />

von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe. Hauptsächlich ist das Recht der<br />

Öffentlichen Sozialhilfe im Sozialhilfegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG)<br />

und in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelt und

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