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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 24<br />

kommt sie nicht zur Anwendung und stellt die Übernahme von Heimkosten eine im Rahmen<br />

des ZUG weiter verrechenbare Unterstützung dar.<br />

Die Mindestversorgertaxen sind mit Beschluss des Regierungsrates vom 27. August 2003<br />

auf 1. Januar 2004 neu festgesetzt worden.<br />

K) Zu den besonderen Regelungen im Bereich der Sozialhilfe (Ziffer 5)<br />

a) Zu Ziffer 5.1:<br />

Ab 2001 ist die Sektion Auslandschweizer-Fürsorge dem Bundesamt für Justiz zugeteilt.<br />

Neu heisst sie „Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer<br />

(SAS)― (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/migration/ref_sas.html). -<br />

Für das Melde- und Abrechnungswesen bei zurückgekehrten Auslandschweizerinnen und<br />

Auslandschweizern ist insbesondere der Beitrag zu Ziffer 2.6/§ 34 SHV (vor allem Punkt<br />

7) zu beachten.<br />

Entscheiden sich kranke Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer nach mehrmonatiger<br />

Pflege in der Schweiz, definitiv in unserem Land zu bleiben, so läuft keine neue<br />

dreimonatige Frist nach Art. 3 ASFG, sondern wird auf das objektive Einreisedatum abgestellt.<br />

In solchen (Spital-)Fällen wird die Rückerstattung dieser Sozialhilfeleistungen durch<br />

Art. 19 ASFG geregelt und obliegt ihre Durchführung den Bundesbehörden. Die SAS<br />

wünscht bei Unterstützung von vorübergehend in der Schweiz weilenden Auslandschweizerinnen<br />

und Auslandschweizer wenn möglich die Einreichung eines speziellen, vom Unterstützten<br />

mitunterzeichneten Unterstützungsformulars (siehe Formularsammlung). Ausserdem<br />

wird darum ersucht, Rückreisen an den ausländischen Wohnsitz erst nach Rücksprache<br />

mit der SAS zu finanzieren. Dies weil in vielen Fällen die SAS darum bemüht ist,<br />

bedürftige Schweizerinnen und Schweizer bei der Rückkehr in die Schweiz zu unterstützen<br />

und vor einer Rückkehr abgeklärt werden muss, ob die unterstützte Person im Ausland<br />

keine wirtschaftliche Hilfe durch die SAS mehr benötigen wird.<br />

b) Zu Ziffer 5.2.1 und 5.2.2: Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA bestehen<br />

für Staatsangehörige von EU und EFTA, für ihre Familienangehörigen und für von<br />

EU- bzw. EFTA-Gesellschaften entsandte Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen<br />

besondere Vorschriften, und zwar insbesondere hinsichtlich des Aufenthalts bzw. der<br />

Anwesenheitsregelung in der Schweiz und des Familiennachzugs. Auswirkungen hat dies<br />

auch auf die Sozialhilfe und die übrige soziale Sicherheit (vgl. den Beitrag in Ziffer 5.2.3 dieses<br />

Handbuchs).<br />

c) Zu Ziffer 5.2.3/lit. Cc: Stellensuchende EU/EFTA-Staatsangehörige haben grundsätzlich<br />

keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Arbeitssuche),<br />

wenn sie nicht über die zu ihrem Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfügen<br />

(BGE 130 II 388).<br />

d) Zu Ziffer 5.4: Für die Unterstützung von Armeeangehörigen ist der Sozialdienst der Armee,<br />

Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zuständig. Dort können anstelle der Öffentlichen Fürsorge<br />

insbesondere Kosten für Mietzins, Strom, Versicherungen und Verpflegung an Wochenenden<br />

übernommen werden. Sozialhilfeorgane, welche von hilfebedürftigen Dienstleistenden<br />

Kenntnis haben, können sich im Voraus an diese Stelle wenden oder auch später<br />

noch abklären, ob bereits erfolgte Fürsorgeleistungen zurückerstattet werden.

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