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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 28<br />

d) Zu Ziffer 7.5.0:<br />

Die zur Festlegung einer Probezeit bei bedingter Entlassung zuständige Stelle sind die<br />

Bewährungs- und Vollzugsdienste des <strong>Kanton</strong>alen Amts für Justizvollzug.<br />

Die Justizvollzugsverordnung wurde im Zusammenhang mit der Revision des allgemeinen<br />

Teils des Strafgesetzbuches revidiert. Die neue Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember<br />

2006 wurde per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.<br />

Die Jugendstaatsanwaltschaft ist zusammen mit den Jugendanwaltschaften der Direktion<br />

der Justiz und des Innern unterstellt.<br />

e) Zu Ziffer 7.5.1: Dieses Kapitel wurde im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des revidierten<br />

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bzw. dem neuen Jugendstrafgesetz<br />

(JStG) und der kantonalen Justizvollzugsverordnung am 1. Januar 2007 sowie den angepassten<br />

Konkordatsbestimmungen vollständig überarbeitet.<br />

f) Zu Ziffer 7.5.2:<br />

Die Justizdirektion heisst nun Direktion der Justiz und des Innern. Für aktuelle Angaben<br />

über die im Rahmen der Opferhilfe anerkannten Beratungsstellen kann man sich an<br />

die kantonale Opferhilfestelle dieser Direktion wenden. Im Übrigen ist auch auf das jeweils<br />

gültige Verzeichnis „Soziale Hilfe von A-Z― (Schlagwortregister) und auf die Homepage<br />

des Bundesamts für Justiz hinzuweisen.<br />

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 sind sowohl Sozial- als<br />

auch Opferhilfe subsidiär und wird Unterstützung in jedem Bereich nur gewährt, soweit<br />

Hilfe nicht anderweitig geleistet wird. Deshalb kann nicht abstrakt, sondern muss in erster<br />

Linie anhand der konkreten Umstände bestimmt werden, welche Hilfe der andern vorgeht.<br />

Ist die Notlage bereits durch Sozialhilfe behoben worden (im konkreten Fall durch Übernahme<br />

von Fremdplatzierungskosten) und waren die Opferhilfestellen damals noch gar<br />

nicht einbezogen, besteht kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung mittels Opferhilfe<br />

bzw. für eine Umwandlung von Sozial- in Opferhilfe. Anders verhält es sich beim<br />

Anspruch auf eine Genugtuung, welcher in jedem Fall geltend gemacht werden kann.<br />

fa) Zu Ziffer 7.6.2/lit. B: Im <strong>Kanton</strong> Zürich gelten die §§ 214 bis 216 EG zum ZGB sowie die<br />

Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 9. Juni 2004. Das Geben und Vermitteln von<br />

Konsumkrediten erfordern im Rahmen des KKG eine Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion.<br />

Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Bei nicht dem<br />

KKG unterstehenden Kreditgeschäften dürfen die jährlichen Kreditkosten höchstens 18 Prozent<br />

betragen. Zudem enthält das kantonale Recht noch Strafbestimmungen.<br />

g) Zu Ziffer 7.6.4: Gemäss Art. 29 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel<br />

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos<br />

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch<br />

auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welche<br />

die Voraussetzungen für einen Kostenerlass erfüllen, überdies Anspruch auf die Bestellung<br />

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren<br />

selbst zu wahren.

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