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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 18<br />

lit. A: Elternbeiträge (die nur ausserhalb der Volksschulpflicht zulässig sind) für das<br />

10. Schuljahr, für Berufswahlschulen und für Integrationskurse (wofür die Gemeinden jeweils<br />

Staatsbeiträge erhalten) müssen unter Umständen durch die Fürsorgebehörde finanziert<br />

werden, wenn die Eltern dazu nicht in der Lage sind und falls die Schulpflege<br />

diese Beiträge (auf Gesuch hin oder kraft kommunalen Rechts) nicht übernimmt. Das<br />

Volksschulamt empfiehlt ein jährliches Schulgeld von höchstens Fr. 1200; bei Integrationskursen<br />

ist diese Limite zwingend. Für externe Schüler/innen kann der Beitrag jedoch<br />

bis zu Fr. 12'000 betragen.<br />

lit. B: Leben mündige Kinder im Haushalt der Eltern, so sind sie rein rechtlich gesehen<br />

stets als separate Fälle zu führen. Gleich verhält es sich auch mit stabilen Konkubinatspaaren.<br />

Diese dürfen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts<br />

einem Ehepaar gleichgestellt werden, d.h. das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen<br />

Partners ist in die Bedarfsrechnung einzubeziehen (VB.2004.00419). In<br />

wirtschaftlicher Hinsicht kann in solchen Fällen aber ein gemeinsames Budget und damit<br />

das Abstellen auf eine wirtschaftliche Unterstützungseinheit gerechtfertigt sein. Der Bedarf<br />

wäre dann gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend<br />

aufzuteilen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich aber nur dann, wenn sich das mündige<br />

Kind noch in Erstausbildung befindet und seine Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet<br />

sind. Sofern es sich nicht mehr so verhält, liegen auch wirtschaftlich unabhängige<br />

Fälle vor und ist es möglich, nur die Eltern oder nur das Kind zu unterstützen (dann analog<br />

zu den Wohn- und Lebensgemeinschaften). Vorbehalten bleibt dann die nachfolgende<br />

Geltendmachung der Verwandtenunterstützungspflicht. Leben berufstätige Kinder oder<br />

andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die<br />

ihnen erbrachten Leistungen einbezogen. Diese Haushaltsentschädigung ist der unterstützten<br />

Person als Einkommen einzurechnen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist<br />

die finanzielle Situation des Entschädigungspflichtigen zu berücksichtigen. Dabei dürfen<br />

dessen Schulden nicht ausser Acht gelassen werden (VB.2006.00316).<br />

lit. C: Unter Umständen dürfen das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten<br />

Konkubinatspartners auch voll einbezogen werden.<br />

b) Zu Ziffer 2.5.1/§ 14 SHG/I: Für die Bemessung der Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung<br />

von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der Familie ist zudem noch auf die Empfehlungen<br />

der Fürsorgekonferenz (heute Sozialkonferenz) des <strong>Kanton</strong>s Zürich vom 4. Juli<br />

2005 (inkl. entsprechendes Berechnungsformular) hinzuweisen.<br />

c) Zu Ziffer 2.5.1/§ 14 SHG/II/lit. e: Werden auf einem Scheidungsurteil beruhende Unterhaltsbeiträge<br />

nicht bezahlt und muss das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten<br />

Person aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen<br />

über (vgl. Art. 131 Abs. 3 ZGB).<br />

d) Zu Ziffer 2.5.1/§ 14 SHG/III: Für die Behandlung von Lebensversicherungen kann auch<br />

auf Kapitel E.2.3 der SKOS-Richtlinien hingewiesen werden.<br />

e) Zu Ziffer 2.5.1/§ 14 SHG/IV: Für die Beurteilung von Grundeigentum kann auch auf Kapitel<br />

E.2.2 der SKOS-Richtlinien hingewiesen werden.<br />

e.1 (weggefallen)<br />

f) (weggefallen)

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