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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 6<br />

Hilfe zur Selbsthilfe (Mitwirkung der oder des und Zusammenarbeit mit der Klientin oder<br />

dem Klienten, Förderung der Selbsthilfe)<br />

Rechtzeitigkeit der Hilfe (unter Umständen auch präventiv)<br />

Ursachenbekämpfung (Ermittlung und wenn möglich Beseitigung der Ursachen einer Notlage)<br />

c) Träger und Organisation der öffentlichen Sozialhilfe (§§ 1, 6 bis 10 und 13 sowie 47<br />

SHG und §§ 1 bis 4, 6 bis 8, 14 sowie 36 bis 40 SHV)<br />

Gemeinden bzw. ihre Fürsorgebehörden (Gewährleistung der persönlichen Hilfe, Durchführung<br />

der wirtschaftlichen Hilfe, Berichterstattung an die Oberbehörden, evt. weitere<br />

Aufgaben aus dem Sozialwesen)<br />

Bezirksrat (Aufsichtsbehörde, erste Rekursinstanz bei Entscheiden über Art und Mass<br />

sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe)<br />

Sicherheitsdirektion bzw. <strong>Kanton</strong>ales <strong>Sozialamt</strong> (Förderung der Information und Koordination,<br />

Instruktion, Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden, Entscheid von Zuständigkeitskonflikten<br />

zwischen Gemeinden, Verkehr mit anderen <strong>Kanton</strong>en, dem Bund und<br />

dem Ausland, Staatsbeiträge und Kostenübernahmen)<br />

Regierungsrat (Oberaufsicht, Rekursinstanz bei Verfügungen der Sicherheitsdirektion)<br />

Verwaltungsgericht (Beschwerdeinstanz bei Beschlüssen der Bezirksräte)<br />

d) Zuständigkeit und Kostentragung innerhalb des <strong>Kanton</strong>s Zürich (§§ 32 bis 44 SHG)<br />

grundsätzliche Zuständigkeit der Wohngemeinde<br />

ausnahmsweise Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde oder notfalls des Staates (wenn<br />

Wohngemeinde nicht feststeht bzw. kein Wohnsitz besteht oder sofern unaufschiebbare<br />

Hilfe erforderlich ist)<br />

Kostentragung durch hilfepflichtige Gemeinde als Grundsatz (vorbehältlich anderer Bestimmungen<br />

des Bundes oder des SHG)<br />

Ersatzpflicht für wirtschaftliche Hilfe gegenüber der hilfepflichtigen Gemeinde aufgrund<br />

besonderer Bestimmungen (der Wohngemeinde gegenüber der Aufenthaltsgemeinde bei<br />

Notfällen, der das Verbot der Abschiebung verletzenden Gemeinde, des Staates für noch<br />

nicht zehn Jahre im <strong>Kanton</strong> Zürich wohnende Ausländerinnen oder Ausländer und für<br />

Personen ohne Wohnsitz)<br />

e) Melde- und Abrechnungswesen (§ 34 SHV)<br />

Der Anspruch auf Kostenersatz muss durch rechtzeitige Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige<br />

Behörde geltend gemacht werden. Zudem ist eine periodische Rechnungsstellung<br />

erforderlich.<br />

f) Persönliche Hilfe (§§ 11 bis 13 SHG und 10 bis 15 SHV)<br />

Voraussetzungen: persönliche Notlage und Notwendigkeit der Hilfe<br />

Organisation: gemeindeeigene Stelle, gemeinsame Stelle mehrerer Gemeinden, andere<br />

öffentliche oder private soziale Institution<br />

Verfahren der persönlichen Hilfe: Formlosigkeit, Freiwilligkeit der Annahme von persönlicher<br />

Hilfe, Kostenlosigkeit

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