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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 30<br />

wird gewährt durch gemeindeeigene Stellen oder über gemeinsame Einrichtungen mehrerer<br />

Gemeinden oder durch in besonderen Erlassen (z.B. über die Jugendhilfe) vorgesehene<br />

oder von der Gemeinde beauftragte weitere soziale Institutionen<br />

wird im Einvernehmen mit dem oder der Hilfesuchenden geleistet und ist an kein bestimmtes<br />

Verfahren gebunden<br />

ist grundsätzlich unentgeltlich<br />

Wirtschaftliche Hilfe<br />

kann in Anspruch genommen werden, wenn jemand für seinen bzw. ihren Lebensunterhalt<br />

und den seiner bzw. ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend<br />

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann<br />

soll das soziale Existenzminimum sicherstellen und neben den üblichen Aufwendungen<br />

für den Lebensunterhalt (inkl. notwendige und nicht anderweitig gedeckte Behandlungsund<br />

Pflegekosten) auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigen<br />

ist nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zu bemessen<br />

wird normalerweise in Bargeld und ausnahmsweise durch Kostengutsprachen zugunsten<br />

Dritter oder auf andere Weise erbracht<br />

setzt voraus, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben<br />

und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren sowie erhebliche Veränderungen ihrer Situation<br />

von sich aus melden<br />

kann davon abhängig gemacht werden, dass Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche<br />

gegenüber Dritten (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung und IV-Renten)<br />

der Fürsorgebehörde abtreten bzw. einer Drittauszahlung zustimmen<br />

darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung<br />

der Beiträge beziehen oder welche geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers<br />

bzw. der Hilfeempfängerin und seiner bzw. ihrer Angehörigen zu verbessern muss bei<br />

rechtmässigem Bezug normalerweise nicht zurückerstattet werden (ausser beim Vorliegen<br />

einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund nichtrealisierbarer Vermögenswerte), bei<br />

unrechtmässigem Bezug in aller Regel aber selbstverständlich schon.

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