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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 2<br />

Systematik der Beiträge<br />

Neben der Inhaltsübersicht und dem Inhaltsverzeichnis besteht das Sozialhilfe-<br />

Behördenhandbuch aus sieben, verschiedenen Registern zugeordneten Teilen, nämlich<br />

1. Grundsätzliches (Register 1)<br />

2. Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung (Register 2 bis 6)<br />

3. Zuständigkeitsgesetz (Register 7)<br />

4. Jugendhilfe (Register 8)<br />

5. Besondere Regelungen im Bereich der Sozialhilfe (Register 8)<br />

6. Sozialversicherungen und übrige Sozialleistungen (Register 9) und<br />

7. Sozialrechtliche Bestimmungen in weiteren Rechtsgebieten (Register 10).<br />

Die meisten dieser Teile sind noch in Kapitel und teilweise auch in Unterkapitel gegliedert.<br />

Diese Unterteilungen werden mit entsprechenden Zahlen benannt, zum Beispiel Kapitel 2.5,<br />

Unterkapitel 2.5.1.<br />

Hauptinhalt des Handbuchs bildet der zweite Teil über das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung.<br />

Dieser richtet sich weitgehend nach der Systematik des Sozialhilfegesetzes.<br />

Am umfassendsten werden die wirtschaftliche Hilfe sowie die Zuständigkeit und Kostentragung<br />

dargestellt.<br />

Für die Sozialhilfe besonders wichtig ist auch der dritte Teil des Handbuchs, welcher sich mit<br />

dem Zuständigkeitsgesetz des Bundes befasst. Dieses enthält wichtige Grundbegriffe und<br />

regelt die interkantonale Zuständigkeit und Kostentragung.<br />

Die mit Paragrafen oder Artikel bezeichneten Beiträge beziehen sich auf die jeweilige Bestimmung<br />

des Sozialhilfegesetzes (SHG bzw. G) oder der Sozialhilfeverordnung (SHV bzw.<br />

V) oder des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG, Art.), so zum Beispiel im Unterkapitel „2.5.1 Art<br />

und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe― der Beitrag zu § 16 des Sozialhilfegesetzes über Kostengutsprachegesuche.<br />

Oftmals bestehen zu einer Gesetzesbestimmung mehrere Beiträge,<br />

weshalb weitere, relativ komplizierte Gliederungen nötig geworden sind, wie zum Beispiel<br />

„Ziffer 2.5.1/§ 15/2 G/III Beiträge des <strong>Kanton</strong>szahnarztes― (was also auf § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes<br />

verweist). Diese etwas gewöhnungsbedürftigen Bezeichnungen erklären<br />

sich durch die Orientierung an den Gesetzesbestimmungen und den etappenweisen Aufbau<br />

des Handbuchs.

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