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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 34<br />

2.1.3. Leitsätze aus Rekursentscheiden des Regierungsrats und (ab<br />

1998) aus Beschwerdeentscheiden des Verwaltungsgerichts zum<br />

Sozialhilferecht<br />

Wichtige Entscheide des Verwaltungsgerichts in Sozialhilfesachen sind im Internet unter<br />

„www.vgrzh.ch“ (Stichwort „Rechtsprechung“, Rechtsgebiet „Fürsorgerecht“) abrufbar (Zusammenfassung<br />

und Volltext)<br />

1. Auflagen und Weisungen<br />

1.1 Auflagen und Weisungen bedürfen eines mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung<br />

versehenen Beschlusses der Fürsorgebehörde. Das gilt nicht nur für das Anhalten zu einer<br />

Erwerbsarbeit, sondern auch für das Erzwingen einer Minderung von als zu hoch eingeschätzten<br />

Mietkosten. (VB.2001.00068, 2000.00358)<br />

1.2 Auflagen und Weisungen müssen sich auf die Sozialhilfegesetzgebung abstützen sowie<br />

fürsorgerischen Zwecken dienen bzw. im öffentlichen Interesse liegen und haben im Einzelnen<br />

verhältnismässig zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllen jedenfalls Auflagen und Weisungen,<br />

welche die Selbsthilfe fördern und die Ursachen einer Notlage nach Möglichkeit beseitigen.<br />

(VB.98.00096)<br />

1.3 Auflagen und Weisungen haben auf die zweckmässige Verwendung von Unterstützungsleistungen<br />

oder auf eine Verbesserung der Lage des oder der Hilfeempfangenden abzuzielen.<br />

Anordnungen mit einem anderen Zweck können sich nicht auf die §§ 21 SHG und 23<br />

SHV stützen. (VB.2001.00236)<br />

1.4 Eine behördlich angeordnete Massnahme erweist sich als unverhältnismässig, wenn sie<br />

nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen oder wenn das angestrebte Ziel mit einer<br />

milderen Massnahme erreicht werden kann. Ausserdem darf der mit einer geeigneten<br />

und notwendigen Massnahme verbundene Eingriff in die Rechte des Bürgers bzw. der Bürgerin<br />

im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels nicht unangemessen gross sein.<br />

(VB.2001.00291)<br />

1.5 Verhaltensanweisungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage<br />

basieren oder mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang stehen. Auflagen,<br />

Bedingungen und Weisungen unterstehen zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip.<br />

Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts<br />

gedeckt, dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage von Hilfeempfangenden und<br />

ihrer Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern.<br />

An der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln. (VB.2003.00191)<br />

1.6 Es ist zulässig, von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern zu verlangen, dass sie sich<br />

intensiv und ernsthaft um Arbeit bemühen und dies auch nachweisen. (VB.2002.00252,<br />

98.00084, 98.00246)<br />

1.7 Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gehört zu den Weisungen nach § 21 SHG. Zumutbar<br />

ist eine Erwerbsarbeit unter anderem dann, wenn sie den berufs- und ortsüblichen<br />

Bedingungen entspricht, angemessen auf die Fähigkeiten und wenn möglich auf die bisherige<br />

Tätigkeit der unterstützten Person Rücksicht nimmt und deren persönlichen Verhältnissen<br />

und dem Gesundheitszustand angemessen ist. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und<br />

Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfor-

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