18.07.2014 Aufrufe

sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 20<br />

bestehen, dass in bestimmten Fällen keine vorgängigen Gesuche um Kostengutsprache<br />

erfolgen müssen, sondern dann gleich mit den nötigen Angaben versehene Rechnungen<br />

eingereicht werden dürfen.<br />

Ab 1. April 2005 beträgt die Frist zur Einreichung von Gesuchen zur Übernahme medizinischer<br />

Behandlungskosten dreissig Tage bei Personen ohne oder ohne feststehenden<br />

Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> und drei Monate bei Personen mit Wohnsitz im <strong>Kanton</strong>, gerechnet ab<br />

Beginn der ambulanten Behandlung bzw. ab Eintritt ins Spital.<br />

Aufgrund von § 21 Abs. 2 SHV sind bei Behandlungen in Krankenhäusern Gesuche für<br />

Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> an das <strong>Kanton</strong>ale <strong>Sozialamt</strong><br />

zu richten. Dagegen müssen Gesuche für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz<br />

im <strong>Kanton</strong> direkt bei der zuständigen Zürcher Wohngemeinde gestellt werden. Diese<br />

Regelung gilt für alle medizinischen Behandlungen.<br />

Unter Umständen können nicht nur Leistungen erbringende Dritte, sondern ausnahmsweise<br />

auch Hilfesuchende selber ein Gesuch um Kostengutsprache für Leistungen Dritter<br />

stellen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Fristen von § 21 SHV primär der Verminderung<br />

des Risikos von (zum Teil behandlungspflichtigen) medizinischen Leistungserbringenden<br />

dienen.<br />

l) Zu Ziffer 2.5.1/§ 16/2 SHV Lit. D: Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung<br />

sind nur so weit anzurechnen, als die jeweiligen Vermögensfreigrenzen des Ergänzungsleistungsrechts<br />

überschritten werden. - Für die Realisierung von Freizügigkeitsleistungen<br />

aus beruflicher Vorsorge kann auch auf die Regelung in Kapitel E.2.5 der SKOS-<br />

Richtlinien hingewiesen werden.<br />

E) Zum Verfahren bei der wirtschaftlichen Hilfe (Ziffer 2.5.2)<br />

a) Zu Ziffer 2.5.2/§ 21 SHG, Punkt 7: Gemäss § 24 SHG (in der Fassung vom 4. November<br />

2002) setzt eine Leistungskürzung wegen Nichtbefolgens von Anordnungen der Fürsorgebehörde<br />

keine Verwarnung mehr voraus; vielmehr genügt nun ein schriftlicher Hinweis auf die<br />

Möglichkeit einer Leistungskürzung.<br />

b) Zu Ziffer 2.5.2/§ 28 SHV: Dem bzw. der Hilfesuchenden kann zudem die Verpflichtung<br />

auferlegt werden, den Tod von unterstützungspflichtigen Verwandten zu melden. Dies dient<br />

der Durchsetzung der in § 27 SHG enthaltenen Pflicht zur Rückerstattung von rechtmässig<br />

bezogenen Fürsorgeleistungen aus Erbschaft. Eine solche Meldepflicht würde nach dem<br />

Bezug von wirtschaftlicher Hilfe fortbestehen.<br />

c) Zu Ziffer 2.5.2/§ 32 SHV<br />

Punkt 1: Der Grundsatz der chronologischen (nach den Daten der jeweiligen Unterlagen<br />

zu erfolgenden) Aktenführung schliesst nicht aus, die einzelnen Unterlagen zunächst<br />

thematisch zusammenzufassen und im Rahmen von entsprechenden Untermäppchen<br />

zeitlich zu ordnen, soweit dies möglich, sinnvoll und praktikabel ist bzw. der besseren<br />

Handhabung und Übersicht dient. Aber auch dann sollte eine klare und wenigstens mit<br />

Aktennummern versehene Ablage vorhanden sein. Sobald die Akten weitergegeben werden<br />

müssen, ist zudem ein vollständiges Verzeichnis nötig.<br />

Punkt 3: Seit 1. Januar 1999 ist das Archivgesetz vom 24. September 1995 in Kraft. Dieses<br />

regelt die Übergabe von Akten der öffentlichen Organe und damit unter anderem

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!