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sozialhilfe- behördenhandbuch 1993 – 2010 - Sozialamt - Kanton ...

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Sozialhilfe-Behördenhandbuch Einträge <strong>1993</strong>-<strong>2010</strong> 40<br />

chen Leben erleichtert. Er steht allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (SKOS-<br />

Richtlinien B.2.4). Die in einer kommunalen Unterstützungsrichtlinie vorgesehene Gewährung<br />

eines Freibetrags darf nur als zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

eingesetzt werden, berechtigt aber nicht zu einer Leistungskürzung. (VB.2003.00249)<br />

5.2.4 Die Sozialhilfe, wie sie in den kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelt ist, verfolgt weitergehende<br />

Ziele als das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum. Unterstützte<br />

sollen mit dem Grundbedarf II an Selbständigkeit gewinnen und gewisse Wahlmöglichkeiten<br />

im Rahmen von Gütern und Dienstleistungen erhalten. (VB.99.00177)<br />

5.2.5 Der Grundbedarf II geht über den verfassungsrechtlich geschützten Existenzbedarf<br />

hinaus. (VB. 2004/00021-23, 2003.00414 und 2002.00252)<br />

5.2.6 Innerhalb der von den SKOS-Richtlinien vorgegebenen Bandbreite kommt den Gemeinden<br />

bei der Wahl des Ansatzes für den Grundbedarf II eine gewisse Autonomie zu. Zumindest<br />

formell sind sie nicht zu einer regionalen Abstimmung verpflichtet.<br />

(VB.2002.00309/00364)<br />

5.2.7 Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer können bei der Festsetzung<br />

und Ausrichtung der Sozialhilfe abweichend von den übrigen Sozialhilfeberechtigten behandelt<br />

werden, da davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Schweiz verbleiben werden. Auf<br />

kantonaler Ebene bedarf es dafür nicht einmal einer formell-gesetzlichen Grundlage, da eine<br />

solche bereits auf Bundesebene besteht. Die in § 17 SHV statuierte Verbindlichkeit der<br />

SKOS-Richtlinien bezieht sich deshalb nicht auf Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene.<br />

Das Gegenteil liesse sich höchstens dann annehmen, wenn in den Materialien entsprechende<br />

Anhaltspunkte vorhanden wären, was aber nicht der Fall ist. In die gleiche Richtung<br />

weisen auch die SKOS-Richtlinien selber, wenn es dort in der Einleitung heisst, dass von<br />

diesen Richtlinien Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene nicht direkt erfasst werden.<br />

(VB.2003.00348)<br />

6. Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, Einzelfragen<br />

6.1 Berufsauslagen (inkl. Kosten für Stellensuche)<br />

6.1.1 Erwerbstätige Unterstützte haben Anspruch auf eine Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten<br />

und auf Vergütung von weiteren, mit dem Erwerb zusammenhängenden (nötigen)<br />

Mehrauslagen (wie z.B. für auswärtige Verpflegung). (RRB 1882/98, 870/98)<br />

6.1.2 Inwieweit bei Bemühungen um selbständige Erwerbstätigkeit ein pauschaler Abzug<br />

zugelassen werden soll, hat die Behörde im Sinne von § 17 SHV, wonach begründete Abweichungen<br />

von den SKOS-Richtlinien vorbehalten bleiben, nach pflichtgemässem Ermessen<br />

zu entscheiden. (VB.98.00374)<br />

6.1.3 Auch die Kosten für die Stellensuche sind zu berücksichtigen, zumal es sinnvoll ist,<br />

gewisse finanzielle Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen.<br />

(VB.2000.00184)<br />

6.1.4 Die Ausrichtung von Kosten der Stellensuche steht in erheblichem Mass im Ermessen<br />

der Fürsorgebehörde. Dies betrifft auch die Frage, ob solche Kosten nur im Einzelfall aufgrund<br />

eines Nachweises zu ersetzen sind, oder ob zur Verminderung des Verfahrensaufwands<br />

eine Pauschale ausgerichtet werden soll. (VB.2002.00089)<br />

6.1.5 Ist jemand nicht mehr verpflichtet, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um Stellen zu bewerben,<br />

so ist es nicht rechtsverletzend, die Bewerbungspauschale, welche dann mehr An-

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